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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

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Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

Beiträge: 9 058

Wohnort: Saint Alpes

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Dienstag, 24. Mai 2005, 22:14

Verfassung

Verfassung
des Königreiches Alpinia


Kapitel I
DIE GRUNDSÄTZE

Artikel 1
(1) Das Königreich Alpinia ist eine konstitutionelle Monarchie.
(2) Die Staatsgewalt geht vom König aus. Der Willen des Volkes wird in Wahlen und Abstimmungen und die mittel- oder unmittelbar bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgabe dieser Verfassung ausgeübt.

Artikel 2
(1) Das Staatsgebiet des Königreiches besteht aus dem Herzogtum Alpemand, der Grafschaft Erlshire, dem Fürstentum Lauenburg, dem Fürstbistum Mithland und der Reichsstadt Rantaplan sowie weiterer, urkundlich festgestellter Gebiete.
(2) Die Hauptstadt des Königreiches ist Rantaplan. Residenzstadt des Königs ist Froncbourg.
(3) Die Gemeinden verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Artikel 3
(1) Die Staatsfarben sind rot-blau-gold. Die Gestaltung der Flagge und des Wappens erfolgt durch Dekret.
(2) Die Nationalhymne ist "Freue Dich, oh mein Alpinia".

Artikel 4
Bürger ist jede natürliche Person mit Hauptwohnsitz in den Grenzen des Königreiches, die ihre Staatsbürgerschaft im Rahmen des Gesetzes erlangt hat.

Artikel 5
Die orthodox-bastardische Kirche ist die alpinische Volkskirche. Sie wird als solche vom Staat unterstützt.


Kapitel II
DIE GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN

Artikel 6
(1) Im Hoheitsgebiet des Königreiches Alpinia gelten für jedermann die allgemein anerkannten Menschenrechte. Sie sind unumstößlich, immer gültig und auf ewig anerkannt.
(2) Die Menschenrechte begründen sich auf der Menschenwürde. Die Menschenwürde und die Menschenrechte zu schützen ist Ziel aller staatlichen Gewalt.

Artikel 7
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich, es gibt keine unterschiedliche Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts oder der Herkunft.

Artikel 8
(1) Es werden die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt.
(2) Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum in Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.

Artikel 9
(1) Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen die Verfassung oder den Bestand des Königreiches richten.
(2) Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.

Artikel 10
(1) Es besteht Freizügigkeit im gesamten Gebiet des Königreiches. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf das Königreich eingeschränkt werden.
(2) Jedermann hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

Artkel 11
Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen die Verfassung oder gegen die demokratischen Grundsätze benutzt.

Artikel 12
(1) Staatsbürger dürfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden.
(2) Staatsangehörige fremder Staaten dürfen nur an diese ausgeliefert werden, wenn der Auszuliefernde dort nicht um sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit fürchten muss.


Kapitel III
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG

Artikel 13
Der König ist der höchste Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter der Verfassung. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.

Artikel 14
(1) Der König überwacht das Wirken aller staatlichen Institutionen und hat das Recht von jedem Staatsdiener Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(2) Der König vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Adel, Rang, Orden und andere Auszeichnungen.
(3) Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.

Artikel 15
(1) Der König garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen. Zu diesem Zwecke führt er den Oberbefehl über alle Land-, Luft- und Seestreitkräfte.
(2) Der König kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses Dekete mit Gesetzeskraft erlassen, die weder der Verfassung noch einem Gesetz zuwiderlaufen dürfen. Solche Dekrete sind von der Volkskammer bei ihrem nächsten Zusammentreten zu beraten und falls diese dieselben nicht genehmigt, für künftig kraftlos zu erklären. Von Satz 2 ausgenommen sind Dekrete, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden.

Artikel 16
Der König beglaubigt die bei den befreundeten Staaten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.

