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Beschlussantrag 17 / 09.10.2005 / Königliches Versammlungsgesetz (KVersG)
Folgendes Gesetz wurde erneut eingebracht.
Ich bitte um Diskussionsbeiträge.
Zitat
Königliches Versammlungsgesetz
vom xx. yyy 2005
§ 1 [Grundlagen]
(1) Jeder hat das Recht, öffentliche Aufzüge und Versammlungen zu organisieren und an ihnen teilzunehmen.
(2) Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte einer Mehrzahl von Personen zum Zwecke der gemeinsamen öffentlichen Meinungskundgebung an Dritte sowie Veranstaltungen mit öffentlichem Festbetrieb.
§ 2 [Anmeldepflicht]
(1) Versammlungen unter freiem Himmel und auf öffentlichem Grund müssen bei der Genehmigungsbehörde mindestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden.
(2) Genehmigungsbehörde ist das kommunale Kontrollamt. Existiert diese Behörde nur virtuell, so ist die Genehmigung vorbehaltlich der Bestimmungen aus § 3 nur virtuell einzuholen.
§ 3 [Nichtgenehmigung, Auflagen]
(1) Versammlungen von
a) durch Gesetz oder Verfassung verbotenen Gruppierungen,
b) gegen Gesetz oder Verfassung verstoßende Gruppierungen,
c) rechtskräftig Verurteilten während der Strafbuße,
sind nicht zu genehmigen.
(2) Sieht die Genehmigungsbehörde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gefährdet, kann sie der Versammlung Auflagen machen. Kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung mittels Auflagen immer noch nicht gewährleistet werden, so kann die Genehmigungsbehörde die Versammlung untersagen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist das Rechtsmittel des Widerspruches vor dem zuständigen Gericht zulässig.
§ 4 [Pflichten des Veranstalters]
Der Veranstalter hat für eine gewaltfreie, umweltschonende und friedliche Versammlung zu sorgen.
§ 5 [Auflösung einer Versammlung]
(1) Entsteht durch die Versammlung eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, können das Kontrollamt oder die Gendarmerie die Versammlung mit sofortiger Wirkung auflösen.
(2) Wird im Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wird in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt können das Kontrollamt oder die Gendarmerie die Versammlung auflösen. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen zur Unterbindung nicht ausreichen.
(3) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
§ 6 [Bewaffnungsverbot]
Bei Versammlungen jeder Art dürfen keine Waffen mitgeführt werden.
§ 7 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine Versammlung nicht anmeldet oder sich an einer nicht angemeldeten Versammlung beteiligt, soweit ihm dies bekannt ist. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 3000 Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Versammlungsteilnehmer den Anweisungen des Kontrollamts oder der Gendarmerie nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 1500 Kronen bestraft.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer sich bewaffnet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Arrest bis zu 21 Tagen geahndet.
§ 8 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ich bitte um Diskussionsbeiträge.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ich bin nach wie vor nicht davon überzeugt, dass kirchliche Veranstaltungen (und da möchte ich mal auch andere Religionsgemeinschaften mit einschliessen), die unter freiem Himmel stattfinden (man denke an Walfahrtsgottesdienste) angemeldet sein müssen. Das verstößt in meinen Augen gegen die Religionsfreiheit.
Solange dies nicht irgendwie annehmbar geregelt ist, lehne ich den Antrag ab.
Solange dies nicht irgendwie annehmbar geregelt ist, lehne ich den Antrag ab.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Eine Bevorzugung von Kirchen"prozessionen" wäre eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Dieser liegt in der Verfassungshierarchie höher als die Unterstützung der Kirche durch den Staat.
Ich verweise zudem - erneut - auf § 2 Abs. 2, der in den derzeitigen und auf langfristige Zeit weiterhin bestehenden Umständen ohne Ausnahme angewandt werden wird...
Ich verweise zudem - erneut - auf § 2 Abs. 2, der in den derzeitigen und auf langfristige Zeit weiterhin bestehenden Umständen ohne Ausnahme angewandt werden wird...
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich scheine der einzige zu sein, der hier überhaupt mit Seiner majestät diskutieren will.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Um es kurz zu machen: Ich sehe keine Benachteiligung der Kirche.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Das weiss ich, dass Ihr das nicht sehr, Majestät.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Und jetzt?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Wenn die Frist rum ist, dann stellt es zur Abstimmung, Exzellenz.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Donnerstag, 26. Juni 2025, 16:46
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