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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 3. September 2006, 10:22

Staatsbürgerschaftsgesetz

Gesetz über die Erlangung und den Verlust der alpinischen Staatsbürgerschaft
(StaBüG)

- Alte Fassung -


§ 1 Grundsatz
Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.

§ 2 Wartezeit
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung im Bundesregister herangezogen werden.

§ 3 Inaktivität
(1) Ist ein Kantonsbürger einen Monat nicht aktiv gewesen, so verliert er seine Kantonsbürgerschaft. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.
(2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.

§ 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Clausi I. von Alpinia
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Samstag, 26. Mai 2007, 01:16

Staatsbürgerschaftsgesetz

Gesetz über die Erlangung und den Verlust der alpinischen Staatsbürgerschaft
(StaBüG)

- Fassung vom 26.05.2007 -


§ 1 Grundsatz
Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.

§ 2 Wartezeit
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung im Bundesregister herangezogen werden.

§ 3 Inaktivität
(1) Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so verliert ein Kantonsbürger seine Kantonsbürgerschaft, wenn er einen Monat nicht aktiv gewesen ist. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.
(2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.

§ 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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