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Clausi I. von Alpinia

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1

Freitag, 4. August 2006, 12:06

Anträge

Ich bringe hiermit den folgenden Antrag ein:

Zitat

Gesetz über bundesweite Referenden

§ 1 [Grundsätze]
(1) Ein Referendum kann vom König, der absoluten Mehrheit der Bundesversammlung oder von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger begehrt werden.
(2) Teilnahmeberechtigt an einem Referendum sind alle Bundesbürger mit aktivem Wahlrecht. Zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung sind die Daten des Bundesregisters heranzuziehen.
(3) Die Frage eines Referendums ist so zu fassen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(4) Ein Referendum kann sich nur auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

§ 2 [Zuständigkeit]
Für die Vorbereitung und Durchführung eines Referendums ist das Bundesverwaltungsamt oder eine von ihm bestimmte Stelle zuständig.

§ 3 [Vorbereitung]
(1) Ein nach § 1 Abs. 1 zustande gekommenes Begehren muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Begehrenszeitpunkt, im Falle des Begehrens durch mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger ab dem Zeitpunkt des Ereichens des Mindestquorums, gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt werden.
(2) Nach Zustandekommen sind in den Kantonen Listen auszulegen, die alle teilnahmeberechtigten Bürger mit Name, Wohnort und Email-Adresse ausweisen. In den ersten sieben Tagen nach Zustandekommen des Begehrens können notwendige Korrekturen an den ausgewiesenen Daten oder Neuaufnahmen in die Liste vorgenommen werden.
(3) Am achten Tage nach dem Zustandekommen sind die Listen nach Absatz 2 zu schließen und die teilnahmeberechtigten Bundesbürger amtlich festzustellen. Nach Schließung der Listen sind Änderungen nur in dringenden Fällen und dann nur bis zum neunten Tage nach Zustandekommen des Begehrens zulässig.

§ 4 [Durchführung]
(1) Vom zehnten bis zum vierzehnten Tage nach dem Zustandekommen findet das Referendum statt.
(2) Das Referendum findet mittels Abstimmung statt. Dabei ist jedem teilnahmeberechtigten Bundesbürger die Abstimmungsfrage zu stellen, welche er während des Abstimmungszeitraumes durch Kenntlichmachen der Abstimmungsoptionen "Ja" oder "Nein" oder ohne weitere Kenntlichmachung (aktive Enthaltung) mittels einer amtlichen Abstimmungseinrichtung der zuständigen Stelle übermittelt.
(3) Die Übermittlung an die zuständige Stelle findet ohne Nachvollziehbarkeit der abstimmenden Person statt; der Grundsatz der geheimen Wahl ist zu beachten.
(4) Nach Ablauf des Abstimmungszeitraumes stellt die zuständige Stelle das Ergebnis fest. Ein Referendum ist erfolgreich, wenn mehr Stimmen auf die Option "Ja" als auf die Option "Nein" entfallen und sich mehr als die Hälfte der teilnahmeberechtigten Bundesbürger an der Abstimmung beteiligt haben.

§ 5 [Ausfertigung]
Ist ein Referendum erfolgreich, fertigt der König das zustande gekommene Gesetz gemäß der einschlägigen Verfassungsbestimmungen aus und verkündet es. Die Bestimmungen des Artikel 14 der Verfassung sind nicht anzuwenden.

§ 6 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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2

Freitag, 4. August 2006, 21:51

Zur Kenntnis genommen. Wir sollten aber bis zur Verabschiedung der GO warten.

Clausi I. von Alpinia

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3

Freitag, 4. August 2006, 22:14

Einverstanden.
Clausi von Plausibel
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4

Montag, 7. August 2006, 12:44

[Antrag] BKBezG

Ich stelle heirmit den folgenden Antrag ein, mit der Bitte um Eröffnung einer Diskussion:

Zitat

Gesetz über die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
(BKBezG)


Vortitel

§1 [Sinn und Zweck]
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit des Bundes und der Kantone untereinander und führt die Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung näher aus.

§2 [Aufgabenerfüllung]
(1) Die Kantone sind zuständig für die Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf ihrem Territorium.
(2) Der Bund führt die hoheitlichen Bundesaufgaben durch seine Behörden aus. Er kann den Kantonen durch Gesetz Bundesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§3 [Aufsicht]
(1) Der Bund schützt die Kantone in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Der Bund stellt sicher, dass die Kantone die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Der Bund soll seine Aufsicht so handhaben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kantone nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Bundeskanzler führt die Rechtsaufsicht, die durch Verordnung des Bundeskanzlers benannten zuständigen Bundesbehörden führen die Fachaufsicht über die Kantone.

1. Titel: Gegenseitige Unterstützung

§4 [Amts- und Rechtshilfe]
Alle Behörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

§5 [Unterstützung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung]
(1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Kanton in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Kanton Polizeikräfte anderer Kantone, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Streitkräfte anfordern.
(2) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Kantons, so kann der Bundeskanzler, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Kantonsregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten der Bundespolizei und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen des Bundeskanzlers nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen der Bundesversammlung, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

2. Titel: Bundeszwang

§6 [Bundeszwang]
(1) Wenn ein Kanton die ihm nach der Verfassung oder einem Bundesgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Bundeskanzler mit Zustimmung der Bundesversammlung die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Kanton im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. der Kanton keine oder eine nicht gem. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung erlassene Verfassung besitzt;
2. der Kanton dauerhaft keine gewählte Regierung besitzt und dieser Zustand sich auf absehbare Zeit nicht ändern wird;
3. der Kanton für eine längere Dauer als die halbe Wahlperiode keinen gewählten Abgeordneten in die Bundesversammlung entsendet hat oder
4. der Kanton den zutreffenden Bundesgesetzen oder legitimen Weisungen der Bundesbehörden vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider handelt.
(3) An Entscheidungen über die Einsetzung des Bundeszwanges ist der betroffene Kanton nicht zu beteiligen.

§7 [Weisungsrecht]
Zur Durchführung des Bundeszwanges hat der Bundeskanzler oder sein Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber dem Kanton und seinen Behörden.

§8 [Ende des Bundeszwanges]
Der Bundeszwang endet, sobald seine Ursache nicht mehr gegeben ist oder die Bundesversammlung einen Beschluss über die Beendigung des Bundeszwanges fasst.

3. Titel: Änderung im Bestand oder im Gebiet der Kantone

§9 [Ausscheiden aus dem Bund]
Das Ausscheiden eines Kantons oder eines Kantonsteils aus dem Bund ist nicht möglich.

§10 [Aufnahme eines neuen Kantons]
Die Aufnahme eines Territoriums in den Bund als Kanton erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Einwohner dieses Gebietes, die in einem nach demokratischen Grundsätzen abzuhaltenden Referendum festzustellen ist. Die Aufnahme erfordert zudem eines Bundesgesetzes, dem alle Abgeordneten der Bundesversammlung zustimmen müssen.

§11 [Neugliederung des Bundesgebiets]
Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden. Die Neugliederung ist durch Bundesgesetz festzulegen und durch Referendum in den betroffenen Kantonen zu bestätigen.

Schlusstitel

§12 [Außer-Kraft-Treten von Gesetzen]
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das „Gesetz über die Reichskanzlei“ vom 24.06.2005,
2. das „Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt“ vom 23.07.2004,
3. das „Gesetz über das Königliche Hofaußenamt“ vom 17.08.2004 und
4. das „Alpinische Gefahrenabwehrgesetz“ vom 09.09.2005.

§13 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt zum 21.08.2006 in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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5

Montag, 7. August 2006, 15:14

[Antrag] BVerwG

Zitat

Gesetz über die Bundesverwaltung
(BVerwG)


Vortitel

§1 [Grundlage]
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.

§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Aufbau der Bundesverwaltung gliedert sich in zwei Stufen:
1. dem Bundeskanzler als obersten Verwaltungsbehörde und
2. den Bundesämtern als unteren Verwaltungsbehörden.
(2) Durch Bundesgesetz können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden.

1. Titel: Der Bundeskanzler

§3 [Bundeskanzler]
(1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
(2) Der Bundeskanzler steht der Bundeskanzlei vor.

§4 [Organisation der Bundesverwaltung]
Der Bundeskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Bundesbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Bundes zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.

