Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Erstellung des HH-Planes
Folgende Rechtsnorm der Verfassung möchte hier vorab aufführen:
Die Verfassung ist am 25. Mai 2005 in Kraft getreten - Die Beschlussfassung über den HH-Plan 2005/III hätte mitte Juni geschehen müssen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass für das Quartal 2005/IV die Beschlussfassung bis Mitte September zu erfolgen hätte.
Ich kann nachvollziehen, dass aus Gründen der Arbeitsauslastung eine Erstellung des HH-Planes bislang schwierig war - allerdings möchte ich auch auf die Verordnungsbefugnis hinweisen, die der Reichskanzler Verfassungsrechtlich erhalten hat:
Wie ist jetzt weiter zu verfahren - sollte die VK ersteinmal ein Gesetz über Haushaltsplanung (inkl. Formvorschriften) erstellen? Was sagen die Mitglieder?
Zitat
Artikel 30
(1) Die Volkskammer besitzt das Budgetrecht für das Reich. Sie entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan des Reichskanzlers.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils ein Jahresquartal und ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Quartals der Volkskammer zur Beschlussfassung vorzulegen.
[...]
Die Verfassung ist am 25. Mai 2005 in Kraft getreten - Die Beschlussfassung über den HH-Plan 2005/III hätte mitte Juni geschehen müssen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass für das Quartal 2005/IV die Beschlussfassung bis Mitte September zu erfolgen hätte.
Ich kann nachvollziehen, dass aus Gründen der Arbeitsauslastung eine Erstellung des HH-Planes bislang schwierig war - allerdings möchte ich auch auf die Verordnungsbefugnis hinweisen, die der Reichskanzler Verfassungsrechtlich erhalten hat:
Zitat
Artikel 23
Der Reichskanzler kann ihm zugewiesene Aufgaben per Verordnung an andere Verwaltungsträger übertragen. Er kann Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen wurden, per Verordnung einem bestimmten Verwaltungsträger zuweisen.
Wie ist jetzt weiter zu verfahren - sollte die VK ersteinmal ein Gesetz über Haushaltsplanung (inkl. Formvorschriften) erstellen? Was sagen die Mitglieder?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (9. September 2005, 22:11)
Hallo?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Ein Vorschlag für ein HH-Gesetz:
Zitat
Königliches Haushaltsgesetz (KHHG)
vom xx.xx.2005
§ 1 Bestandteile
Der Haushaltsplan besteht aus den Ausgabe- und Einnahmeplänen sowie den Stellenplan.
§ 2 Ausgabeplan
(1) Der Ausgabeplan gliedert sich nach Art der Ausgabe.
(2) Dabei sind folgende Ausgaben voneinander gesondert darzustellen:
1) Ausgaben für den König,
2) Ausgaben für die Volkskammer,
3) Ausgaben für den Reichskanzler,
4) Ausgaben für die Hofämter,
5) Ausgaben für den Gerichtshof,
6) Ausgaben, welche mittelbar und unmittelbar für das Volk bestimmt sind,
7) Ausgaben für internationale Verbände,
8) Ausgaben für Investitionen,
9) Rücklagenzuführung und
10) Sonstige Ausgaben.
(3) Ausgaben nach Absatz 2 Nr. 4 sind nach den eingerichteten Hofämtern gesondert darzustellen.
§ 3 Einnahmeplan
(1) Der Einnahmeplan gliedert sich nach der Art der Einnahme.
(2) Folgende Einnahmen sind gesondert voneinander darzustellen:
1) Geldumsatzsteuer (nach § 4 Absatz 2 SteuerG),
2) Vermögenssteuer einer Person (nach § 4 Absatz 3 SteuerG),
3) Steuern auf den Gewinn einer Körperschaft (nach § 5 Absatz 2 SteuerG),
4) Vermögenssteuer einer Person (nach § 5 Absatz 3 SteuerG),
5) Geldausfuhrzoll (nach § 6 SteuerG) und
6) Sonstige Einnahmen.
§ 4 Stellenplan
Der Stellenplan ist in drei Teile aufzuführen, in denen nach folgenden Gliederungen die Stellen aufgeführt werden:
1) Eine Aufteilung der staatlichen Stellen (Organe und Behörden), welche Vergütungen und Sold zahlen,
2) eine Auflistung der verschiedenen Vergütungs- und Soldstufen und
3) eine Auflistung der nicht besetzten Stellen inklusive einer Darstellung der zu erwartenden Ausgaben bei Besetzung der Stelle innerhalb der Haushaltsperiode.
