Als Bundeskanzler verordne ich hiermit, was folgt:
Verordnung über die Einrichtung von Bundesämtern
(Behördenverordnung I)
Vortitel
§1 [Grundlage]
Diese Verordnung wird erlassen auf Grundlage von § 4 BVerwG.
1. Titel - Bundesverwaltungsamt
§2 [Bundesverwaltungsamt]
(1) Es wird ein Bundesverwaltungsamt eingerichtet.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist Träger des bundesweiten Registerwesens.
(3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bundesbürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bundesregister).
§3 [Aufgaben]
(1) Zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsamtes gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, insbesondere die Verwaltung (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) des Bundesregisters.
(2) Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Fachaufsicht über die Kantone.
(3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
2. Titel - Bundesaußenamt
§4 [Bundesaußenamt]
(1) Es wird ein Bundesaußenamt eingerichtet.
(2) Das Bundesaußenamt ist Träger des diplomatischen Corps und der Diplomatieverwaltung.
(3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Diplomatieverwaltung erforderliche öffentliche Einrichtung bereit (Diplomatielisting).
§5 [Aufgaben]
(1) Zu den Aufgaben des Bundesaußenamtes gehören alle Angelegenheiten der auswärtigen Beziehungen, insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller der Diplomatielistung betreffenden Gesetze.
(2) Die Aufgaben als Träger des diplomatischen Corps spiegeln sich in der Auswahl und Betreuung der Mitglieder des Corps wider.
(3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
3. Titel - Bundesschatzamt
§6 [Bundesschatzamt]
(1) Es wird ein Bundesschatzamt eingerichtet.
(2) Das Bundesschatzamt ist Träger der Bundesfinanzverwaltung.
(3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bundesfinanzverwaltung erforderliche öffentliche Einrichtung bereit (Bundesbank).
§7 [Aufgaben]
(1) Zu den Aufgaben des Bundesschatzamtes gehören alle Angelegenheiten der bundesweiten Finanzverwaltung, insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller die Bundesbank betreffenden Gesetze.
(2) Das Bundesschatzamt hat insbesondere die Aufgabe, die Teilnahme der Bevölkerung am wirtschaftlichen Leben zu fördern, sowie die Ausführungen und Einhaltungen der Wirtschaftsgesetze zu überwachen.
(3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
Schlusstitel
§8 [In-Kraft-Treten]
Diese Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.
gez.
v. Alpinia
Bundeskanzler