Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
	
		
			
	
	
	
				
										
			
												
		
		
										
					
				
					 					
										
					
						
							
							
							Verordnungen  
							
							
																
									Verordnung zur Einrichtung von Bundesbehörden  
(Behörden-Verordnung - BehV)
 
 
§ 1 Ermächtigungsgrundlage  
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Verordnung ist § 3 Satz 2 des Bundesverwaltungsgesetzes vom 19. August 2006. 
 
§ 2 Bundesbehörden  
(1) Die Bundeskanzlei ist obere Bundesbehörde. 
(2) Die unteren Bundesbehörden sind die Bundesämter. 
(3) Es werden folgende Bundesämter eingerichtet: 
1. Bundesamt für Soziales und Inneres (BSI) 
2. Bundesamt für Wirtschaft und Finanzen (BWF) und 
3. Bundesamt für Außenangelegenheiten und BGV-Aufgaben (BAB(. 
 
§ 3 Aufgabenzuteilungen  
(1) Weist die Bundeskanzlei ihr obliegenden Aufgaben nicht explizit einem Bundesamt zu, so ergibt sich die Zuständigkeit der einzelnen Bundesämter nach den folgenden Absätzen. 
(2) Die Bundesämter sind für die Aufgaben aufgrund eines Bundesgesetzes zuständig, soweit das jeweilige Bundesgesetz Sachverhalte in einzelnen Sachgebieten regelt. Maßgebend ist dabei folgende Zuteilung: 
1. Das Bundesamt für Soziales und Inneres (BSI) ist für alle Verwaltungsaufgaben zuständig, die sich aufgrund von Bundesgesetzen ergeben, welche die Sachgebiete des Artikels 6 Nr. b.), g.) und h.) der Verfassung ergeben, 
2. das Bundesamt für Wirtschaft und Finanzen (BWF) ist für alle Verwaltungsaufgaben zuständig, die sich aufgrund von Bundesgesetzen ergeben, welche die Sachgebiete des Artikels 6 Nr. e.) und f.) der Verfassung ergeben, 
3. das Bundesamt für Außenangelegenheiten und BGV-Aufgaben (BAB) ist für alle Verwaltungsaufgaben zuständig, die sich aufgrund von Bundesgesetzen ergeben, welche die Sachgebiete des Artikels 6 Nr. c.) und d.) der Verfassung ergeben. 
(3) Regelt ein Bundesgesetz mehrere Sachgebiete gleichzeitig, so ist die Bundeskanzlei zuständig. Sie kann dann alle Aufgaben oder einzelne Aufgaben, welche sich aus dem Bundesgesetz ergeben an die Bundesämter delegieren. 
(4) Die Bundeskanzlei kann sich in Einzelfällen die Aufgaben heranziehen. Dies hat sie gesondert zu begründen. 
(5) In allen übrigen Fällen ist die Bundeskanzlei zuständig. 
 
§ 4 Behördenleitung  
Solange kein Direktor für ein Bundesamt ernannt wurde, leitet der Bundeskanzler die Bundesämter. 
 
§ 5 Inkrafttreten  
Diese Verordnung tritt drei Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 								 
							 
							
														
															
									Bundeskanzler 
Bundesversammlungspräsident 
Mithlander Kantonsrat
								 
														
														
														
							
							 
						 
					 
					
				 
			 
				
				
																		
		
		
										
					
				
					 					
										
					
						
							
							
							RE: Verordnungen  
							
							
																
									Aufhebungs-Verordnung Nr. 1 
 
 
§ 1 Aufhebung  
Die Verordnung über die Einrichtung von Bundesämtern vom 19. August 2006 wird aufgehoben. 
 
§ 2 Ersatz  
Die Verordnung zur Einrichtung von Bundesbehörden vom 17. Oktober 2007, welche am 20. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, tritt an Stelle der alten Verordnung. 
 
§ 3 Inkrafttreten  
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 								 
							 
							
														
															
									Bundeskanzler 
Bundesversammlungspräsident 
Mithlander Kantonsrat
								 
														
														
														
							
							 
						 
					 
					
				 
			 
				
				
																		
		
		
										
					
				
					 					
										
					
						
							
							
							RE: Verordnungen  
							
							
							
														
															
									Bundeskanzler 
Bundesversammlungspräsident 
Mithlander Kantonsrat