§5 [Aufsicht]
(1) Der Bundeskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesämter aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
(2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.

2. Titel: Die Bundesämter

§6 [Bundesämter]
(1) Die Bundesämter sind Unterbehörden.
(2) Die Bundesämter sind der Bundeskanzlei unterstellt.

§7 [Selbstverwaltungsangelegenheiten]
(1) Bundesämter verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.
(2) In die Rechte eines Bundesamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Bundeskanzler.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Bundesämter nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.

§8 [Auftragsangelegenheiten]
(1) Bundesämtern können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben auf Grund von anderen Bundesgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.
(3) Bundesämter sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Bundeskanzler angeordnet ist.

§9 [Leitung eines Bundesamtes]
(1) Jedes Bundesamt besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Direktor.
(2) Direktoren werden durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen.
(3) Sollte die Leitung eines Bundesamtes verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Bundeskanzler zu.

Schlusstitel

§10 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



Eine mögliche Verordnung zur Einrichtung des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesaußenamtes liefere ich dann gleich mit. Ich hatte erst geplant, das ins Gesetz aufzunehmen, habe aber der Verordnungs-Variante den Vorzug gelassen (s.u.).

Zitat

Verordnung über die Einrichtung von Bundesämtern
(Behördenverordnung I)


Vortitel

§1 [Grundlage]
Diese Verordnung wird erlassen auf Grundlage von § 4 BVerwG.

1. Titel - Bundesverwaltungsamt

§2 [Bundesverwaltungsamt]
(1) Es wird ein Bundesverwaltungsamt eingerichtet.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist Träger des bundesweiten Registerwesens.
(3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bundesbürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bundesregister).

§3 [Aufgaben]
(1) Zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsamtes gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, insbesondere die Verwaltung (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) des Bundesregisters.
(2) Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Fachaufsicht über die Kantone.
(3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

2. Titel - Bundesaußenamt

§4 [Bundesaußenamt]
(1) Es wird ein Bundesaußenamt eingerichtet.
(2) Das Bundesaußenamt ist Träger des diplomatischen Corps und der Diplomatieverwaltung.
(3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Diplomatieverwaltung erforderliche öffentliche Einrichtung bereit (Diplomatielisting).

§5 [Aufgaben]
(1) Zu den Aufgaben des Bundesaußenamtes gehören alle Angelegenheiten der auswärtigen Beziehungen, insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller der Diplomatielistung betreffenden Gesetze.
(2) Die Aufgaben als Träger des diplomatischen Corps spiegeln sich in der Auswahl und Betreuung der Mitglieder des Corps wider.
(3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

Schlusstitel

§6 [In-Kraft-Treten]
Diese Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.


Durch das Gesetz und die Verordnung fallen mehrere (längere) Gesetze weg. Ich denke, dass die Schaffung von Behörden durch Verordnung auch weitaus praktikabler ist und dem Bundeskanzler auch die nötigen Kompetenzen gibt, die Bundesverwaltung wirtschaftlich zu führen.
Clausi von Plausibel
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Montag, 7. August 2006, 16:42

[Antrag] Diskussion Staatsbürgerschaft

Ich beantrage, beizeiten eine Diskussion zum Thema "Staatsbürgerschaft" zu beginnen. Darin soll vornehmlich darüber diskutiert werden

a) wie man bewerkstelligen kann, dass inaktive Bürger ausgebürgert werden können,
b) wie Neubürger nicht durch unübersichtliche Regelungen in den Kantonen abgeschreckt werden können.

Womöglich macht es Sinn, dass ein Rahmengesetz zur Staatsbüregrschaft erlassen wird.
Clausi von Plausibel
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Mittwoch, 9. August 2006, 08:59

[Antrag] UVNO-Beitritt + Arcor-Vertrag

Ich beantrage, die Bundesversammlung möge dem Beitritt zur UVNO gemäß § 4 des Diplomatiegesetzes zustimmen.

Ich sehe darin eine Übertragung von Hoheitsrechten auf eine zwischenstaatliche Organisation. Diese bedarf laut Gesetz der Genehmigung der Volkskammer; gemäß Auslegung (ich habe die Regelung Volkskammer=Bundesversammlung bei den Übergangsregelungen meines Dekretes leider vergessen) dürfte nun die Bundesversammlung dafür zuständig sein.

----------

Des Weiteren informiere ich die Bundesversammlung hiermit, dass ich gedenke, am heutigen Abend den folgenden Vertrag in Arcor zu unterzeichnen (und damit zu ratifizieren):

Zitat

Grundlagenvertrag

zwischen

dem Königreich Alpinia

und

dem Großherzogtum Arcor


Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient zur diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel II - Botschaftertausch
1. Mit der unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die vom jeweiligen Staatsoberhaupt akkreditiert sein müssen. Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.

Artikel III - Unterstützungspflicht
1. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.

Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt

Artikel V - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
2. Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Mißachtung bedeutet Vertragsbruch.

Artikel VI - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zwei-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel VII - Laufzeit
1. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

Artikel VIII - Inkrafttretung
1. Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
Clausi von Plausibel
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8

Donnerstag, 10. August 2006, 20:57

Könnte der Antragsteller bitte präzisieren, was Er unter "beizeiten" verstehet. Damit wäre dem Präsidium sehr geholfen.

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9

Donnerstag, 10. August 2006, 21:23

Jetzt? ;)
Clausi von Plausibel
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10

Donnerstag, 10. August 2006, 23:00

Das solltest du wissen... Ich hab den Antrag nicht gestellt... ;)

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 23. August 2006, 16:47

Ich beantrage, um den Beitritt zur UVNO wirksam zu vollziehen, die Zurstimmung zur Charta der UVNO. Dies ist im Einklang mit § 4 DiplG:

Zitat

Charta der United Virtual Nations Organization


Präambel:

Wir, die Mitgliedsnationen der United Virtual Nations Organization, fest entschlossen, den Frieden zu bewahren, unseren Glauben an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit gewahrt werden kann, den Fortschritt in Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den Fortschritt aller Völker zu fördern, haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.
Dementsprehend haben wir, die wir dafür von unseren Heimatnationen dazu bemächtigt wurden, dieser Charta einer internationalen Organisation, die den Namen United Virtual Nations Organization führen soll, zugestimmt.

Artikel 1 - Allgemeines
1. "UVNO" ist die Abkürzung für "United Virtual Nations Organization".
2. Die UVNO hat ihren Sitz in Droch Aimsir, Freie Republik Tir Na nÓg.

Artikel 2 - Mitgliedschaft
1. Die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und die den Anforderungen zur Aufnahme genügen.
2. Über die Aufnahme in die UVNO entscheidet die Aufnahmekommission. Näheres regelt deren Geschäftsordnung.
3. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien ohne eigene Schuld nicht mehr, so muss es innerhalb von vierzehn Tagen Abhilfe schaffen.
4. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien schuldhaft nicht mehr, oder schafft es keine rechtzeitige Abhilfe, so verliert es die Mitgliedschaft.
5. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich und unbegründet beim Generalsekretariat kündigen.

Artikel 3 - Zusammensetzung der Vollversammlung
1. Die Tätigkeiten der UVNO werden von der Vollversammlung der Mitglieder ausgeübt. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder und dem Generalsekretariat.
2. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme und darf einen Delegierten entsenden. Der Delegierte muss über eine erreichbare E-Mail-Adresse verfügen.
3. Die Vollversammlung tagt dauerhaft am Sitz der UVNO in einem vom Generalsekretariat bestimmten Sitzungssaal. Dieser muss für alle Delegierten erreichbar sein.
4. Eine Person des realen oder virtuellen Lebens darf nur Delegierter für ein Mitglied sein.

Artikel 4 - Beschlüsse der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht explizit anders angegeben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse, welche die Charta berühren, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Abstimmungen werden durch das Generalsekretariat geleitet. Sie dauern, wenn nicht anders angegeben, fünf Tage (120 Stunden). Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, sobald sich eine Mehrheit gebildet hat, die durch die ausstehenden Stimmen nicht mehr zu verändern ist.
3. Sollte während der Abstimmung die Zeit der Wahlmöglichkeit durch höhere Gewalt entscheidend verkürzt worden sein, so kann das Generalsekretariat auf Antrag von drei Mitgliedern die Dauer der Abstimmung um den fehlenden Abstimmungszeitraum erweitern. 4. Im Fall der mehrfachen Stimmabgabe eines Mitglieds wird keine der Stimmen gewertet.

Artikel 5 - Das Generalsekretariat
1. Das Generalsekretariat leitet die Geschäfte der UVNO. Es besteht aus dem Generalsekretär und seinen zwei Stellvertretern.
2. Das Generalsekretariat ist für die Pflege der Internetpräsenz zuständig und leitet Abstimmungen der Vollversammlung.
3. Der Generalsekretär kann Aufgaben auf seine Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der erste Stellvertreter. Sollte dieser auch verhindert sein, so übernimmt der 2. Stellvertrende Generalseketär die Amtsgeschäfte.
4. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
5. Mitglieder des Generalsekretariats dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.

Artikel 6 - Wahl des Generalsekretariats
1. Das Generalsekretariat wird durch die Vollversammlung auf vier Monate gewählt. Spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ablauf haben Neuwahlen stattzufinden.
2. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekretäre findet im Anschluss an die Wahl des Generalsekretärs statt.
3. Der Wahltermin sollte möglichst so gelegt werden, dass eine Überschreitung der offiziellen Amtszeit um 1 Woche vermieden wird.
4. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitglieds. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor der Wahl bekanntgegeben werden. Die Kandidaten haben sich bis zum Wahlbeginn im öffentlichen Forum vorzustellen.
5. Das Generalsekretariat wird sieben Tage lang (168 Stunden) unter allen Kandidaten gewählt.
6. Zum Generalsekretär ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Stimmenzahl, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl.
7. Der 1. stellvertretende Generalsekretär wird der Kandidat, der in einer einfachen Listenwahl, die nach der Wahl zum Generalseketär durchgeführt wird, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Konnte dies Keiner, so wird unter den Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl durchgeführt und gegebenenfalls wiederholt bis die Stelle besetzt ist.
Der 2. stellvertretende Generalsekretär wird analog zum ersten gewählt, und zwar nach der Wahl des ersteren aus den nichtgewählten Kandidaten.
8. Nach der Wahl hat der Generalsekretär die Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger zu übergeben.

Artikel 7 - Misstrauen
1. Erfüllt das Generalsekretariat seine Aufgaben unzureichend, oder ist das Vertrauen nicht mehr gegeben, so kann die Vollversammlung auf Antrag von mindestens 10 % der Delegierten, jedoch mindestens 5 Delegierten, einen Nachfolger wählen.
2. Die Abstimmung wird, im Fall des Antrages gegen den Generalsekretär, durch den ersten Stellvertreter, bei dessen Unabkömmlichkeit durch den zweiten Stellvertreter, geleitet.
3. Die Annahme oder Ablehnung eines Misstrauensantrages gilt nicht als erneute Wahl.

Artikel 8 - Ziele und Grenzen der UVNO
1. Ziel der UVNO ist es, Projekte von intermikronationaler Tragweite zu schaffen, zu legitimieren, zu fördern und zu unterstützen. Dies erstreckt sich auf Bereiche der zwischenstaatlichen Institutionen, des Sports, der Kultur, und des intermikronationalen Austauschs.
2. Die mit der UVNO assoziierten Organisationen werden unterschieden in
2.1. Unterorganisation der UVNO
Die Leitung bestimmt die Vollversammlung. Die Organisation muss ihren Sitz in einem Mitgliedsland der UVNO haben.
2.2. Organisation mit Mandat
Eine Organisation oder ein Projekt kann das Mandat der UVNO erwerben, wenn auf Antrag die Vollversammlung dies mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Leitung ist der Organisation vorbehalten, die UVNO hat keinen Einfluss auf interne Abläufe. Die UVNO empfiehlt jedoch eine Mitgliedschaft. Das Mandat kann durch die Vollversammlung wieder entzogen werden, wenn die Organisation inaktiv ist oder die Ziele der Organisation sich mit dem Verständnis der UVNO nicht mehr vereinbaren lassen.
3. Mit der UVNO assoziierte Organisationen und Projekte müssen allen UVNO-Mitgliedsstaaten, ungeachtet der politischen, religiösen oder kulturellen Ausrichtung, offenstehen. Sie gelten für alle Mitglieder der UVNO als offiziell.
4. Assoziierte Organisationen und Projekte dürfen nicht abhängig von einer politischen Gruppierung oder Teil einer Solchen séin oder versuchen, Einfluss auf die politische Richtung einer Person, einer Gruppe oder eines Staates zu nehmen.
5. Die Ziele und Kompetenzen der Organisationen dürfen sich nicht überschneiden.
Eine Zusammenarbeit ist möglich, jedoch nur, wenn klare Kompetenzregelungen vorliegen.

Artikel 9 - Resolutionen & Konventionen
9.1. Resolutionen und Konventionen, die durch den Delegierten eines Landes unterschrieben werden, sind für das entsprechende Land gültig.
9.2. Konventionen können auch von Nichtmitgliedern unterzeichnet werden.
9.3. Einstimmig unterschriebene Resolutionen und Konventionen sind für alle Mitglieder verbindlich. Bewerber um die Mitgliedschaft in der UVNO müssen diese anerkennen, ansonsten ist eine Mitgliedschaft nicht möglich.
Clausi von Plausibel
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Sonntag, 3. September 2006, 10:12

Mitteilung

Das Königreich Alpinia wurde inzwischen in die UVNO aufgenommen. In der Mitgliederliste sind wir bereits verzeichnet, auch wurden mir die Delegiertenrechte bereits übertragen.
Clausi von Plausibel
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13

Sonntag, 3. September 2006, 10:20

[Antrag] Bundeszwang

Als Bundeskanzler beantrage ich gemäß § 6 des BKBezG, den Bundeszwang über die Kantone

- MITHLAND
- WEHRMARK

zu verhängen.

Beide Kantone verfügen weder über eine Verfassung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) oder eine gewählte Regierung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) noch über einen Abgeordneten in der Bundesversammlung (§ 6 Abs. 2 Nr. 3). Demnach ist der Bundeszwang zu verhängen, um

a) den Kantonen eine vorläufig anwendbare Verfassung zu geben,
b) durch Bundesbehörden die kantonalen Regierungaufgaben zu versehen und
c) umgehend für jeden Kanton einen Abgeordneten in der Bundesversammlung zu bestimmen.

Ich bitte demnach die Bundesversammlung um Zustimmung zur Verhängung des Bundeszwanges. Eine Aussprache ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Clausi von Plausibel
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Derek Skynet

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14

Sonntag, 3. September 2006, 19:28

:applaus:
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Derek Skynet

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Dienstag, 12. September 2006, 21:38

[Antrag] Modernisierung des KGewG

Ich beantrage, dass die Bundesversammlung sich über eine modernisierung des KGewG Gedanken macht - hiernach müsste jedes Unternehmen eine bestimmt Form, einen Eintrag ins Register und eine Homepage vorweisen - die Unternehmen in der WiSim erfüllen wohl größtenteils nicht diese Vorgaben.

Ich denke, hier sollten nicht die Unternehmen den gesetzlichen Erfordernissen angepass t werden sonder die gesetzlichen Erfordernissen den WiSim-Anforderungen angepasst werden - schließlich hatte das KGewG nicht die Möglichkeit dieser WiSim in Betracht gezogen.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Clausi I. von Alpinia

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16

Donnerstag, 14. September 2006, 11:11

[Antrag] Neutralitätsgesetz

Zitat

Gesetz über die alpinische Neutralität
(NeutrG)


§1 [Neutralitätsbekundung]
Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Alpinia aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Alpinia wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

§2 [Militärische Neutralität]
Alpinia wird zur Sicherung der Neutralität in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

§3 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Johanna Gutenberg

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17

Donnerstag, 14. September 2006, 22:28

Ich weise hiermit den Antragsteller darauf hin, dass er keinen Antrag gestellt hat.

Clausi I. von Alpinia

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18

Freitag, 15. September 2006, 13:54

Ich habe gemäß Geschäftsordnung einen Verhandlungsgegenstand hinterlegt. Ich denke doch, das sollte ausreichen. :)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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19

Dienstag, 19. September 2006, 08:18

[Antrag] Gewerbesteuern

Ich habe bemerkt, dass der Staat Steuern einnimmt - ich bitte darum, dass in der Bundesversammlung über Steuern debattiert wird. Die derzeitge Steuereinnahme besitzt keine Rechtsgrundlage.

