Hiermit eröffne ich die Abstimmung über den Antrag, den Bundeszwang über die Kantone Mithland und Wehrmark gemäß § 6 BKBezG zu verhängen.
Begründung:
Beide Kantone verfügen weder über eine Verfassung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) oder eine gewählte Regierung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) noch über einen Abgeordneten in der Bundesversammlung (§ 6 Abs. 2 Nr. 3). Demnach ist der Bundeszwang zu verhängen, um
a) den Kantonen eine vorläufig anwendbare Verfassung zu geben,
b) durch Bundesbehörden die kantonalen Regierungaufgaben zu versehen und
c) umgehend für jeden Kanton einen Abgeordneten in der Bundesversammlung zu bestimmen.
Bitte stimmen sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.