Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung
vom 22. Juli 2004
- Gesetz aufgrund Art. V Abschnitt I Sek. 5 GG -
§ 1 Die Ausübung der Staatsgewalt
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger der König ist (Art. I Sek. 2 Satz 1 GG), wird ausgeübt durch seine Majestät selbst, durch die von seiner Majestät ernannten Staatsdiener und die von seiner Majestät bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter (Art. VIII Sek. 1 GG).
(2) Teil der vollziehenden Gewalt sind die Verwaltungsbehörden.
§ 2 Der Verwaltungsaufbau
Der Aufbau der staatlichen Behörden gliedert sich in drei Stufen:
Nr. 1 Der Königshof
Nr. 2 Die Hofkanzlei
Nr. 3 Die Hofämter
§ 3 Der Königshof
(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch königliches Dekret geregelt. Aufgaben der Auftragsangelegenheiten können durch Gesetz zugewiesen werden.
§ 4 Die Hofkanzlei
(1) Die Hofkanzlei ist Mittelbehörde.
(2) Die Hofkanzlei ist dem Königshof nachgeordnet; sie beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben der Hofkanzlei werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 5 Die Hofämter
(1) Die Hofämter sind Unterbehörden.
(2) Die Hofämter sind der Hofkanzlei unterstellt.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben eines Hofamtes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alpemand etc. pp.