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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Dienstag, 27. Juni 2006, 11:46

Steuergesetz [bis 26.06.2006]

Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen (SteuerG)
vom März 2005


§ 1 Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern und Zöllen an das Königreich Alpinia.
(2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung oder Verrichtung einer Ware oder Dienstleistung sowie am Wohnsitz, Zollpflicht für in das Königreich eingeführte Waren und Dienstleistungen.

§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Hofkontrollamt.
(2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.

§ 3 Rechtsmittel
(1) Gegen einen automatischen oder manuellen Steuer- oder Zollbescheid kann binnen einer Woche nach Zugang Widerspruch beim Hofkontrollamt erhoben werden.
(2) Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, steht binnen zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchsbescheides der Rechtsweg offen.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind vorläufig vollstreckbar.
(4) Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung, soweit die Regelungen dieses Gesetz dem nicht entgegen stehen.

§ 4 Personensteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person mit Konto bei der Königlichen Reichsbank.
(2) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Person wird eine Geldumsatzsteuer von 7,5 % erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.
(3) Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Person wird für den Teil über 1.000 Kronen 1 % Vermögensteuer erhoben.

§ 5 Körperschaftssteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen mit Konto bei der Königlichen Reichsbank. Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Vereine, auf die § 2 Abs. 4 des Vereinsgesetzes Anwendung findet.
(2) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 12,5 % Steuern erhoben.
(3) Auf das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Körperschaft werden 5 % Vermögensteuer erhoben.

§ 6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Königlichen Reichsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15 % erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Königlichen Reichsbank hat einen Freibetrag von 250 Kronen je Kalendermonat, der zollfrei bleibt.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Königlichen Reichsbank.
(5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Hofkontrollamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten.
(6) Das Hofkontrollamt erlässt daraufhin ein Zolldossier, im übrigen gilt §3.
(7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag ein Aufschlag von 100% festzusetzen.

§ 7 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Königlichen Reichsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.
(3) Sonstige gesetzliche Regelungen über die Steuerbefreiung bestimmter Personen gelten fort.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.