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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Montag, 22. Mai 2006, 14:56

Verfassung

Verfassung
des Königreiches Alpinia




(In der Fassung vom 10. Februar 2007, zuletzt geändert durch das Allgemeine Reformgesetz vom 10. Februar 2007.)



Das Volk von Alpinia und die alpinischen Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
haben beschlossen, für ihr Gemeinwesen die folgende Verfassung in Kraft zu setzen:

Kapitel I
DIE GRUNDSÄTZE DES BUNDES

Artikel 1
(1) Das Königreich Alpinia ist eine parlamentarische und föderale Monarchie.
(2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, das seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen und durch die bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgabe dieser Verfassung ausübt.

Artikel 2
(1) Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Alpemand, Erlberg und Mithland sowie der Bundesstadt Rantaplan.
(2) Bundeshauptstadt ist Rantaplan. Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kanton, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt.

Artikel 3
(1) Die Farben des Bundes sind rot-blau-gelb.
(2) Die Bundeshymne ist "Freue Dich, oh mein Alpinia".

Kapitel II
DER BUND UND DIE KANTONE

Artikel 4
Bundesbürger ist, wer das Bürgerrecht eines Kantons besitzt.

Artikel 5
(1) Die Kantone haben das Recht der Gesetzgebung in den Bereichen, die dem Bund nicht ausschließlich zugewiesen sind.
(2) Wenn der Bund in Bereichen, die ihm nicht ausschließlich zugewiesen sind, Recht setzt, ist dies aufgrund eines Bundesgesetzes möglich, dass der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten der Bundesversammlung bedarf.

Artikel 6
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
a) die Bundesverwaltung,
b) das bundesweite Registerwesen,
c) die Auswärtigen Angelegenheiten,
d) die Verteidigung, Sicherung der Grenzen und Schutz der Bevölkerung,
e) das Währungs- und Zollwesen sowie die Bundessteuern,
f) die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
g) das Strafrecht, das Zivilrecht, das Prozessrecht sowie das Strafvollzugswesen,
h) das Parteienrecht,
i) den Verfassungsschutz.

Artikel 7
(1) Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in Bundes-, die Kantone regeln sie in Kantonalangelegenheiten.
(2) Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
(3) Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

Artikel 8
(1) Jeder Kanton gibt sich eine Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger es verlangt.
(2) Der Bund schützt die verfassungsmäßige Ordnung der Kantone. Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Internationale Rechtsverpflichtungen gehen dem Bundesrecht vor.
(4) Die Verwaltung obliegt, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, den Kantonen. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.

Artikel 9
(1) Der Bund schützt den Bestand und das Gebiet der Kantone.
(2) Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung durch Referendum, sowie eines Bundesgesetzes.

Kapitel III
DAS PRÄSIDIUM DES BUNDES

Artikel 10
(1) Das Präsidium des Bundes steht dem König zu.
(2) Die Thronfolge, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem legitimen Nachfolger aus dem Hause Plausibel zu. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 11
(1) Der König überwacht das Wirken aller staatlichen Institutionen und hat das Recht, von jedem Staatsdiener Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(2) Der König vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Adel, Rang, Orden und andere Auszeichnungen.
(3) Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.

Artikel 12
Der König beglaubigt die bei den befreundeten Staaten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.

Artikel 13
(1) Der König garantiert die Unabhängigkeit des Bundes und die territoriale Integrität innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen. Zu diesem Zwecke führt er den Oberbefehl über die Bundesstreitkräfte.
(2) Der König kann mit gesetzlicher Ermächtigung Dekrete erlassen, die im Range eines Bundesgesetzes stehen und weder der Bundesverfassung noch einem Gesetz zuwiderlaufen dürfen.
(3) Dem König steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die Unterzeichnung der völkerrechtlichen Verträge sowie die Überwachung derselben zu.

Artikel 14
(1) Der König hat das Recht, ein von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen.
(2) Beharrt die Bundesversammlung auf seinem ursprünglichen Beschluss, so muss der König das Gesetz verkünden oder es dem Volk durch Referendum zur abschließenden Entscheidung vorlegen.

Kapitel IV
DIE BUNDESVERSAMMLUNG

Artikel 16
Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die gesetzgebende Gewalt im Bund aus.

Artikel 17
(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Alle vier Monate werden in den Kantonen jeweils zwei und in der Bundesstadt ein Abgeordneter gewählt.
(2) Hat ein Kanton nur einen Abgeordneten gewählt, so nimmt dieser beide Stimmen seines Kantons wahr; ansonsten steht jedem Abgeordneten nur eine Stimme zu.
(3) Sollte ein Kanton oder die Bundesstadt keinen Abgeordneten gewählt haben, so bleibt der betreffende Kanton in der Stimmenverteilung nach Absatz 3 unberücksichtigt. Durch Verwaisung eines Abgeordnetenmandats fehlende Stimmen bleiben bei der Berechnung von Mehrheiten, welche sich nicht nach Artikel 19 Absatz 2 bestimmen, unberücksichtigt.
(4) Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 18
(1) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Handhabe des Hausrechtes innerhalb der Bundesversammlung. Er wird aus der Mitte der Abgeordneten für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

Artikel 19
(1) Anträge werden durch den König, den Bundeskanzler oder aus der Mitte der Bundesversammlung eingebracht.
(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Artikel 20
(1) Die Bundesversammlung besitzt das Budgetrecht für den Bund. Sie entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan des Bundeskanzlers.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils ein Jahresquartal und ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Quartals der Bundesversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Artikel 21
(1) Ein Referendum kann vom König, der absoluten Mehrheit der Bundesversammlung oder von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger begehrt werden.
(2) Ein Referendum kann sich nur auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
(3) Ein Referendum findet binnen vierzehn Tagen nach dem Begehren statt. Es ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Bundesbürger zustimmt.
(4) Näheres regelt ein Bundesgesetz.