§ 5 Form und Gliederung
Eine speziellere Gliederung nach Maßgabe des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 2 und des § 4 erfolgt durch eine durch die Volkskammer zu erlassenden Gliederungs- und Formvorschrift, soweit der Reichskanzler nicht eine derartige Verordnung erlassen hat.
§ 6 Veranschlagungsgrundsätze
(1) Ausgaben und Einnahmen sind, soweit möglich, sorgfältig zu errechnen. Ansonsten zu schätzen
(2) Sämtliche Beträge sind anzugeben, soweit sie Kassenwirksam werden. § 4 Nr. 3 bleibt unberührt.
(3) Ausgaben und Einnahmen sind jeweils in voller Höhe getrennt voneinander anzugeben. Eine Aufrechnung ist nicht gestattet. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind auf volle 10 alpinische Kronen zu runden. Einnahmen sind abzurunden und Ausgaben sind aufzurunden.
§ 7 Haushaltsgrundsätze
(1) Es sind auf lange Sicht die Erfüllung und somit die Finanzierung ihrer Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben sicherzustellen.
(2) Das Erfordernis nach gesamtwirtschaftlichem Gleichgewicht ist zu beachten. Hierzu gehören ein hoher Beschäftigungsstand, ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum, eine Preisstabilität und ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht. Ferner sind umweltschonende Ressourcenverbrauch und die soziale Gerechtigkeit zu beachten.
(3) Der Haushalt soll ausgeglichen sein.
§ 8 Instrumente des Haushaltsausgleich
(1) Einnahmen sind nur nach folgender Rangordnung zu beschaffen, bis der Haushalt ausgeglichen ist:
1) Sonstige Einnahmen,
2) Spezielle Entgelte für erbrachte Leistungen, sofern sie sozial vertretbar und wirtschaftlich geboten sind,
3) Rücklagenentnahme,
4) Erhöhung der Steuern, die der Einnahmebeschaffung dienen und
5) Kredite.
Artikel 30 der Verfassung ist besonders zu beachten.
(2) Neben den rechtlich verbindlichen und notwendigen aufschiebbaren Ausgaben sind freiwillige Ausgaben nur zulässig, sofern Mittel zur Verfügung stehen. § 11 bleibt unberührt.
§ 9 Mittelzweckbindung
Mittelzweckbindungen ohne rechtliche Bindung sind nur möglich, wenn sie im Haushaltsplan als solche veranschlagt wurden.
§ 10 Rücklagen
Der Einnahmeüberschuss ist der Rücklage zuzuführen. Ausgabeüberhang ist durch Rücklagenentnahme auszugleichen.
§ 11 Freiwillige Aufgaben
Freiwillige Aufgaben sind nur soweit möglich, wie sie durch die Rücklage finanziert werden können. Dabei ist die Höhe des Betrages, welches für freiwillige Aufgaben verwendet werden soll nur insoweit durch die Rücklage finanzierbar, wie sie nicht zur Deckung des Bedarfs der Stellen nach § 4 Nr. 3 benötigt werden würden.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (12. September 2005, 23:16)
Gefällt mir.
Nur: Was genau darf ich mir unter diesen "Freiwilligen Aufgaben" vorstellen?
Und zusätzlich wird Artikel 30 der Verfassung außer acht gelassen:
(3) Es ist untersagt, das Königreich durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei denn, der König gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Ich denke, das sollte im Gesetz nochmal kurz angedeutet werden.
Nur: Was genau darf ich mir unter diesen "Freiwilligen Aufgaben" vorstellen?
Und zusätzlich wird Artikel 30 der Verfassung außer acht gelassen:
(3) Es ist untersagt, das Königreich durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei denn, der König gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Ich denke, das sollte im Gesetz nochmal kurz angedeutet werden.
Mit vorzüglichsten Grüßen,
Ihr Ford Prefect
Ihr Ford Prefect
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ford Prefect« (12. September 2005, 18:30)
Ich habe Kredite in § 8 I Buchstabe e aufgeführt und habe eigentlich nicht vorgehabt die Verfassung auszuhebeln. Mir war diese Regelung bekannt und ich habe sie bewusst weggelassen, da dies (für mich) klar war. Ich kann natürlich noch ein Verweis auf Art. 30 in § 8 I als Satz 2 einfügen.
Freiwillige Aufgaben sind Aufgaben, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind bzw die durch rechtliche Bindungen entstehen (zB Verträge und Ernennungen von Personen) - ich habe die eigentlich nur aufgeführt um die Rücklagenanzapfung zu beschränken. Ich denke nämlich, dass vakante Stellen, die dann innerhalb einer HH-Periode besetzt werden soll eher durch die Rücklage finanziert werden müssen als freiwillige Aufgaben.
Man kann dies natürlich noch ausweiten, indem man die vakanten Stellen klassifizert, nach dem Motto "a: Muss besetzt werden" - "b: sollte besetzt werden" und "c: kann besetzt werden" - aber das ist eine Organisationssache, die eigentlich dem RK obliegt.
Freiwillige Aufgaben sind Aufgaben, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind bzw die durch rechtliche Bindungen entstehen (zB Verträge und Ernennungen von Personen) - ich habe die eigentlich nur aufgeführt um die Rücklagenanzapfung zu beschränken. Ich denke nämlich, dass vakante Stellen, die dann innerhalb einer HH-Periode besetzt werden soll eher durch die Rücklage finanziert werden müssen als freiwillige Aufgaben.
Man kann dies natürlich noch ausweiten, indem man die vakanten Stellen klassifizert, nach dem Motto "a: Muss besetzt werden" - "b: sollte besetzt werden" und "c: kann besetzt werden" - aber das ist eine Organisationssache, die eigentlich dem RK obliegt.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Überarbeiteter Vorschlag:
Wäre schön, wenn irgendjemand noch etwas sagen würde, so dass das Gesetz noch geändert werden kann bevor es in der VK abgelehnt würde.
Zitat
Königliches Haushaltsgesetz (KHHG)
vom xx.xx.2005
§ 1 Bestandteile
Der Haushaltsplan besteht aus den Ausgabe- und Einnahmeplänen sowie den Stellenplan.
§ 2 Ausgabeplan
(1) Der Ausgabeplan gliedert sich nach Art der Ausgabe.
(2) Dabei sind folgende Ausgaben voneinander gesondert darzustellen:
1) Ausgaben für den König,
2) Ausgaben für die Volkskammer,
3) Ausgaben für den Reichskanzler,
4) Ausgaben für die Hofämter,
5) Ausgaben für den Gerichtshof,
6) Ausgaben, welche mittelbar und unmittelbar für das Volk bestimmt sind,
7) Ausgaben für internationale Verbände,
8) Ausgaben für Investitionen,
9) Rücklagenzuführung und
10) Sonstige Ausgaben.
(3) Ausgaben nach Absatz 2 Nr. 4 sind nach den eingerichteten Hofämtern gesondert darzustellen.
§ 3 Einnahmeplan
(1) Der Einnahmeplan gliedert sich nach der Art der Einnahme.
(2) Folgende Einnahmen sind gesondert voneinander darzustellen:
1) Geldumsatzsteuer (nach § 4 Absatz 2 SteuerG),
2) Vermögenssteuer einer Person (nach § 4 Absatz 3 SteuerG),
3) Steuern auf den Gewinn einer Körperschaft (nach § 5 Absatz 2 SteuerG),
4) Vermögenssteuer einer Person (nach § 5 Absatz 3 SteuerG),
5) Geldausfuhrzoll (nach § 6 SteuerG) und
6) Sonstige Einnahmen.
§ 4 Stellenplan
Der Stellenplan ist in drei Teile aufzuführen, in denen nach folgenden Gliederungen die Stellen aufgeführt werden:
1) Eine Aufteilung der staatlichen Stellen (Organe und Behörden), welche Vergütungen und Sold zahlen,
2) eine Auflistung der verschiedenen Vergütungs- und Soldstufen und
3) eine Auflistung der nicht besetzten Stellen inklusive einer Darstellung der zu erwartenden Ausgaben bei Besetzung der Stelle innerhalb der Haushaltsperiode.
§ 5 Form und Gliederung
Eine speziellere Gliederung nach Maßgabe des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 2 und des § 4 erfolgt durch eine durch die Volkskammer zu erlassenden Gliederungs- und Formvorschrift, soweit der Reichskanzler nicht eine derartige Verordnung erlassen hat.
§ 6 Veranschlagungsgrundsätze
(1) Ausgaben und Einnahmen sind, soweit möglich, sorgfältig zu errechnen. Ansonsten zu schätzen
(2) Sämtliche Beträge sind anzugeben, soweit sie Kassenwirksam werden. § 4 Nr. 3 bleibt unberührt.
(3) Ausgaben und Einnahmen sind jeweils in voller Höhe getrennt voneinander anzugeben. Eine Aufrechnung ist nicht gestattet. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind auf volle 10 alpinische Kronen zu runden. Einnahmen sind abzurunden und Ausgaben sind aufzurunden.
§ 7 Haushaltsgrundsätze
(1) Es sind auf lange Sicht die Erfüllung und somit die Finanzierung ihrer Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben sicherzustellen.
(2) Das Erfordernis nach gesamtwirtschaftlichem Gleichgewicht ist zu beachten. Hierzu gehören ein hoher Beschäftigungsstand, ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum, eine Preisstabilität und ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht. Ferner sind umweltschonende Ressourcenverbrauch und die soziale Gerechtigkeit zu beachten.
(3) Der Haushalt soll ausgeglichen sein.
§ 8 Instrumente des Haushaltsausgleich
(1) Einnahmen sind nur nach folgender Rangordnung zu beschaffen, bis der Haushalt ausgeglichen ist:
1) Sonstige Einnahmen,
2) Spezielle Entgelte für erbrachte Leistungen, sofern sie sozial vertretbar und wirtschaftlich geboten sind,
3) Rücklagenentnahme,
4) Erhöhung der Steuern, die der Einnahmebeschaffung dienen und
5) Kredite.
Artikel 30 der Verfassung ist besonders zu beachten.
(2) Neben den rechtlich verbindlichen und notwendigen aufschiebbaren Ausgaben sind freiwillige Ausgaben nur zulässig, sofern Mittel zur Verfügung stehen. § 11 bleibt unberührt.
§ 9 Mittelzweckbindung
(1) Mittelzweckbindungen sind nur möglich, wenn Sie durch eine Zweckbestimmende Einnahme finanziert werden (Einnahmebindungen).
(2) Neben der Einnahmebindung ist eine Mittelzweckbindungen nur inswoeit möglich, wie sie durch die Rücklage finanzierbar ist. § 10 Satz 2 beleibt unberührt (Ausgabebindung).
(3) Einnahme- und Ausgabebindungen sind im Haushaltsplan als solche auszuweisen.
§ 10 Rücklagen
Der Einnahmeüberschuss ist der Rücklage zuzuführen. Ausgabeüberhang ist durch Rücklagenentnahme auszugleichen. Die Rücklage hat eine Mindesthöhe auszuweisen, welche sich nach der Summe der zu besetzenden Stellen nach § 4 Nr. 3 richtet.
§ 11 Freiwillige Aufgaben
Freiwillige Aufgaben sind nur soweit möglich, wie sie durch die Rücklage finanziert werden können. § 10 Satz 2 bleibt unberührt.
Wäre schön, wenn irgendjemand noch etwas sagen würde, so dass das Gesetz noch geändert werden kann bevor es in der VK abgelehnt würde.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (14. September 2005, 16:30)
Wenn keiner mehr etwa sagen will... ich werde den vorliegenden Entwurf ansonsten in der Nacht von Sonntag auf Montag zur Abstimmung frei geben...
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Schliesse mich den Ausführungen von seiner Exzellenz Herrn Prefect an. Die Änderungen, die der Herr Präsident in den Entwurf übernommen hat, finden die Zustimmung der Kirche.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Über dieses Gesetz wurde soeben die Abstimmung eröffnet.
Die Aussprache ist beendet.
Zur Wahlkabine
GESCHLOSSEN!
Die Aussprache ist beendet.
Zur Wahlkabine
GESCHLOSSEN!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Das Gesetz wurde einstimmig beschlossen.
Frage: Der Präsident muss den Haushaltsplan vorlegen. Wann will er das machen? Will er Gliederungsvorschriften erstellen oder soll die VK welche beschließen (habe schon Ideen)?
Frage: Der Präsident muss den Haushaltsplan vorlegen. Wann will er das machen? Will er Gliederungsvorschriften erstellen oder soll die VK welche beschließen (habe schon Ideen)?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Zitat
Original von Derek Skynet
Das Gesetz wurde einstimmig beschlossen.
Frage: Der Präsident muss den Haushaltsplan vorlegen. Wann will er das machen? Will er Gliederungsvorschriften erstellen oder soll die VK welche beschließen (habe schon Ideen)?
Erinnert an meine Frage!!!!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Nun, laut Verfassung ist immernoch der Reichskanzler für die Ausarbeitung des haushaltes zuständig. Das HH-Gesetz macht da ja keine abweichenden Bestimmungen.
Demnach wäre es wohl zweckmäßig, wenn sich der Reichskanzler zu dieser Thematik äußern würde...
Demnach wäre es wohl zweckmäßig, wenn sich der Reichskanzler zu dieser Thematik äußern würde...
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
....
Demnach wäre es wohl zweckmäßig, wenn sich der Reichskanzler zu dieser Thematik äußern würde...
Genau - Wo isser denn?
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Schreit: Herr Vaurien! Wo sind Sie?
Frage: Der Präsident muss den Haushaltsplan vorlegen. Wann will er das machen? Will er Gliederungsvorschriften erstellen oder soll die VK welche beschließen (habe schon Ideen)?
Frage: Der Präsident muss den Haushaltsplan vorlegen. Wann will er das machen? Will er Gliederungsvorschriften erstellen oder soll die VK welche beschließen (habe schon Ideen)?
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (13. Oktober 2005, 20:43)
Wenn der Reichskanzler nicht handelt und sich überhaupt nicht bewegt, ist das ziemlich dooooof
Die oben stehende Frage ist mittlerweile 3 1/2 Wochen alt....

Die oben stehende Frage ist mittlerweile 3 1/2 Wochen alt....
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (17. Oktober 2005, 09:34)
Entschuldigen Sie bitte meine bisherige Unabkömmlichkeit. Liege gerade im vorerlbergischen Krankenhaus...
*simoff* Bin zum einen arg krank und zum anderen habe ich im Dienst sackviel zu tun *simon*
*simoff* Bin zum einen arg krank und zum anderen habe ich im Dienst sackviel zu tun *simon*
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien

Hätte ich das gewusst - ich wünsche natürlich alsbaldige Genesung. Mögen Sie wieder zu Kräften kommen.
PS: Was heißt das denn jetzt - Haben sie einen Stellvertreter? Ist die Handlungsfähigkeit der Verwaltung des Königreichs jetzt an Ihrer Krankheit gebunden. Entschuldigen Sie diese äußerst rücksichtslose Frage in Bezug auf Ihre schwere Erkrankung - aber ich denke auch an unser geliebtes Königreich.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (17. Oktober 2005, 12:40)
Zitat
Original von Derek Skynet
Der Reichskanzler ist krank!
Hätte ich das gewusst - ich wünsche natürlich alsbaldige Genesung. Mögen Sie wieder zu Kräften kommen.
PS: Was heißt das denn jetzt - Haben sie einen Stellvertreter? Ist die Handlungsfähigkeit der Verwaltung des Königreichs jetzt an Ihrer Krankheit gebunden. Entschuldigen Sie diese äußerst rücksichtslose Frage in Bezug auf Ihre schwere Erkrankung - aber ich denke auch an unser geliebtes Königreich.
*erínner*
soll ich mich mit dem Gedanken abfinden, dass die VK niemals nimmer einen Haushalt beschließen kann?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Oder soll er doch per VO die Aufstellung des HH auf die VK übertragen...
Ich bin doch nicht der einzige der daran interesse hat, dass das Königreich funktioniert oder?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Zitat
Original von Derek Skynet
Ich bin doch nicht der einzige der daran interesse hat, dass das Königreich funktioniert oder?
Definitiv nicht!
Fraglich ist aber, ob die Ernennung eines Stellvertreters den gewünschen Effekt haben wird. Die Übertragung der Befugnisse auf die Volkskammer wäre indes zu hinterfragen, da damit ja der Sinn der Verfassungsnorm, eine Entscheidung durch die kompetente Verwaltungsstelle herbei zu führen, dem entgegen steht.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
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Donnerstag, 26. Juni 2025, 00:04
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