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Derek Skynet

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Samstag, 6. Januar 2007, 12:30

Wieso benennen wir unsere Kantonen nicht nach altem Muster : Alpemand, Erlshire und Mithland?

Wie ich gesehen habe, gab es noch dazu die Kantone "Rantaplan" und "Volkby" - da Rantaplan ja Bundesstadt wird und volkby sowieso nicht mehr zum Königreich gehört, bleiben ja nur die drei übrig - und warum Gedanken machen über einen dritten Namen, wenn er doch auf der Hand liegt?

s'off Auch wenn, Erlshire einer englische Ausgestaltung haben sollte, kann man es auch auf deutsch ausgestalten - Erlshire hörts sich für mich zwar eher englisch als alles andere an - aber ich denke, dass der Klang nicht derartige Beachtung haben sollte - als dass man noch ein paar Tage/Wochen ohne Ergebnis beratschlägt... s'on
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Samstag, 6. Januar 2007, 12:48

Erlshire gefällt mir nicht wirklich. Der Name erinnert eben viel zu sehr an die frühere Ausgestaltung.
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Derek Skynet

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23

Samstag, 6. Januar 2007, 13:08

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Erlshire gefällt mir nicht wirklich. Der Name erinnert eben viel zu sehr an die frühere Ausgestaltung.


Gegenvorschlag :D

von Frau Gutenberg wird wohl glaube ich (leider) nichts kommen...
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Samstag, 6. Januar 2007, 13:36

Zitat

Original von Derek Skynet
Gegenvorschlag :D

Erlberg?
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Samstag, 6. Januar 2007, 13:43

Warum nicht...finde ich gut...
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Samstag, 6. Januar 2007, 14:30

Dann passt auch Erlhügel dort hin. :D
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27

Samstag, 6. Januar 2007, 15:45

Und Ebersdorf/Vorerlberg
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Derek Skynet

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28

Samstag, 6. Januar 2007, 15:50

Nun die (hoffentlich) letzte Fassung:

Zitat

Allgemeines Reformgesetz


§ 1 –Zweck und Inhalt

(1) Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Königreichs Alpinia zu stärken ohne die kantonale Gleichberechtigung untereinander zu schwächen.
(2) Näher hat dieses Gesetz folgenden Inhalt:
1.) Gebietsbestandsgarantie (§ 2),
2.) die innere Neugliederung des Königreichs (§ 3 Absatz 1),
3.) die Festsetzung der Rechte und Pflichten von Kantonen und Bundesstadt (§ 3 Absatz 2),
4.) die Befugnis zur Gesetzgebung über die Anwendbarkeit von rangunterschiedlichen Rechtsnormen (§ 3 Absatz 3),
5.) die Festlegung der Verwaltungskompetenzen von Bundesstadt und Kantonen (§ 3 Absatz 4),
6.) die Regelung der Zusammensetzung und der Zugangsformalitäten zum Abgeordneten der Bundesversammlung (§ 3 Absatz 5),
7.) nähere Definierung des Amtes des Bundesvizekanzlers (§ 3 Absatz 6),
8.) redaktionelle Änderungen der Verfassung (§ 3 Absätze 7 und 8),
9.) Kantonsoberhäupter werden für einen Übergangszeitraum festgelegt (§ 4),
10.) die bisherige kantonale Gesetzgebung wird als unmittelbares Rechts der neuen Kantone festgelegt (§ 5),
11.) Verfahren der Grenzfestlegung der Kantone (§ 6),
12.) Deklaratorischer Hinweis auf Mitbestimmungsrechte (§ 7) und
13.) Inkrafttreten und Festlegung des Fristbeginns (§ 8).

§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.

§ 3 Verfassungsänderung
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Alpemand, Erlberg und Mithland sowie der Bundesstadt Rantaplan."
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben zwei Sitze in der Bundesversammlung. Die Bundesstadt hat einen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die Verfassung nichts anderes regelt.
(2) Hat ein Kanton oder die Bundesstadt nur einen Kantonsbürger, so nimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt die Vertretung des Kantons oder der Bundesstadt in der Bundesversammlung wahr. Das gleiche gilt, wenn bei mehr als einen Kantonsbürger, niemand zur Wahl des Abgeordneten bereit steht.
(3) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, übernimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt den zweiten Sitz.
(4) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

§ 4 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Erlberg das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden und
2. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg.
Die in Absatz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton Alpemand ist für einen Monat der Bundeskanzler kommissarisches Kantonsoberhaupt.

§ 5 Kantonsgesetzgebung
Es gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend und sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. gilt für den Kanton Alpemand die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen,
2. gilt für den Kanton Erlberg die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton Mithland die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg.

§ 6 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 4 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der Bundeskanzler die Grenzen festlegen.
(3) Die Grenzen der Bundesstadt sind mit den bisherigen Stadtgrenzen deckungsgleich.

§ 7 Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung
(1) Die Zustimmung zu diesem Gesetz schließt die gleichzeitige Forderung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über bundesweite Referenden nach einer absoluten Mehrheit der Bundesversammlung zum Begehren eines Referendum ein.
(2) Das Referendum ist vor Veröffentlichung dieses Gesetzes erforderlich.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.


Also, abstimmen? *schielt* zur BV-Präsidentin
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (6. Januar 2007, 15:50)


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29

Samstag, 6. Januar 2007, 17:29

Noch ein paar inhaltliche Anmerkungen:

Zitat

Original von Derek Skynet
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“

Die Formulierung zeigt, dass Rantaplan weiterhin Teil eines Kantons sein muss - oder eben überhaupt nicht Teil des Königreiches Alpinia. Ich halte das für irreführend und problematisch. Der zweite (/dritte) Satz indessen ist m.M.n. fehlplatziert. Er wäre im 8. Artikel besser aufgehoben - womöglich auch in anderer Formulierung.

Zitat

(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“

Satz 3 sollte sich nur auf Satz 1 beziehen. Ausserdem sollten in Satz 1 Kommata gesetzt werden. ;)

Zitat

(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben zwei Sitze in der Bundesversammlung. Die Bundesstadt hat einen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die Verfassung nichts anderes regelt.
(2) Hat ein Kanton oder die Bundesstadt nur einen Kantonsbürger, so nimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt die Vertretung des Kantons oder der Bundesstadt in der Bundesversammlung wahr. Das gleiche gilt, wenn bei mehr als einen Kantonsbürger, niemand zur Wahl des Abgeordneten bereit steht.
(3) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, übernimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt den zweiten Sitz.
(4) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“

Ich finde diese Regelungen etwas... unfexibel. Beispielsweise: Im Falle des Absatzes 3: Was nun, wenn das Kantonsoberhaupt bereits Abgeordneter im Personalunion ist? Darf er dann beide Stimmen wahrnehmen?
Absatz 1 Satz 3 ist ausserdem gegen mein Rechtsverständnis, wie ich vormals bereits ausführlich erklärt habe. Ich möchte daher anregen, die Formulerungen anzupassen, etwa so:

"(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. In den Kantonen werden jeweils zwei, in der Bundesstadt ein Abgeordneter gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(2) Hat ein Kanton nur einen Abgeordneten gewählt, so nimmt dieser beide Stimmen seines Kantons wahr; ansonsten steht jedem Abgeordneten nur eine Stimme zu.
(3) Durch Verwaisung eines Abgeordnetenmandats fehlende Stimmen bleiben bei der Berechnung nach Artikel 19 Absatz 2 unberücksichtigt."

Ansonsten habe ich keine weiteren Einwände mehr. :)
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Samstag, 6. Januar 2007, 18:23

Wg. Nr. 1 Satz 1: Falsch! Im neuen Art. 2 I qwird gesagt, dass das Königreich aus den drei Kantonen und der Bundesstadt besteht. Der hier vorgeschlagene Satz soll klarstellen, dass die Bundesstadt auch wenn sie anders bezeichnet wird, die gleichen Rechte und Pflichten hat - bevor jemand auf die Idee kommt und ssagt, dass wenn irghendwo steht "Ein Kanton darf das" - das der dann behauoptet "Ach ein Kanton darf das - die Bundesstadt also nicht." Dir vorgeschlagene formulierung soll nur verhindern, dass in der gesamten Verfassung überall stehen muss "Die Kantone und die Bundesstadt..." - Durch den Vorschlag reicht es aus, wenn man nur von Kantonen spricht, weil der Vorschlag, die beiden gleichsetzt.

Nr. 1 Satz 2 & 3: OK

Nr. 2: OK

Nr. 3: ...Absatz 4 regelt das, was beim Absatz 3 bemängelt wird.