Kapitel V
DIE BUNDESVERWALTUNG

Artikel 22
Der Bund übt seine Verwaltung durch den Bundeskanzler und den ihm nachgeordneten Behörden, den Bundesämtern, aus. Der allgemeine Aufbau der Bundesverwaltung bedarf eines Gesetzes.

Artikel 23
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Königs durch die Bundesversammlung ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Der Gewählte ist durch den König zu ernennen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Der Bundeskanzler amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Abwahl. Er wird durch den König entlassen.
(3) Bei Rücktritt bleibt der Bundeskanzler bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

Artikel 24
(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.

Artikel 25
Der Bundeskanzler kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Bundesversammlung aus dem Amt gewählt werden. Zur Annahme eines Misstrauensvotums ist die Wahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

Artikel 26
(1) Gesetze können den Bundeskanzler ermächtigen, Verordnungen zu erlassen. Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmen.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.

Artikel 27
(1) Die Bundesämter sind im Bundesgebiet die ausschließlichen Träger der öffentlichen Bundesaufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Den Bundesämtern können staatliche Aufgaben zur Erfüllung durch Weisung (Dekret; Verordnung) oder Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Der Bundeskanzler stellt durch seine Aufsicht über die Bundesämter sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

Kapitel VI
DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDES

Artikel 28
(1) Der Bundesgerichtshof ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
(2) Der weitere Aufbau und die Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 29
(1) Die Richter am Bundesgerichtshof werden der Bundesversammlung durch den König vorgeschlagen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Von der Bundesversammlung gewählte Richter hat der König zu ernennen.
(2) Richter am Bundesgerichtshof sind für sechs Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 30
(1) Der Bundesgerichtshof ist zuständig:
a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze des Bundes;
b) bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Kantonsrecht mit dieser Verfassung;
c) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen, zwischen verschiedenen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
d) für die Kontrolle der anderen Bundesgewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
(2) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Zivil—, Straf- und Verwaltungsstreitigkeiten sowie in anderen Bereichen des Rechts.
(3) Die Kantone können dem Bundesgerichtshof mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem kantonalen Recht zur Beurteilung zuweisen.

Artikel 31
(1) Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
(2) Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

Artikel 32
(1) Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat.
(2) Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.
(3) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

Artikel 33
(1) Die Bundesversammlung ist berechtigt, den König sowie den Bundeskanzler und die sonstigen Staatsdiener vor dem Bundesgerichtshof anzuklagen, wenn sie in schuldhafter Weise die Bundesverfassung oder ein Bundesgesetz verletzt haben.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens der Hälfte der Abgeordneten der Bundesversammlung unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.
(3) Näheres regelt ein Bundesgesetz.

Kapitel VII
DIE GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN

Artikel 34
Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keine unterschiedliche Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts oder der Herkunft.

Artikel 35
(1) Es werden die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt.
(2) Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum im Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.

Artikel 36
(1) Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen die Verfassung oder den Bestand des Bundes richten.
(2) Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.

Artikel 37
(1) Es besteht Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf die öffentliche Sicherheit eingeschränkt werden.
(2) Jedermann hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 38
Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen die Verfassung oder gegen die demokratischen Grundsätze benutzt.

Artikel 39
(1) Bundesbürger dürfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden.
(2) Staatsangehörige fremder Staaten dürfen nur an diese ausgeliefert werden, wenn Auszuliefernde dort nicht um ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit fürchten müssen.

Kapitel VIII
DIE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40
Anlässlich ihrer Ernennung leisten der Bundeskanzler, die sonstigen Staatsdiener und Richter folgenden Eid, der auch mit religiöser Beteuerung abgelegt werden kann:
"Ich schwöre, dass ich dem Wohle des Volkes von Alpinia gewissenhaft und mit aller Kraft dienen, seinen Nutzen mehren, jeglichen Schaden von ihm abhalten werde und meinem König wie den Gesetzen ewig treu sein werde."

Artikel 41
Diese Verfassung ist gültig in den Gebieten des Bundes gemäß Artikel 2 Absatz 1. Sie ist verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden.

Artikel 42
(1) Um diese Verfassung zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Beschlusses der Bundesversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen. Der König kann verlangen, dass über eine von der Bundesversammlung beschlossene Verfassungsänderung ein Referendum durchzuführen ist.
(2) Diese Verfassung kann nur durch freien Entschluss des Volkes aufgehoben oder ersetzt werden.

Artikel 43
(1) Die Verfassung des Königreiches Alpinia vom 25. Mai 2005 ist aufgehoben.
(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Der König ist ermächtigt, dieser Verfassung entgegenstehendes Recht nach Satz 1 durch ein Dekret aufzuheben.

Artikel 44
Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia