Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Dezember-Konferenz
Hier noch einmal der Entwurf, den ich Ihnen vorab zugänglich gemacht habe.
Neue Versionen der §§ - Alte Versionen der §§
"Arethanische Union
Vertrag vom xx. yyyy 2004
Seine Majestät der König von Alpinia,
Seine Majestät der König von Atraverdo,
Seine Exzellenz der Kanzler von Aurora,
Seine Exzellenz die Präsident von Dionysos,
und Seine Erlaucht der Baron von Volkby
[…]
bekräftigen, dass ihre Staaten in dem festen Willen, die Menschenrechte zu wahren und zu verteidigen, den kulturellen Austausch zu fördern, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verbessern, Sicherheit und Frieden zu schützen und Konflikte zu vermeiden um so die Freiheit und den Wohlstand aller zu bewahren und zu mehren, nach mehrmaligem Austausch über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
ABSCHNITT I - Allgemeines
§1
Durch diesen Vertrag gründen die Mitgliedsstaaten untereinander die Arethanische Union.
§2
Alle Mitgliedstaaten der Union genießen gleiche Rechte und gemeinsame Pflichten.
§3
(1) Die Arethanische Union ist eine Union souveräner Staaten.
(2) Die Mitgliedstaaten üben ihre souveränen Rechte weiter direkt aus.
§4
(1) Sobald die verfassungsmäßig zuständigen Organe der Gründungsstaaten, welche das Königreich Alpinia, das Königreich Atraverdo, die Nationalrepublik Aurora, die Republik Dionysos, die Freie Stadt Volkby ….sind, den vorliegenden Unionsvertrag beschlossen haben und die Staatsoberhäupter ihn unterzeichnet haben, tritt er für diese Staaten in Kraft.
(2) Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten.
(3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nach Beschluss des Unionsrates nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben. Näheres wird in einem diesbezüglichen Beschluss des Unionsrates festgelegt.
(3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.
ABSCHNITT II - Grundlagen
§5
Die Mitglieder der Union werden gegenseitig ihre Souveränität und die sich daraus ergebenden Rechte achten, insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit.
§6
Die Mitglieder der Union werden Streitfälle zwischen ihnen mit friedlichen Mitteln auf solche Weise regeln, dass der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
§7
Die Ziele der Arethanischen Union sind:
(a) eine größere Einheit und Solidarität zwischen den arethanischen Ländern und den Völkern Arethaniens zu erreichen;
(b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;
(c) gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;
(d) Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem Kontinent zu fördern;
(e) demokratische Grundsätze und Institutionen und die Mitbestimmung des Volkes zu wahren, sowie gute Regierungsführung zum Schutze des Individuums zu fördern;
(e) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung
zu fördern;
(f) die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu achten und zu verteidigen;
(g) eine nachhaltige Entwicklung auf der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ebene ebenso wie die Integration der arethanischen Volkswirtschaften zu fördern;
(h) die Zusammenarbeit auf allen Gebieten menschlicher Aktivitäten zu fördern, um den Lebensstandard der arethanischen Völker zu erhöhen.
§8
Die Union respektiert die Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages. Sie respektiert aufgrund der Souveränitätsrechte der Völker vollzogene Änderungen der Regierungsform eines jeden Mitgliedslandes, sofern dadurch keine Gefährdung des Friedens und der Menschenrechte eintritt.
Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages. Sie respektiert aufgrund der Souveränitätsrechte der Völker vollzogene Änderungen der Regierungsform eines jeden Mitgliedslandes, sofern dadurch keine Gefährdung des Friedens und der Menschenrechte eintritt.
ABSCHNITT III - Organe
§9
(1) Die Organe der Union sind:
(a) der Unionsrat;
(b) die Kommission;
(c) der Wirtschafts, Sozial- und Kulturrat;
(d) der Gerichtshof.
(2) Die Schaffung anderer Organe kann der Unionsrat beschließen.
Teil I - Der Unionsrat
§10
(1) Der Unionsrat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs oder ihren ordnungsgemäß akkreditierten Vertretern zusammen.
(2) Der Unionsrat ist das höchste Organ der Union. Er tagt ständig am Sitz der Arethanischen Union.
(3) Der Unionsrat trifft die organisatorischen Entscheidungen der Union. Alle Mitgliedsländer haben das selbe Stimmrecht.
§11
(1) Der Unionsrat verfügt über ein Präsidium, das dessen Verhandlungen gerecht und unparteiisch leitet. Das Präsidium tritt jeweils für die Dauer von einem Monat zusammen und wechselt danach in einer vorbestimmten Reihenfolge.
(2) Die Reihenfolge der Zusammensetzung ist alphabetisch, beginnend mit dem Delegierten des Königreiches Alpinia als Präsidenten und dem Delegierten der Freien Stadt Volkby als Stellvertreter.
(3) Stellvertretender Präsident ist immer der Delegierte des Mitgliedes, das den vorhergehenden Präsidenten stellte.
§12
(1) Der Unionsrat trifft seine Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union.
(2) An Abstimmungen des Unionsrates müssen mindestens zwei Drittel der gesamten Mitglieder der Union teilnehmen, um Gültigkeit zu erhalten.
§13
(1) Die Aufgaben des Unionsrates sind:
(a) die gemeinsamen Maßnahmen der Union festzulegen;
(b) Berichte und Empfehlungen von den anderen Organen der Union entgegen zu nehmen, zu prüfen und über sie zu entscheiden;
(c) den Haushalt der Union zu verabschieden;
(d) der Kommission Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;
(e) die Richter des Gerichtshofs zu ernennen und abzulösen.
(2) Der Unionsrat kann jegliche seiner Befugnisse und Aufgaben an jegliches Organ der Union delegieren.
Teil II - Die Kommission
§14
(1) Die Kommission setzt sich aus den Außenministern oder anderen, von den Regierungen der Mitgliedstaaten benannten Ministern oder Bevollmächtigten zusammen.
(2) Die Kommission kommt mindestens einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Ersuchen zweier Mitgliedstaaten kann er sich auch zu einer Sondersitzung treffen.
§15
(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union.
(2) Zwei Drittel der gesamten Mitgliedschaft der Union bilden bei jedem Treffen der Versammlung die notwendigen Stimmen für die Beschlussfähigkeit.
§16
(1) Die Kommission koordiniert und trifft Entscheidungen über Maßnahmen in Bereichen, die für die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, darunter die folgenden:
(a) Außenhandel;
(b) Umweltschutz, humanitäre Maßnahmen und Katastrophenhilfe;
(c) Wissenschaft und Technologie;
(d) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;
(e) die Schaffung eines Systems von arethanischen Auszeichnungen, Medaillen und Preisen.
(2) Die Kommission ist dem Unionsrat gegenüber verantwortlich. Sie prüft Angelegenheiten, die an sie verwiesen werden und überwacht die Umsetzung der vom Unionsrat formulierten Maßnahmen.
Teil III - Der Wirtschafts- Sozial- und Kulturrat
§17
(1) Der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat ist ein beratendes Organ, das sich aus verschiedenen sozialen und Berufsgruppen der Mitgliedstaaten der Union zusammensetzt.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse, Zusammensetzung und Organisation des Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrats werden vom Unionsrat festgelegt.
Teil IV - Der Gerichtshof
§18
(1) Es wird ein Gerichtshof der Union eingerichtet.
(2) Die Satzung, Zusammensetzung und Aufgaben des Gerichtshofs werden in einem diesbezüglichen Beschluss des Unionsrates festgelegt.
Teil V - Hauptsitz der Union
§19
(1) Der Hauptsitz der Union wird in Lauenburg-Stadt im Königreich Alpinia sein.
(2) Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn der Unionsrat dies auf Empfehlung der Kommission bestimmt.
ABSCHNITT IV - Gültigkeit und Schlussbestimmungen
§20
Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Unionsrates.
§21
Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe den Austritt aus der Union beschließen. Das austretende Mitglied verliert alle seine Rechte und Pflichten, die ihm durch die Mitgliedschaft in der Union zugestanden und auferlegt wurden.
Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt."
