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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Dienstag, 27. Juni 2006, 11:47

Verwaltungsaufbaugesetz [bis 26.06.2006]

Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung
vom 22. Juli 2004


- Gesetz aufgrund Art. V Abschnitt I Sek. 5 GG -

§ 1 Die Ausübung der Staatsgewalt

(1) Die Staatsgewalt, deren Träger der König ist (Art. I Sek. 2 Satz 1 GG), wird ausgeübt durch seine Majestät selbst, durch die von seiner Majestät ernannten Staatsdiener und die von seiner Majestät bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter (Art. VIII Sek. 1 GG).
(2) Teil der vollziehenden Gewalt sind die Verwaltungsbehörden.

§ 2 Der Verwaltungsaufbau

Der Aufbau der staatlichen Behörden gliedert sich in drei Stufen:

Nr. 1 Der Königshof
Nr. 2 Die Hofkanzlei
Nr. 3 Die Hofämter

§ 3 Der Königshof

(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch königliches Dekret geregelt. Aufgaben der Auftragsangelegenheiten können durch Gesetz zugewiesen werden.

§ 4 Die Hofkanzlei

(1) Die Hofkanzlei ist Mittelbehörde.
(2) Die Hofkanzlei ist dem Königshof nachgeordnet; sie beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben der Hofkanzlei werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.

§ 5 Die Hofämter

(1) Die Hofämter sind Unterbehörden.
(2) Die Hofämter sind der Hofkanzlei unterstellt.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben eines Hofamtes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alpemand etc. pp.