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Jack Kröger

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Freitag, 1. Juli 2005, 11:33

[ABSTIMMUNG]: Beschlussantrag 05 / 01.07 / Alpinisches Verwaltungsgebührengesetz (AVwGG)

Nachfolgendes Gesetz steht zur Abstimmung.
Bitte stimmen Siemit Ja, Nein oder Enthaltung.
Die Abstimmung endet am 04.07.2005 um 12 Uhr.

Zitat

Alpinisches Verwaltungsgebührengesetz (AVwGG)
vom xx. yy 2005


§ 1 [Erhebung von Gebühren]
(1) Für Verwaltungstätigkeiten werden nach diesem Gesetz Gebühren erhoben, wenn die Beteiligten zu der Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben haben.
(2) Verwaltungstätigkeiten sind neben Amtshandlungen auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

§ 2 [Gebührendossier]
Über die Erhebung von Gebühren entscheidet die Behörde, die die Verwaltungstätigkeit ausübt, mit Erlass des Gebührendossiers. Das Gebührendossier entfällt, wenn die Gebührenerhebung mit dem Hofdossier, zu dessen Erlass die Beteiligten Anlass gegeben haben, entschieden wird.

§ 3 [Höhe der Gebühren]
(1) Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage geregelt.
(2) Ist für den Ansatz von Gebühren ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Alpinische Kronen festzusetzen.

§ 4 [Gebührenbefreiung]
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte,
2. Verwaltungstätigkeiten, zu denen eine Behörde Anlass gegeben hat.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
1. ganz oder teilweise abgelehnt,
2. zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Von der Erhebung eine Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

§ 5 [Gebührenschuld]
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(3) Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 6 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Anlage zum Verwaltungsgebührengesetz

Es werden gemäß § 3 des Verwaltungsgebührengesetzes die folgenden Gebühren erhoben:

Tätigkeit : Gebühr in Kronen

1. Aktenüberlassung; Aktenversendung
1.1. Wenn automatisiert erfolgt: -frei-
1.2. Ansonsten je Vorgang: 15,00

2. Auskünfte aus Registern und Karteien
2.1. Wenn automatisiert beantwortet wird: -frei-
2.2. Wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind: 15,00 bis 50,00

3. Amtshandlungen
3.1. Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und sonstige Amtshandlungen, soweit sie nicht automatisier erfolgen: 10,00 bis 1.000,00
3.2. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hat: 5,00 bis 500,00
3.3. Nachforschungen nach dem Erfolg einer Überweisung: 25,00

4. Abgabe von amtlichen Druckstücken
4.1. je Druckstück: 5,00
4.2. jedoch mindestens: 12,00

5. Mahngebühren
5.1. je Mahnung: 10,00
5.2. jedoch mindestens: 25,00

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Freitag, 1. Juli 2005, 13:03

Ja.
MfG
Quentin Vaurien

Derek Skynet

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Freitag, 1. Juli 2005, 13:03

Enthaltung
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Dr. Thasco

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Freitag, 1. Juli 2005, 16:49

Nein.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Sonntag, 3. Juli 2005, 22:37

Enthaltung
Trainer der alpinischen Nationalmannschaft
Vizekontinentalmeister Arethaniens 2006
Bronze im 2er-Bob Mircolympia 2006
Bronze im Boxen Microlympia 2005

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Jack Kröger

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6

Dienstag, 5. Juli 2005, 16:20

Die Abstimmung ist geschlossen.
Es wurde keine nötige Mehrheit gefunden.