Neue Versionen der §§ - Alte Versionen der §§
"Arethanische Union
Vertrag vom xx. yyyy 2004
Seine Majestät der König von Alpinia,
Seine Majestät der König von Atraverdo,
Seine Exzellenz der Kanzler von Aurora,
Seine Exzellenz die Präsident von Dionysos,
und Seine Erlaucht der Baron von Volkby
[…]
bekräftigen, dass ihre Staaten in dem festen Willen, die Menschenrechte zu wahren und zu verteidigen, den kulturellen Austausch zu fördern, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verbessern, Sicherheit und Frieden zu schützen und Konflikte zu vermeiden um so die Freiheit und den Wohlstand aller zu bewahren und zu mehren, nach mehrmaligem Austausch über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
ABSCHNITT I - Allgemeines
§1
Durch diesen Vertrag gründen die Mitgliedsstaaten untereinander die Arethanische Union.
§2
Alle Mitgliedstaaten der Union genießen gleiche Rechte und gemeinsame Pflichten.
§3
(1) Die Arethanische Union ist eine Union souveräner Staaten.
(2) Die Mitgliedstaaten üben ihre souveränen Rechte weiter direkt aus.
§4
(1) Sobald die verfassungsmäßig zuständigen Organe der Gründungsstaaten, welche das Königreich Alpinia, das Königreich Atraverdo, die Nationalrepublik Aurora, die Republik Dionysos, die Freie Stadt Volkby ….sind, den vorliegenden Unionsvertrag beschlossen haben und die Staatsoberhäupter ihn unterzeichnet haben, tritt er für diese Staaten in Kraft.
(2) Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten.
(3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nach Beschluss des Unionsrates nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben. Näheres wird in einem diesbezüglichen Beschluss des Unionsrates festgelegt.
(3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.
ABSCHNITT II - Grundlagen
§5
Die Mitglieder der Union werden gegenseitig ihre Souveränität und die sich daraus ergebenden Rechte achten, insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit.
§6
Die Mitglieder der Union werden Streitfälle zwischen ihnen mit friedlichen Mitteln auf solche Weise regeln, dass der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
§7
Die Ziele der Arethanischen Union sind:
(a) eine größere Einheit und Solidarität zwischen den arethanischen Ländern und den Völkern Arethaniens zu erreichen;
(b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;
(c) gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;
(d) Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem Kontinent zu fördern;
(e) demokratische Grundsätze und Institutionen und die Mitbestimmung des Volkes zu wahren, sowie gute Regierungsführung zum Schutze des Individuums zu fördern;
(e) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung
zu fördern;
(f) die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu achten und zu verteidigen;
(g) eine nachhaltige Entwicklung auf der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ebene ebenso wie die Integration der arethanischen Volkswirtschaften zu fördern;
(h) die Zusammenarbeit auf allen Gebieten menschlicher Aktivitäten zu fördern, um den Lebensstandard der arethanischen Völker zu erhöhen.
§8
Die Union respektiert die Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages. Sie respektiert aufgrund der Souveränitätsrechte der Völker vollzogene Änderungen der Regierungsform eines jeden Mitgliedslandes, sofern dadurch keine Gefährdung des Friedens und der Menschenrechte eintritt.
Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages. Sie respektiert aufgrund der Souveränitätsrechte der Völker vollzogene Änderungen der Regierungsform eines jeden Mitgliedslandes, sofern dadurch keine Gefährdung des Friedens und der Menschenrechte eintritt.
ABSCHNITT III - Organe
§9
(1) Die Organe der Union sind:
(a) der Unionsrat;
(b) die Kommission;
(c) der Wirtschafts, Sozial- und Kulturrat;
(d) der Gerichtshof.
(2) Die Schaffung anderer Organe kann der Unionsrat beschließen.
Teil I - Der Unionsrat
§10
(1) Der Unionsrat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs oder ihren ordnungsgemäß akkreditierten Vertretern zusammen.
(2) Der Unionsrat ist das höchste Organ der Union. Er tagt ständig am Sitz der Arethanischen Union.
(3) Der Unionsrat trifft die organisatorischen Entscheidungen der Union. Alle Mitgliedsländer haben das selbe Stimmrecht.
§11
(1) Der Unionsrat verfügt über ein Präsidium, das dessen Verhandlungen gerecht und unparteiisch leitet. Das Präsidium tritt jeweils für die Dauer von einem Monat zusammen und wechselt danach in einer vorbestimmten Reihenfolge.
(2) Die Reihenfolge der Zusammensetzung ist alphabetisch, beginnend mit dem Delegierten des Königreiches Alpinia als Präsidenten und dem Delegierten der Freien Stadt Volkby als Stellvertreter.
(3) Stellvertretender Präsident ist immer der Delegierte des Mitgliedes, das den vorhergehenden Präsidenten stellte.
§12
(1) Der Unionsrat trifft seine Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union.
(2) An Abstimmungen des Unionsrates müssen mindestens zwei Drittel der gesamten Mitglieder der Union teilnehmen, um Gültigkeit zu erhalten.
§13
(1) Die Aufgaben des Unionsrates sind:
(a) die gemeinsamen Maßnahmen der Union festzulegen;
(b) Berichte und Empfehlungen von den anderen Organen der Union entgegen zu nehmen, zu prüfen und über sie zu entscheiden;
(c) den Haushalt der Union zu verabschieden;
(d) der Kommission Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;
(e) die Richter des Gerichtshofs zu ernennen und abzulösen.
(2) Der Unionsrat kann jegliche seiner Befugnisse und Aufgaben an jegliches Organ der Union delegieren.
Teil II - Die Kommission
§14
(1) Die Kommission setzt sich aus den Außenministern oder anderen, von den Regierungen der Mitgliedstaaten benannten Ministern oder Bevollmächtigten zusammen.
(2) Die Kommission kommt mindestens einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Ersuchen zweier Mitgliedstaaten kann er sich auch zu einer Sondersitzung treffen.
§15
(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union.
(2) Zwei Drittel der gesamten Mitgliedschaft der Union bilden bei jedem Treffen der Versammlung die notwendigen Stimmen für die Beschlussfähigkeit.
§16
(1) Die Kommission koordiniert und trifft Entscheidungen über Maßnahmen in Bereichen, die für die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, darunter die folgenden:
(a) Außenhandel;
(b) Umweltschutz, humanitäre Maßnahmen und Katastrophenhilfe;
(c) Wissenschaft und Technologie;
(d) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;
(e) die Schaffung eines Systems von arethanischen Auszeichnungen, Medaillen und Preisen.
(2) Die Kommission ist dem Unionsrat gegenüber verantwortlich. Sie prüft Angelegenheiten, die an sie verwiesen werden und überwacht die Umsetzung der vom Unionsrat formulierten Maßnahmen.
Teil III - Der Wirtschafts- Sozial- und Kulturrat
§17
(1) Der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat ist ein beratendes Organ, das sich aus verschiedenen sozialen und Berufsgruppen der Mitgliedstaaten der Union zusammensetzt.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse, Zusammensetzung und Organisation des Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrats werden vom Unionsrat festgelegt.
Teil IV - Der Gerichtshof
§18
(1) Es wird ein Gerichtshof der Union eingerichtet.
(2) Die Satzung, Zusammensetzung und Aufgaben des Gerichtshofs werden in einem diesbezüglichen Beschluss des Unionsrates festgelegt.
Teil V - Hauptsitz der Union
§19
(1) Der Hauptsitz der Union wird in Lauenburg-Stadt im Königreich Alpinia sein.
(2) Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn der Unionsrat dies auf Empfehlung der Kommission bestimmt.
ABSCHNITT IV - Gültigkeit und Schlussbestimmungen
§20
Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Unionsrates.
§21
Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe den Austritt aus der Union beschließen. Das austretende Mitglied verliert alle seine Rechte und Pflichten, die ihm durch die Mitgliedschaft in der Union zugestanden und auferlegt wurden.
Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt."
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
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Neben-ID für sportliche Belange
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (8. Dezember 2004, 20:21)
Ich hoffe, dass noch mehr Vertreter der eingeladenen Länder erscheinen.
Herr Tokra, wollen Sie schon mal anfangen, und den Vertragsentwurf kommentieren?
Herr Tokra, wollen Sie schon mal anfangen, und den Vertragsentwurf kommentieren?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Neben-ID für sportliche Belange
Sie meinen die Inselfrage vor dem Kontinent?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Neben-ID für sportliche Belange
So wie es aussieht, würde ich sagen, dass die aktuelle Regierung nicht die harte Linie einhält, wie sie noch unter Claudia Berger eingehalten wurde.
Zudem ist der Konflikt (soviel ich weiß) aufgrund von einer evtl. Doppelbelegung mit Estuchórd entstanden. Da diese Doppelbelegung nicht mehr akut ist, denke ich, dass wir eine für alle Beteiligten angenehme Lösung finden.
Weiteres in einem entsprechenden Thread....
Zudem ist der Konflikt (soviel ich weiß) aufgrund von einer evtl. Doppelbelegung mit Estuchórd entstanden. Da diese Doppelbelegung nicht mehr akut ist, denke ich, dass wir eine für alle Beteiligten angenehme Lösung finden.
Weiteres in einem entsprechenden Thread....
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Frau Außenministerin Leoly,
wollen Sie schon mal den Vertragsentwurf kommentieren?
wollen Sie schon mal den Vertragsentwurf kommentieren?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
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Neben-ID für sportliche Belange
Ich warte auf Kaiser Rudjamun. Er hatte ein paar sehr interessante Fragen in den Raum gestellt und ich möchte ihm nicht zuvorkommen!


Seine Majestät Herr Keiser Rudjamun,
ich bitte um Ihr Wort.
ich bitte um Ihr Wort.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Neben-ID für sportliche Belange
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (8. Dezember 2004, 18:48)
Vielen Dank Frau Aussenministerin Leoly.
Hier nun ein paar Fragen zu dem Vertragsentwurf.
§4 (2) Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten.
Frage: Was sind das für Aufnahmebedingungen im einzelnen?
§4 (3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.
Frage: Wie verhält es sich dabei mit Monarchien?
§7 (b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;
§7 (c) gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;
§7 (f) die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu achten und zu verteidigen;
Frage: Wie muß man sich diese Verteidigungen vorstellen?
§7 (e) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung zu fördern;
Frage: Wie muß man sich die Förderung von demokratischen Grundsätzen und die Mitbestimmung des Volkes bei Monarchien vorstellen?
§8
Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages.
Frage: Wie verhält es sich mit den Verfassungen von Mitgliedstaaten, die nicht auf demokratischer Ebene entstanden sind? Zum Beispiel bei Monarchien?
§13 (d) der Kommission Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;
Frage: Erlaubt dies einzelnen und/oder mehreren Staaten gegen ihren eigenen Willen auch Militärische Kräfte einzusetzen? Oder wie würden diese Direktiven aussehen?
§16 (a)Außenhandel;
§16 (d) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;
Frage: In wie weit wird man dadurch in die inneren Angelegenheiten der einzelnen Staaten eingreifen? Und wie würde dies aussehen?
Teil IV - Der Gerichtshof
Frage: Gibt es dazu schon genauere Ideen wofür genau dieser Gerichtshof zuständig sein soll?
§19 (2) Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn der Unionsrat dies auf Empfehlung der Kommission bestimmt.
Frage: Können diese Büros auch in anderen Mitgliedstaaten liegen?
§21
Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt.
Frage: Ist es nicht eine verletzung der Souveränität der einzelnen Staaten, wenn man Vertraglich festlegt, wie groß die eigene Merheit sein muß, um einen Austritt durchzuführen? Und die Rechte werden aberkannt, doch wie verhält es sich mit den Pflichten?
Fals etwas vergessen wurde, so möchte ich dies bitte entschuldigen. Es wird dann nach gereicht.
Hier nun ein paar Fragen zu dem Vertragsentwurf.
§4 (2) Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten.
Frage: Was sind das für Aufnahmebedingungen im einzelnen?
§4 (3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.
Frage: Wie verhält es sich dabei mit Monarchien?
§7 (b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;
§7 (c) gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;
§7 (f) die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu achten und zu verteidigen;
Frage: Wie muß man sich diese Verteidigungen vorstellen?
§7 (e) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung zu fördern;
Frage: Wie muß man sich die Förderung von demokratischen Grundsätzen und die Mitbestimmung des Volkes bei Monarchien vorstellen?
§8
Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages.
Frage: Wie verhält es sich mit den Verfassungen von Mitgliedstaaten, die nicht auf demokratischer Ebene entstanden sind? Zum Beispiel bei Monarchien?
§13 (d) der Kommission Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;
Frage: Erlaubt dies einzelnen und/oder mehreren Staaten gegen ihren eigenen Willen auch Militärische Kräfte einzusetzen? Oder wie würden diese Direktiven aussehen?
§16 (a)Außenhandel;
§16 (d) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;
Frage: In wie weit wird man dadurch in die inneren Angelegenheiten der einzelnen Staaten eingreifen? Und wie würde dies aussehen?
Teil IV - Der Gerichtshof
Frage: Gibt es dazu schon genauere Ideen wofür genau dieser Gerichtshof zuständig sein soll?
§19 (2) Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn der Unionsrat dies auf Empfehlung der Kommission bestimmt.
Frage: Können diese Büros auch in anderen Mitgliedstaaten liegen?
§21
Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt.
Frage: Ist es nicht eine verletzung der Souveränität der einzelnen Staaten, wenn man Vertraglich festlegt, wie groß die eigene Merheit sein muß, um einen Austritt durchzuführen? Und die Rechte werden aberkannt, doch wie verhält es sich mit den Pflichten?
Fals etwas vergessen wurde, so möchte ich dies bitte entschuldigen. Es wird dann nach gereicht.

Uiih,
da muss ich erst mal drüber nachdenken... Moment...
da muss ich erst mal drüber nachdenken... Moment...
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Für die Konferenz ist doch ein eigenes Unterforum eingerichtet worden... 
Aber erst einmal herzlich Willkommen an die werten Gäste. Es ist schön, dass Sie es bis hierher geschafft haben - ich hoffe, dass es dieses Mal etwas mit der Arethanischen Union und ihrer Gründung wird.

Aber erst einmal herzlich Willkommen an die werten Gäste. Es ist schön, dass Sie es bis hierher geschafft haben - ich hoffe, dass es dieses Mal etwas mit der Arethanischen Union und ihrer Gründung wird.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Kaiser Rudjamun
§4 (2) Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten.
Frage: Was sind das für Aufnahmebedingungen im einzelnen?
Die sollte die Union nach ihrer Gründung als einfaches Recht festlegen.
Zitat
§4 (3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.
Frage: Wie verhält es sich dabei mit Monarchien?
Nun, Monarchien sind doch auf verfassungsmäßigen Weg an die Macht gekommen. Putschisten oder ähnliches fallen nur hierunter.
Zitat
§7 (b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;
§7 (c) gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;
§7 (f) die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu achten und zu verteidigen;
Frage: Wie muß man sich diese Verteidigungen vorstellen?
Ich sehe dies sowohl in diplomatischer Hinsicht, als auch in militärischer Hinsicht...
Zitat
§7 (e) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung zu fördern;
Frage: Wie muß man sich die Förderung von demokratischen Grundsätzen und die Mitbestimmung des Volkes bei Monarchien vorstellen?
§8
Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages.
Frage: Wie verhält es sich mit den Verfassungen von Mitgliedstaaten, die nicht auf demokratischer Ebene entstanden sind? Zum Beispiel bei Monarchien?
Hmm, das ist in der Tat eine sehr gute Frage...
Zitat
§13 (d) der Kommission Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;
Frage: Erlaubt dies einzelnen und/oder mehreren Staaten gegen ihren eigenen Willen auch Militärische Kräfte einzusetzen? Oder wie würden diese Direktiven aussehen?
Gegen den eigen Willen sicherlich nicht...
Zitat
§16 (a)Außenhandel;
§16 (d) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;
Frage: In wie weit wird man dadurch in die inneren Angelegenheiten der einzelnen Staaten eingreifen? Und wie würde dies aussehen?
Ich denke hier wäre die Vorschirft eng auszulegen, d.h. streng nach Wortlaut. Absolutes Analogieverbot!
Zitat
Teil IV - Der Gerichtshof
Frage: Gibt es dazu schon genauere Ideen wofür genau dieser Gerichtshof zuständig sein soll?
Ich würde vorschlagen, dass er die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts überwacht...
Zitat
§19 (2) Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn der Unionsrat dies auf Empfehlung der Kommission bestimmt.
Frage: Können diese Büros auch in anderen Mitgliedstaaten liegen?
Das würde ich unterstützen. Eine gewisse Dezentralität schadet nicht.
Zitat
§21 Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt.
Frage: Ist es nicht eine verletzung der Souveränität der einzelnen Staaten, wenn man Vertraglich festlegt, wie groß die eigene Merheit sein muß, um einen Austritt durchzuführen? Und die Rechte werden aberkannt, doch wie verhält es sich mit den Pflichten?
Die Pflichten dann wohl auch. Den Austritt sollte vielleicht wirklich jeder Staat für sich selbst regeln, ich lege mich da aber nicht fest.
Dies ist die Beantwortung der Fragen nur aus meiner Sicht, keinesfalls sind das irgendwelche Bedingungen oder Forderungen.
Tokra
-Außenminister der NR Aurora
-Außenminister der NR Aurora
Das wäre gut. Er hat davon offensichtlich nichts erwähnt.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich nummeriere die Fragen mal durch (für den weiteren Diskússionsverlauf).
1.)
Die Festlegung von Aufnahmebedingungen sollten erst nach dem Inkrafttreten des Vertrages erfogen. Dafür ist dann noch Zeit.
2.)
Hier ist der Ist-Zustand wichtig. "Nicht auf Verfassungsgemäßem Weg" ist so zu verstehen, dass die Regierungen bei Bestehen einer Verfassung auch durch diese die Macht erlangt und begründet hat. Ein evtl. durchgeführter Putsch, der zur Folge hat, dass die nächste Regierung nicht aufgrund der Verfassung des Landes an die Macht kommt, ist z.B. eine Regierung, die nicht auf Verfassungsgemäßen Weg an die Macht kommt.
Monarchien sind hierbei durch ihre schon bestehende Verfassung legitimiert.
3.)
Falls Sie hier auf die Frage einer Militärischen Zusammenarbeit hinweisen, so kann ich nur sagen, dass eine Militärische Verteidigung hier nicht im Vordergrund steht.
4.)
Es ist gewiss keine Aushöhlung der Monarchie gemeint. Hier richtet sich das Augenmerk des § auf den Schutz des Individuum vor agressiver staatlicher Gewalt.
5.)
Alle Verfassungen haben Bestandsschutz. Es ist keine Monarchie aufgefordert, die Monarchie abzuschaffen. Zumal die mir bekannten Monarchien alle demokratische Elemente hat. Hier sind die Linien zwischen den demokratischen Verständnis natürlich fließend und Auslegungssache.
6.)
Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe (und da bin ich mir nicht sicher) : Eine Verfügung über Militärische Kräfte durch die Union ist von vornherein ausgeschlossen. Es verhält sich ja sogar so, dass einige vorgesehenen Gründungsstaaten gar keine Militärischen Kräfte haben.
7.)
Ich denke, hier ist die Angleichung der Arethanischen Grenzen gemeint. Also eine Freizügigkeit des Warenverkehrs und des Personenverkehrs im. Alles weitere würde dann ja die Kommission beraten.
8.)
Nein. Deshalb der Absatz 2.
9.)
Es spricht nichts dagegen.
10.)
Ja, sie haben Recht - Die Souveränität des einzelnen Staates wird hier eingeschränkt. Ein Passus der Änderungswürdig ist.
Das hat ja auch gereicht
Also: Das ist ein Vetragsentwurf, der noch im Interesse der vermeintlichen Gründungsstaaten geändert werden kann. So haben ein paar Fragen schon auf Inhalte oder Vorgehensweisen hingezielt (z.B. Gerichtshof, Direktiven nach § 16) - allerdings sind das Inhalte, die dann in der Union geklärt werden sollten. Eine Vertiefung des Grundvertrages durch ausgeprägte Details im Vorfeld würde eine Konferenz umso schwieriger machen.
1.)
Zitat
§4 (2) Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten.
Frage: Was sind das für Aufnahmebedingungen im einzelnen?
Die Festlegung von Aufnahmebedingungen sollten erst nach dem Inkrafttreten des Vertrages erfogen. Dafür ist dann noch Zeit.
2.)
Zitat
§4 (3) Regierungen eines Mitgliedsstaates, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.
Frage: Wie verhält es sich dabei mit Monarchien?
Hier ist der Ist-Zustand wichtig. "Nicht auf Verfassungsgemäßem Weg" ist so zu verstehen, dass die Regierungen bei Bestehen einer Verfassung auch durch diese die Macht erlangt und begründet hat. Ein evtl. durchgeführter Putsch, der zur Folge hat, dass die nächste Regierung nicht aufgrund der Verfassung des Landes an die Macht kommt, ist z.B. eine Regierung, die nicht auf Verfassungsgemäßen Weg an die Macht kommt.
Monarchien sind hierbei durch ihre schon bestehende Verfassung legitimiert.
3.)
Zitat
§7 (b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;
§7 (c) gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;
§7 (f) die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu achten und zu verteidigen;
Frage: Wie muß man sich diese Verteidigungen vorstellen?
Falls Sie hier auf die Frage einer Militärischen Zusammenarbeit hinweisen, so kann ich nur sagen, dass eine Militärische Verteidigung hier nicht im Vordergrund steht.
4.)
Zitat
§7 (e) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung zu fördern;
Frage: Wie muß man sich die Förderung von demokratischen Grundsätzen und die Mitbestimmung des Volkes bei Monarchien vorstellen?
Es ist gewiss keine Aushöhlung der Monarchie gemeint. Hier richtet sich das Augenmerk des § auf den Schutz des Individuum vor agressiver staatlicher Gewalt.
5.)
Zitat
§8
Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne dieses Vertrages.
Frage: Wie verhält es sich mit den Verfassungen von Mitgliedstaaten, die nicht auf demokratischer Ebene entstanden sind? Zum Beispiel bei Monarchien?
Alle Verfassungen haben Bestandsschutz. Es ist keine Monarchie aufgefordert, die Monarchie abzuschaffen. Zumal die mir bekannten Monarchien alle demokratische Elemente hat. Hier sind die Linien zwischen den demokratischen Verständnis natürlich fließend und Auslegungssache.
6.)
Zitat
§13 (d) der Kommission Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;
Frage: Erlaubt dies einzelnen und/oder mehreren Staaten gegen ihren eigenen Willen auch Militärische Kräfte einzusetzen? Oder wie würden diese Direktiven aussehen?
Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe (und da bin ich mir nicht sicher) : Eine Verfügung über Militärische Kräfte durch die Union ist von vornherein ausgeschlossen. Es verhält sich ja sogar so, dass einige vorgesehenen Gründungsstaaten gar keine Militärischen Kräfte haben.
7.)
Zitat
§16 (a)Außenhandel;
§16 (d) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;
Frage: In wie weit wird man dadurch in die inneren Angelegenheiten der einzelnen Staaten eingreifen? Und wie würde dies aussehen?
Ich denke, hier ist die Angleichung der Arethanischen Grenzen gemeint. Also eine Freizügigkeit des Warenverkehrs und des Personenverkehrs im. Alles weitere würde dann ja die Kommission beraten.
8.)
Zitat
Teil IV - Der Gerichtshof
Frage: Gibt es dazu schon genauere Ideen wofür genau dieser Gerichtshof zuständig sein soll?
Nein. Deshalb der Absatz 2.
9.)
Zitat
§19 (2) Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn der Unionsrat dies auf Empfehlung der Kommission bestimmt.
Frage: Können diese Büros auch in anderen Mitgliedstaaten liegen?
Es spricht nichts dagegen.
10.)
Zitat
§21
Jedes Mitglied kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt.
Frage: Ist es nicht eine verletzung der Souveränität der einzelnen Staaten, wenn man Vertraglich festlegt, wie groß die eigene Merheit sein muß, um einen Austritt durchzuführen? Und die Rechte werden aberkannt, doch wie verhält es sich mit den Pflichten?
Ja, sie haben Recht - Die Souveränität des einzelnen Staates wird hier eingeschränkt. Ein Passus der Änderungswürdig ist.
Zitat
Fals etwas vergessen wurde, so möchte ich dies bitte entschuldigen. Es wird dann nach gereicht.
Das hat ja auch gereicht

Also: Das ist ein Vetragsentwurf, der noch im Interesse der vermeintlichen Gründungsstaaten geändert werden kann. So haben ein paar Fragen schon auf Inhalte oder Vorgehensweisen hingezielt (z.B. Gerichtshof, Direktiven nach § 16) - allerdings sind das Inhalte, die dann in der Union geklärt werden sollten. Eine Vertiefung des Grundvertrages durch ausgeprägte Details im Vorfeld würde eine Konferenz umso schwieriger machen.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Zu Frage 2 ein Zusatz: Ich würde hier noch den Vorschlag bringen, dass ein Verbot der Teilnahme aufgrund von nicht Verfassungsmäßigen Machtergreifungen nur durch Beschluss erfolgen kann und nicht durch den § 4 III selber. Kommentar?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Samstag, 7. Juni 2025, 07:37
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