Ich habe auch schon zwei Ideen:
Gewerbesteuer ist dann der Sammelbegriff für Umsatzsteuer und Vermögenssteuer von jeweils 1 %.

Umsatzsteuer auf die jeweiligen Verkäufe (zB wird für 220 GE etwas verkauft, muss der Verkäufer 2,20 Steuern zahlen) - ich hoffe, dass das technisch möglich ist

Vermögenssteuer werden dann Quartalsmäßig auf die jeweilige Größe des Unternehmens (Wert der Errichtung) entrichtet - Beispiel, die Tabelle bei Automobilfabriken sagt bei der kleinsten Version aus, dass das Unternhemen 6900 GE für diese Fabrik zu zahlen hat - 1 % wären dann 69,00 GE pro Quartal

Weiterhin würde ich dieses Gesetz erst ab 01.01.2007 in Kraft treten lassen und mit sofortiger Wirkung derzeitige Steuereinnahmen aussetzen...
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Clausi I. von Alpinia

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20

Dienstag, 31. Oktober 2006, 19:07

[Antrag] Einführung von Bundesstadt und Halbkantonen

Ich bringe hiermit den folgenden Antrag ein:

Zitat

Gesetz über die Einführung von Bundesstadt und Halbkantonen
(BStHalbKG)


§1 [Bestandsänderung]
(1) Die Kantone Mithland und Wehrmark werden aufgelöst.
(2) Das Gebiet des Mithlands bildet fortan den Halbkanton Mithland.
(3) Das Gebiet der Werhmark bildet fortan den Halbkanton Wehrmark.

§ 2 [Änderung der Bundesverfassung]
Die Bundesverfassung wird gemäß Artikel 42 wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Bund besteht aus den Kantonen Aukwalden, Mayenburg und Rittbergen, den Halbkantonen Mithland und Wehrmark sowie der Bundesstadt Rantaplan; zusammen gelten sie als Bundesglieder. Andere Gebiete können durch Bundesgesetz in den Bund aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung Kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt."
2. Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:
"Bundesbürger ist, wer das Bürgerrecht in einem Bundesglied besitzt.
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort "Kantone" durch das Wort "Bundesglieder" ersetzt.
4. In Artikel 7 Absätze 1 bis 3 wird das Wort "Kantone" durch das Wort "Bundesglieder" ersetzt.
5. Artikel 8 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Näheres regelt ein Bundesgesetz."
6. Es wird ein Artikel 8a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Auf die Halbkantone sind die Bestimmungen der Artikel 4 bis 8, soweit sie die Kantone betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die Bundesstadt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verwaltung unmittelbar der Bundesverwaltung obliegt."
7. In Artikel 9 Absätze 1 und 2 wird das Wort "Kantone" durch das Wort "Bundesglieder" ersetzt.
8. Artikel 17 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. In den Kantonen werden je bis zu zwei, in den Halbkantonen und der Bundesstadt jeweils ein Abgeordneter durch Mehrheitswahl auf vier Monate gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(2) In der Bundesversammlung stehen den Kantonen je zwei Stimmen, den Halbkantonen und der Bundesstadt jeweils eine Stimme zu. Hat ein Kanton nur einen Abgeordneten gewählt, so nimmt dieser beide Stimmen seines Kantons wahr; ansonsten steht jedem Abgeordneten nur eine Stimme zu.
(3) Sollte ein Bundesglied keinen Abgeordneten gewählt haben, so bleiben die fehlenden Stimmen bei der Berechnung nach Artikel 19 Absatz 2 unberücksichtigt."
9. Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Bundeskanzler hat einen Vize, der ihn bei Abwesenheit in seinen Amtsgeschäften vertritt.
(2) Den Vizekanzler schlägt der Bundeskanzler dem König unmittelbar nach Amtsantritt vor. Der Vizekanzler wird durch den König ernannt und entlassen."
10. In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort "enthoben" durch das Wort "gewählt" ersetzt.
11. In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort "Ermächtigung" das Wort "hinreichend" eingefügt.

§ 3 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt am siebten tage nach Verkündung in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia