Gesetz über die Erlangung und den Verlust der alpinischen Staatsbürgerschaft
(StaBüG)
- Fassung vom 26.05.2007 -
§ 1 Grundsatz
Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.
§ 2 Wartezeit
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung im Bundesregister herangezogen werden.
§ 3 Inaktivität
(1) Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so verliert ein Kantonsbürger seine Kantonsbürgerschaft, wenn er einen Monat nicht aktiv gewesen ist. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.
(2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.
§ 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia