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Johanna Gutenberg

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1

Samstag, 9. Dezember 2006, 12:58

[Aussprache] Gebietsreformgesetz

Ich stelle folgenden Antrag zur Disskusion:

Zitat


1. Gebietsreformgesetz

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz verfolgt den Zweck die innere Gliederung des Königreichs Alpinia neu zu gestalten.

§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.

§ 3 Verfassungsänderung
Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Mithland, 'x1' und 'x2' sowie der Bundesstadt Rantaplan."

§ 4 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg und
2. für den Kanton 'x1' das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden.
Die in Absatz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton 'x2' ist für einen Monat der Bundeskanzler kommisarisches Kantonsoberhaupt.

§ 5 Kantonsgesetzgebung
(1) ES gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend und sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. für den Kanton Mithland gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg,
2. für den Kanton 'x1' gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton 'x2' die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen.

§ 6 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 4 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Die Vertretung für die Bundesstadt übernimmt der König.
(3) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der bundeskanzler die Grenzen festlegen.

§ 7 Mitbestimmungsrechte
Alle gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Volkes und der verschiedenen staatlichen Stellen bleiben unberührt und sind vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes notwendig.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.

Ich bitte um Meinungen

Derek Skynet

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2

Samstag, 9. Dezember 2006, 13:58

Vielen Dank Frau Vorsitzende!

Zum Antrag möchte ich noch vorausstellen, dass dieses Gesetz, noch punktuell näher ausgestaltet werden muss (an den 'x1' und 'x2' zu erkennen).

Ich halte dieses Gesetz für notwendig, um die einzelnen Kantone in einem stabilen Umfang zu gestalten. Das Königreich Alpinia scheint derzeit nicht in der Lage zu sein, die erforderliche Stabilität für fünf Kantone (plus evtl. dem besonderen Status des Bundesstadt) zu bieten.
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Clausi I. von Alpinia

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3

Samstag, 9. Dezember 2006, 21:20

Ich habe keine Einwände. Vorschläge für die Benennung werde ich später hier mitteilen. :)
Clausi von Plausibel
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4

Sonntag, 10. Dezember 2006, 04:05

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Ich habe keine Einwände. Vorschläge für die Benennung werde ich später hier mitteilen. :)


sehr schön...und was ist hier mit: LINK - vielleicht kann man das ja kombinieren...
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Clausi I. von Alpinia

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5

Sonntag, 10. Dezember 2006, 21:03

Ja, eine Kombination wäre durchaus schlüssig. Immerhin gehen beide Vorschläge in eine ähnliche Richtung - und bedeuten eine Verfassungsänderung.
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6

Montag, 11. Dezember 2006, 00:00

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Ja, eine Kombination wäre durchaus schlüssig. Immerhin gehen beide Vorschläge in eine ähnliche Richtung - und bedeuten eine Verfassungsänderung.


schön - OK - also dieser Vorschlag trifft auf allgemeine Zustimmung - der andere Vorschlag war allerdings sehr umstritten - wenn beim anderen Vorschlag auch Zustimmung besteht, würde ich eine gemeinsame Fassung erarbeiten - wenn aber beim anderen immer noch erhbelicher Diskussionsbedarf besteht, kann man die auch getrennt behandeln...Und? Besteht nun beim anderen (überarbeiteten inkl. orthografischen Fehlern) Vorschlag Zustimmung?
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7

Freitag, 15. Dezember 2006, 00:51

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Ja, eine Kombination wäre durchaus schlüssig. ...


So - nun die Kombination aus dem hier vorgeschlagenen Gesetz und der letzten Version des an anderer Stelle (heiß) diskutierten Gesetzes:

Zitat

Allgemeines Reformgesetz


§ 1 –Zweck und Inhalt

(1) Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Königreichs Alpinia zu stärken ohne die kantonale Gleichberechtigung untereinander zu schwächen.
(2) Näher hat dieses Gesetz folgenden Inhalt:
1.) Gebietsbestandsgarantie (§ 2),
2.) die innere Neugliederung des Königreichs (§ 3 Absatz 1),
3.) die Festsetzung der Rechte und Pflichten von Kantonen und Bundesstadt (§ 3 Absatz 2),
4.) die Befugnis zur Gesetzgebung über die Anwendbarkeit von rangunterschiedlichen Rechtsnormen (§ 3 Absatz 3),
5.) die Festlegung der Verwaltungskompetenzen von Bundesstadt und Kantonen (§ 3 Absatz 4),
6.) die Regelung der Zusammensetzung und der Zugangsformalitäten zum Abgeordneten der Bundesversammlung (§ 3 Absatz 5),
7.) nähere Definierung des Amtes des Bundesvizekanzlers (§ 3 Absatz 6),
8.) redaktionelle Änderungen der Verfassung (§ 3 Absätze 7 und 8),
9.) Kantonsoberhäupter werden für einen Übergangszeitraum festgelegt (§ 4),
10.) die bisherige kantonale Gesetzgebung wird als unmittelbares Rechts der neuen Kantone festgelegt (§ 5),
11.) Verfahren der Grenzfestlegung der Kantone (§ 6),
12.) Deklaratorischer Hinweis auf Mitbestimmungsrechte (§ 7) und
13.) Inkrafttreten und Festlegung des Fristbeginns (§ 8).

§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.

§ 3 Verfassungsänderung
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Mithland, 'x1' und 'x2' sowie der Bundesstadt Rantaplan."
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben zwei Sitze in der Bundesversammlung. Die Bundesstadt hat einen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die Verfassung nichts anderes regelt.
(2) Hat ein Kanton oder die Bundesstadt nur einen Kantonsbürger, so nimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt die Vertretung des Kantons oder der Bundesstadt in der Bundesversammlung wahr. Das gleiche gilt, wenn bei mehr als einen Kantonsbürger, niemand zur Wahl des Abgeordneten bereit steht.
(3) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, übernimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt den zweiten Sitz.
(4) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

§ 4 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg und
2. für den Kanton 'x1' das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden.
Die in Absatz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton 'x2' ist für einen Monat der Bundeskanzler kommissarisches Kantonsoberhaupt.

§ 5 Kantonsgesetzgebung
Es gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend und sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. für den Kanton Mithland gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg,
2. für den Kanton 'x1' gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton 'x2' die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen.

§ 6 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 4 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der Bundeskanzler die Grenzen festlegen.
(3) Die Vertretung für die Bundesstadt übernimmt der König.

§ 7 Mitbestimmungsrechte
Alle gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Volkes und der verschiedenen staatlichen Stellen bleiben unberührt und sind vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes notwendig.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.
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8

Montag, 18. Dezember 2006, 23:46

Ich habe soweit keine Einwände. Nun müssten wir uns nur noch zwei Namen überlegen...
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9

Dienstag, 19. Dezember 2006, 07:56

Aus
Auk-walden
Ritt-bergen
Wehr-mark
Mayen-burg
Erl-shire
Lauen-burg
Alpe-mand

lässt sich doch was "basteln"

Ich würde "Mayenburg" oder "Lauenburg" auch als Bezirke übernehmen, falls diese Begriffe keine "Heimat" finden werden.
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Derek Skynet

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10

Mittwoch, 20. Dezember 2006, 18:21

Nun mit den "Aukwalden" und "Rittbergen" des Landes sowie eine Aktualisierung (Präzisierung) des § 7:

Zitat

Allgemeines Reformgesetz


§ 1 –Zweck und Inhalt

(1) Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Königreichs Alpinia zu stärken ohne die kantonale Gleichberechtigung untereinander zu schwächen.
(2) Näher hat dieses Gesetz folgenden Inhalt:
1.) Gebietsbestandsgarantie (§ 2),
2.) die innere Neugliederung des Königreichs (§ 3 Absatz 1),
3.) die Festsetzung der Rechte und Pflichten von Kantonen und Bundesstadt (§ 3 Absatz 2),
4.) die Befugnis zur Gesetzgebung über die Anwendbarkeit von rangunterschiedlichen Rechtsnormen (§ 3 Absatz 3),
5.) die Festlegung der Verwaltungskompetenzen von Bundesstadt und Kantonen (§ 3 Absatz 4),
6.) die Regelung der Zusammensetzung und der Zugangsformalitäten zum Abgeordneten der Bundesversammlung (§ 3 Absatz 5),
7.) nähere Definierung des Amtes des Bundesvizekanzlers (§ 3 Absatz 6),
8.) redaktionelle Änderungen der Verfassung (§ 3 Absätze 7 und 8),
9.) Kantonsoberhäupter werden für einen Übergangszeitraum festgelegt (§ 4),
10.) die bisherige kantonale Gesetzgebung wird als unmittelbares Rechts der neuen Kantone festgelegt (§ 5),
11.) Verfahren der Grenzfestlegung der Kantone (§ 6),
12.) Deklaratorischer Hinweis auf Mitbestimmungsrechte (§ 7) und
13.) Inkrafttreten und Festlegung des Fristbeginns (§ 8).

§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.

§ 3 Verfassungsänderung
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Aukwalden, Mithland und Rittbergen sowie der Bundesstadt Rantaplan."
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben zwei Sitze in der Bundesversammlung. Die Bundesstadt hat einen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die Verfassung nichts anderes regelt.
(2) Hat ein Kanton oder die Bundesstadt nur einen Kantonsbürger, so nimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt die Vertretung des Kantons oder der Bundesstadt in der Bundesversammlung wahr. Das gleiche gilt, wenn bei mehr als einen Kantonsbürger, niemand zur Wahl des Abgeordneten bereit steht.
(3) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, übernimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt den zweiten Sitz.
(4) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

§ 4 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Aukwalden das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden und
2. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg.
Die in Absatz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton Rittbergen ist für einen Monat der Bundeskanzler kommissarisches Kantonsoberhaupt.

§ 5 Kantonsgesetzgebung
Es gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend und sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. für den Kanton Aukwalden gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden ,
2. für den Kanton Mithland gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg und
3. gilt für den Kanton Rittbergen die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen.

§ 6 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 4 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der Bundeskanzler die Grenzen festlegen.
(3) Die Vertretung für die Bundesstadt übernimmt der König.

§ 7 Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung
(1) Die Zustimmung zu diesem Gesetz schließt die gleichzeitige Forderung nach § 1 Absatz 1 des Gesetez über bundesweite Referenden nach einer absoluten Mehrheit der Bundesversammlung zum Begehren eines Referendum ein.
(2) Das Referendum ist vor Veröffentlichung dieses Gesetzes erforderlich.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.


Das erforderlich Referendum sieht aber vor, dass mindestens die Hälfte aller Bundesbürger (§ 4 IV BRefG) abstimmen. Dabei sind aber die Daten des Bundesregisters heranzuziehen (§ 1 I 2 BRefG) - da befürchte ich, dass weniger Personen sich beteiligen als erforderlich. Ich würde sagen, dass das § 3 StaBüG ausgeführt wird.

Folgende Bürger sind gemeldet:
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Quentin Vaurien
Johanna Gutenberg
Bernhard von Brot
Platon
Derek Skynet
Willibald Dizius
Ford Prefect
Herbertus Frahmus-Brandus
Franz von Papen
Carl-Lucius Attinghausen
Morello von Dorfbring
Graf von Berg

Es müssten also mindestens sieben Bürger ihre Stimme abgeben. Ich denke aber, dass wir vielleicht drei (König, Frau Gutenberg und ich) zusammenbekommen.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (20. Dezember 2006, 18:21)


Clausi I. von Alpinia

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11

Mittwoch, 20. Dezember 2006, 21:01

Das Bundesverwaltungsamt gibt zu Bedenken, dass in den nächsten Tagen einige Ausbürgerungen anstehen werden. Dann wird die Zahl der wahl- und abstimmungsberechtigten Bürger draßtisch abgenommen haben.
Clausi von Plausibel
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12

Mittwoch, 20. Dezember 2006, 23:14

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Das Bundesverwaltungsamt gibt zu Bedenken, dass in den nächsten Tagen einige Ausbürgerungen anstehen werden. Dann wird die Zahl der wahl- und abstimmungsberechtigten Bürger draßtisch abgenommen haben.


vielleicht sind ja nur die letzten 7 zu streichen (dann hätte man 6 Bürger und 3 müssen dann abstimmen ;) )
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13

Freitag, 22. Dezember 2006, 21:23

Wie wäre es mit folgenden Kantonen:

- Mithland (s'off deutschsprachige ausgestaltung s'on)
- Alpemand (s#off französische ausgestaltung s'on)
- Querciamont (s'off italienische ausgestaltung s'on / Quercia = Eiche, mont = Berg ) ???
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Mittwoch, 27. Dezember 2006, 09:53

Also einen italienischen Kanton finde ich weniger gut.

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Mittwoch, 27. Dezember 2006, 11:09

Das wäre für die GF-Nachbarschaft aber nur folgerichtig. Heroth und Gran Novara (Nord- bzw. Süditalien) liegen dann nämlich genau an unserer Westgrenze. ;)
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16

Mittwoch, 27. Dezember 2006, 14:28

Ich kann kein italienisch - aus persönlichen GF-Gesprächen weiß ich, dass es eigentlich egal zu sein scheint, ob wir auch mehrsprachig simulieren.

Ich selber würde keinen italienschen Kanton ausgestalten wollen - also wenn keiner von uns dreien dazu bereit wäre, würde ich es unter den gegebenen personellen Umständen auch nicht umnbedingt wollen.

War nur ein Vorschlag - ich selber würde mich daher enthalte - aber was für Namen gibt es denn sonst noch?

Edit: So, wie ich das sehe - müssen 1.) nur noch die Namen festegelegt werden und 2.) die Bürgerliste bereinigt werden - dann könnte die Abstimmung erfolgen.
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Derek Skynet

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17

Dienstag, 2. Januar 2007, 01:17

Wie läuft denn das Verfahren bzgl. der Bürgerliste?

Ich habe mir Gedanken über unser "Gesetz über die königlichen Streitkräfte" gemacht. Als Land ohne küste (baldigst) ist eine Marine überflüssig.

Daher würde ich vorschlagen, dass wir dementsprechende Änderungen im "Allgeminen Reformgesetz" mit aufnehmen:
-----
§ 3a Änderungen des Gesetzes über die königlichen Streitkräfte
(1) In § 1 Absatz 1 wird ", Marine" gestrichen.
(2) § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in zwei Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe."
(3) In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird nach "Heeres" das Komma durch ein "und" ersetzt und der Text nach "Luftwaffe" gestrichen.
(4) In § 3 Absätze 4 und 5 wird das Wort "Lordkanzler" durch "Bundeskanzler" ersetzt.
(5) In § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 wird das Wort "Volkskammer" durch "Bundesversammlung" ersetzt.
-----
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Mittwoch, 3. Januar 2007, 15:40

Zitat

Original von Derek Skynet
Wie läuft denn das Verfahren bzgl. der Bürgerliste?

Ich habe mir Gedanken über unser "Gesetz über die königlichen Streitkräfte" gemacht. Als Land ohne küste (baldigst) ist eine Marine überflüssig.

Daher würde ich vorschlagen, dass wir dementsprechende Änderungen im "Allgeminen Reformgesetz" mit aufnehmen:
-----
§ 3a Änderungen des Gesetzes über die königlichen Streitkräfte
(1) In § 1 Absatz 1 wird ", Marine" gestrichen.
(2) § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in zwei Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe."
(3) In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird nach "Heeres" das Komma durch ein "und" ersetzt und der Text nach "Luftwaffe" gestrichen.
(4) In § 3 Absätze 4 und 5 wird das Wort "Lordkanzler" durch "Bundeskanzler" ersetzt.
(5) In § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 wird das Wort "Volkskammer" durch "Bundesversammlung" ersetzt.
-----


:D

1.) Soll ich § 3a einfügen in das Allgemeine Reformgesetz oder soll ich es sein lassen? Wenn ja, warum?
2.) Soll ich etwas am Allgemeinen Rfeormgesetz ändern? Wenn ja, was?
3.) Ist das Baundesamt für das Bundesregisterwesen soweit, dass wir in den nächsten ein bis zwei Wochen über das Gesetz abstimmen können und anschließend das Referendum durchführen können?
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Freitag, 5. Januar 2007, 11:06

Ich denke, die Änderung kann man später immer noch angehen, wenn Alpinia wirklich keine Küste mehr besitzt. ;)

Mir gefällt der Name des "italienischen" Kantons noch nicht. Er ist mir noch etwas zu künstlich. Ich bin mir auch nicht sicher, ob gleich ein ganzer italienischer Kanton geschaffen werden sollte. Das italienische, insbesondere das norditalienische (Südtirol), ist ja bereits kulturell abgedeckt. Ich würde mich daher eher für eine weniger prominente Rolle des Itelienischen in Alpinia aussprechen.

Die Kontrolle der Aktivität durch das Bundesverwaltungsamt ist indes bereits abgeschlossen. Abgestimmt werden könnte deshalb alsbald.
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Freitag, 5. Januar 2007, 11:18

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
...


Das italienische war ja nur ein Vorschlag...

aber Mithland und Alpemand stehen?

Wenn ja, dann sollten wir uns Gedanken über den Namen des dritten Kantons Gedanken machen...vorschläge?
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