Artikel 17
(1) Am Hofe des Königs besteht ein Kronrat, dessen Mitglieder den König beraten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Amtspflichten unterstützen.
(2) Der Kronrat setzt sich zusammen aus Mitgliedern des alpinischen Adels. Sie werden durch den König berufen. Ihre Anzahl, das Berufungsprozedere und ihre Amtsdauer regelt ein Dekret.
(3) Der König hat das Recht, ein Mitglied des Kronrates zum Regenten zu berufen und ihn zeitlich befristet mit der Wahrnehmung seiner Amtspflichten zu beauftragen.
(4) Sollte der König einmal an der Wahrnehmung seiner Amtspflichten gehindert sein und hat er zuvor keinen Regenten benannt, so erwählt der Kronrat aus seiner Mitte einen geeigneten Regenten für die Dauer der Verhinderung des Königs.

Artikel 18
Die Thronfolgerbschaft, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger aus dem Hause Alpemand-Plausibel nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu. Der König ist zum Erlass eines Dekretes zur näheren Ausführung dieser Regelung ermächtigt, welches keine Zustimmung durch die Volkskammer benötigt.


Kapitel IV
DER REICHSKANZLER

Artikel 19
Das Königreich übt seine Verwaltung durch den Reichskanzler und die ihm nachgeordneten Behörden, den Hofämtern, aus.

Artikel 20
(1) Der Reichskanzler wird auf Vorschlag des Königs ohne Aussprache durch die Volkskammer gewählt. Der Gewählte ist durch den König zu ernennen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Der Reichskanzler amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Abwahl. Er wird durch den König entlassen.
(3) Bei Rücktritt bleibt der Reichskanzler bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

Artikel 21
(1) Der König ernennt und entlässt auf Vorschlag des Reichskanzlers die Hofräte. Der König hat das Recht, die Ernennung oder Entlassung eines Hofrates begründet abzulehnen.
(2) Der Reichskanzler benennt einen der Hofräte zu seinem Stellvertreter.
(3) Anlässlich ihrer Ernennung leisten der Reichskanzler und die sonstigen Mitglieder der alpinischen Verwaltung folgenden Eid, der auch mit religiöser Beteuerung abgelegt werden kann:
"Ich schwöre, dass ich dem Wohle des Volkes von Alpinia gewissenhaft und mit aller Kraft dienen, seinen Nutzen mehren, jeglichen Schaden von ihm abhalten werde und meinem König wie den Gesetzen ewig treu sein werde."
(4) Das Amt eines Hofrates endet mit Abwahl und Entlassung sowie mit der Ernennung eines neuen Reichskanzlers.

Artikel 22
(1) Der Reichskanzler kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Volkskammer aus dem Amt enthoben werden. Zur Annahme eines Misstrauensvotums ist die Wahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
(2) Jeder Hofrat kann durch ein Misstrauensvotum der Volkskammer aus dem Amt enthoben werden. Zur Annahme eines Misstrauensvotums ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

Artikel 23
Der Reichskanzler kann ihm zugewiesene Aufgaben per Verordnung an andere Verwaltungsträger übertragen. Er kann Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen wurden, per Verordnung einem bestimmten Verwaltungsträger zuweisen.


Kapitel V
DIE VERWALTUNG

Artikel 24
Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Reichsverwaltung bedürfen eines Gesetzes.

Artikel 25
(1) Die Hofämter verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und in eigener Verantwortung.
(2) Grundsätzlich obliegt die Leitung eines Hofamtes einem Hofrat, Ausnahmen begründet das Gesetz.
(3) Die Hofämter sind im Hoheitsgebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(4) Den Hofämtern können staatliche Aufgaben zur Erfüllung durch Weisung (königliches Dekret; Verordnung) oder Gesetz übertragen bekommen.
(5) Der Reichskanzler stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden. Zu diesem Zweck kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Königs Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen erlassen


Kapitel VI
DIE VOLKSKAMMER

Artikel 26
Die Volkskammer übt die gesetzgebende Gewalt des Reiches aus.

Artikel 27
(1) Die Volkskammer besteht aus allen Staatsbürgern, die seit mehr als drei Wochen Bürger des Königreiches sind.
(2) Der König ist nicht Mitglied der Volkskammer. Er ist jedoch jederzeit zu jedweder Thematik zu hören.

Artikel 28
Die Volkskammer gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen ein Präsidium, welchem gemeinsam die Leitung der Sitzungen obliegt.

Artikel 29
(1) Gesetzesvorlagen werden durch den König, den Reichskanzler oder aus der Mitte desr Volkskammer eingebracht.
(2) Zu einem Beschluss der Volkskammer ist die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Gesetze, die in der Volkskammer mit der nötigen Mehrheit beschlossen wurden, werden anschließend unverzüglich dem König unterbreitet. Dieser besitzt ein Veto-Recht.
(4) Völkerrechtliche Verträge werden von der Volkskammer mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ratifiziert.
(5) Gemäß dieser Verfassung zustande gekommene Gesetze und Verträge werden vom König unterzeichnet und auf dessen Anweisung veröffentlicht.

Artikel 30
(1) Die Volkskammer besitzt das Budgetrecht für das Reich. Sie entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan des Reichskanzlers.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils ein Jahresquartal und ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Quartals der Volkskammer zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Es ist untersagt, das Königreich durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei denn, der König gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.


Kapitel VII
DIE RECHTSPRECHUNG

Artikel 31
(1) Die rechtssprechende Gewalt ist dem Königlichen Gerichtshof und seinen untergeordneten Gerichtshöfen übertragen.
(2) Der weitere Aufbau und die Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 32
(1) Richter am Königlichen Gerichtshof werden vom König nominiert und müssen sich einer Abstimmung der Volkskammer stellen. Von der Volkskammer bestätigte Richter hat der König zu ernennen.
(2) Richter am Königlichen Gerichtshof sind für drei Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 33
In durch Gesetz vorgesehenen Fällen der strafrechtlichen Gerichtsbarkeit hat die Behandlung des Falles durch ein Geschworenengericht zu erfolgen.

Artikel 34
(1) Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
(3) Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden.
(4) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

Artikel 35
(1) Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat.
(2) Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.
(3) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

Artikel 36
Der König muss keinem Gericht Rechenschaft ablegen und genießt rechtliche Imunität. Der Reichskanzler und die sonstigen Mitglieder der alpinischen Verwaltung sind dagegen für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen verantwortlich.


Kapitel VIII
DER NOTSTAND

Artikel 37
Der König kann mit Kenntnisnahme des Reichskanzlers den Notstand ausrufen. Dies geschieht allein im Falle einer inneren oder äußeren Bedrohung für das Königreich.

Artikel 38
(1) Im Falle der Ausrufung des Notstandes wird ein Notstandsrat gebildet, bestehend aus dem König, dem Reichskanzler und einem weiteren, vom König aus der Bevölkerung berufenen Mitglied.
(2) Den Vorsitz des Notstandsrates hat der König, er fungiert als Sprecher zur Bevölkerung.
(3) Der Notstandsrat kann Verordnungen mit Gesetzeskraft verabschieden, die sofortige Gültigkeit besitzen. Dabei hat er sich an die Grundsätze und Grundrechte in dieser Verfassung zu halten.
(4) Während des Notstandes ist der Notstandsrat gegenüber den Verwaltungen im Reich unbeschränkt weisungsbefugt.

Artikel 39
Der Notstand kann durch einen Beschluss des Notstandsrates, der Volkskammer oder des Königlichen Gerichtshofes aufgehoben werden. Er kann jederzeit vom König beendet werden.

Kapitel IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40
(1) Diese Verfassung ist gültig in allen Hoheitsgebieten des Königreiches Alpinia und verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind an sie gebunden.
(2) Internationale Rechtsverpflichtungen stehen dem Reichsrecht vor. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung im besonderen Maße.

Artikel 41
(1) Um diese Verfassung zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Beschlusses der Volkskammer in Zwei-Drittel Mehrheit und der Zustimmung des Königs. Änderungen und Ergänzungen, welche der monarchistischen Regierungsform und den demokratischen Grundsätzen dieser Verfassung widersprechen, sind unzulässig.
(2) Diese Verfassung kann nur durch freien Entschluss des Volkes aufgehoben werden.

Artikel 42
(1) Diese Verfassung tritt am 25. Mai 2005 in Kraft. Das Grundgesetz des Königreiches Alpinia ist aufgehoben.
(2) Rechtsnormen, die unter Gütligkeit des Grundgesetzes in Kraft getreten sind und nicht gegen die Regelungen dieser Verfassung stehen, gelten fort.


Rantaplan, den 24. Mai 2005

Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia