Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
[Königliches Staatsbürgerschaftsgesetz]
Königliches Staatsbürgerschaftsgesetz
vom 03. März 2004
vom 03. März 2004
§ 1: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft des Königreichs Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.
(2) Eine Realperson, welche die Staatsbürgerschaft des Königreichs beantragt hat, ist verpflichtet sich innerhalb von 48 Stunden im Forum dem Volk vorzustellen. Sollte sie dies versäumen, kann die Staatsbürgerschaft verweigert werden.
(3) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.
(4) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:
- Virtueller Name
- E-Mail Adresse
- Wohnort in Alpinia
- weitere Staatsbürgerschaften *
- andere Identitäten *
(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur den zuständigen Behörden zugänglich und dürfen nicht weitergegeben werden.)
(5) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft des Königreichs erhält der Bürger alle Rechte, die in dem Grundgesetz oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern Alpinias zugesprochen werden. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.
(6) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft verweigert werden. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand des Königreichs, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung des Königreichs zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient.
§ 2: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten
(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Bürgers des Königreichs dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.
(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.
(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.
(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern des Königreichs beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.
(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Sportvereine zu gründen.
(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben Alpinias richten.
(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.
§ 3: Entzug der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
- Verstoß gegen das Grundgesetz oder die Gesetze des Königreichs Alpinia,
- Verstoss gegen die Menschenrechte, Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
- Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
- Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit dem Königreich in Verbindung gebracht werden.
- Falsche Angabe von Daten aus § 1 Absatz (4)
(2) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.
§ 4: Erlöschen der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.
(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 3 dieses Gesetzes.
(3) Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
Ein Bürger kann seine Staatsbürgerschaft auf Wunsch mit Begründung für maximal sechs Monate ruhen lassen. In dieser Zeit hat der Staatsbürger kein Wahlrecht. Dieses erhält er erst eine Woche nach seiner Rückkehr wieder.
§ 5: Schlussbestimmungen
(1) Für die Vergabe und Verwaltung ist der König oder ein von Ihm beauftragtes Mitglied des Königlichen Rates betraut.
(2) Über nicht gesetzlich geregelten Entzug der Staatsbürgerschaft entscheidet das Gericht.
(3) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Königs am 03.03.2004 in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Mittwoch, 25. Juni 2025, 08:42
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