Der vorgebrachte Gegenvorschlag hta für mich einen entscheidenden Nachteil: Gibt es in einem Kanton nur einen bürger, der gleichzeitig Kantonsoberhauot ist, wäre eine Wahl des Abgeordneten mehr als überflüssig. Der vorgebrachte Gegenvorschlag bezieht sieht nämlich vor, dass jeder Abgeordnete gewählt werden muss.
Mein Vorschlag dekct hingegen alle Möglichkeiten ab:

- Es sind genügend Kandidaten für zwei Abgeordnetenposten da. Zwei Sieger werden Abgeordnete.
- Es ist nur ein Kandidat für den Abgeordnetenposten da. Er wird als Sieger Abgeordneter und das Kantonsoberhaupt bekommt den zweiten Sitz zugesprochen.
- Es ist kein Kandidat für den Abgeordnetenposten da, das Kantonsoberhaupt wird Abgeordneter.
- Es ist nur ein Bürger im Kanton - das Kantonsoberhaupt wird Abgeordneter.

In allen Fällen würde der Gegegnvorschlag immer eine Wahl für die Abgeordnetenposten vorsehen (was in den letzten beiden Fällen überflüssig wäre). Weiterhin löst der 4. Absatz das geschilderte "Problem"
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Samstag, 6. Januar 2007, 18:43

Bei der Nummer 1 habe ich immernoch Bauchschmerzen, weil die Bürgerinnen und Bürger quasi entmachtet werden, über die regionalen Dinge mitzuentscheiden. Gerade das Verbot einer Verfassungsgebung zeigt eine eklatante Lücke auf - die Verwaltung alleine kann aber nicht die einzige Staatsgewalt sein. Die Bundessadt sollte daher auf direktdemokratischem Wege eigene Gesetze erlassen können, möglicherweise in analoger Anwendung von Artikel 21 BVerf und den zu dessen Ausführung erlassenen Bundesgesetzen?

Nr. 3: Ich würde sagen, dass dieses spezielle "Problem", das in einer Demokratie nun eigentlich nicht vorkommen sollte, durch ein Gesetz gelöst werden sollte, anstatt eine eher halbgare Lösung in der Verfassung niederzuschreiben. Die Verfassung sollte abstrakt gehalten werden - m.A.n. würden sich Absatz 3 und 4 Ihres Vorschlages jedoch auch in gewisser Weise widersprechen bzw. den selben Sachverhalt unterschiedlich regeln.
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Samstag, 6. Januar 2007, 20:23

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Bei der Nummer 1 habe ich immernoch Bauchschmerzen, weil die Bürgerinnen und Bürger quasi entmachtet werden, über die regionalen Dinge mitzuentscheiden. Gerade das Verbot einer Verfassungsgebung zeigt eine eklatante Lücke auf - die Verwaltung alleine kann aber nicht die einzige Staatsgewalt sein. Die Bundessadt sollte daher auf direktdemokratischem Wege eigene Gesetze erlassen können, möglicherweise in analoger Anwendung von Artikel 21 BVerf und den zu dessen Ausführung erlassenen Bundesgesetzen?

Nr. 3: Ich würde sagen, dass dieses spezielle "Problem", das in einer Demokratie nun eigentlich nicht vorkommen sollte, durch ein Gesetz gelöst werden sollte, anstatt eine eher halbgare Lösung in der Verfassung niederzuschreiben. Die Verfassung sollte abstrakt gehalten werden - m.A.n. würden sich Absatz 3 und 4 Ihres Vorschlages jedoch auch in gewisser Weise widersprechen bzw. den selben Sachverhalt unterschiedlich regeln.


Also zu Nr. 1:
Art. 2 I besagt, dass das Königreich aus den Kantonen und der bundesstadt besteht.
Art. 2 II besagt, dass die Bundesstadt die gleichen Rechte und Pflichten hat, wie die Kantone - so muss man das nicht immer betonen sondern ergibt sich immer aus der Verknüpfung mit dem Art. 2 II. Ich hatte bislang es so verstanden, dass die
Bundesstadt nur eine Extra-Verwaltung bekommen sollte, weil es nicht sein darf, dass sie in einem inaktiven Kanton liegt. Deswegen habe ich Art. 2 II 2 und Art. 8 IV 2 so verfasst. Von mir aus kann man den Art. 2 II 2 auch streichen - stört mich nicht - nur dann muss man sich überlegen, ob man auch Art. 8 IV 2 streicht - was ist denn nun der Wunsch?

Zu Nr. 2: OK - Allgemeine in der Verfassung, spezielles im Gesetz. Dann aber bedenken, dass die Gesetzesbildung in Alpinia sehr langsam ist - evtl. sollte man das Gesetz auch noch ins Reformgesetz einbinden.

Mein voeschlag für dn Artikel:
"(1) Die Bundesversammlung besteht aus Abgeordneten des Volkes. Von den Kantonen werden jeweils zwei, in der Bundesstadt ein Abgeordneter entsandt.
(2) Kann ein Kanton oder die Bundesstadt keinen Abgeordneten entsenden, so entfallen die Sitze für den Kanton.
(3) Näheres regelt ein Bundesgesetz."

Art. 19 II besagt, dass die Mehrheit von Ja auf Nein stimmen als berücksichtigt wird. Unnötig hier zu sagen, dass verwaiste Sitze da nicht berücksichtigt wird. Höchstens wichtig bei der Feststellung der absoluten Mehrheit.

Ergänzend: Wollen wir den Vorsitz in der BV nicht nach Alphabet der Kantone regeln? Wäre doch mal eine Idee....
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (6. Januar 2007, 21:25)


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33

Samstag, 6. Januar 2007, 20:26

Aktuelle Fassung (kursiv wird diskutiert):

Zitat

Allgemeines Reformgesetz


§ 1 –Zweck und Inhalt

(1) Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Königreichs Alpinia zu stärken ohne die kantonale Gleichberechtigung untereinander zu schwächen.
(2) Näher hat dieses Gesetz folgenden Inhalt:
1.) Gebietsbestandsgarantie (§ 2),
2.) die innere Neugliederung des Königreichs (§ 3 Absatz 1),
3.) die Festsetzung der Rechte und Pflichten von Kantonen und Bundesstadt (§ 3 Absatz 2),
4.) die Befugnis zur Gesetzgebung über die Anwendbarkeit von rangunterschiedlichen Rechtsnormen (§ 3 Absatz 3),
5.) die Festlegung der Verwaltungskompetenzen von Bundesstadt und Kantonen (§ 3 Absatz 4),
6.) die Regelung der Zusammensetzung und der Zugangsformalitäten zum Abgeordneten der Bundesversammlung (§ 3 Absatz 5),
7.) nähere Definierung des Amtes des Bundesvizekanzlers (§ 3 Absatz 6),
8.) redaktionelle Änderungen der Verfassung (§ 3 Absätze 7 und 8),
9.) Kantonsoberhäupter werden für einen Übergangszeitraum festgelegt (§ 4),
10.) die bisherige kantonale Gesetzgebung wird als unmittelbares Recht der neuen Kantone festgelegt (§ 5),
11.) Verfahren der Grenzfestlegung der Kantone (§ 6),
12.) Deklaratorischer Hinweis auf Mitbestimmungsrechte (§ 7) und
13.) Inkrafttreten und Festlegung des Fristbeginns (§ 8).

§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.

§ 3 Verfassungsänderung
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Alpemand, Erlberg und Mithland sowie der Bundesstadt Rantaplan."
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt.“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, den Kantonen. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund."
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben zwei Sitze in der Bundesversammlung. Die Bundesstadt hat einen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die Verfassung nichts anderes regelt.
(2) Hat ein Kanton oder die Bundesstadt nur einen Kantonsbürger, so nimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt die Vertretung des Kantons oder der Bundesstadt in der Bundesversammlung wahr. Das gleiche gilt, wenn bei mehr als einen Kantonsbürger, niemand zur Wahl des Abgeordneten bereit steht.
(3) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, übernimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt den zweiten Sitz.
(4) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.

(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

§ 4 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Erlberg das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden und
2. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg.
Die in Satz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton Alpemand ist für einen Monat der Bundeskanzler kommissarisches Kantonsoberhaupt.

§ 5 Kantonsgesetzgebung
Es gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend. Sie sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. gilt für den Kanton Alpemand die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen,
2. gilt für den Kanton Erlberg die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton Mithland die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg.

§ 6 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 4 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der Bundeskanzler die Grenzen festlegen.
(3) Die Grenzen der Bundesstadt sind mit den bisherigen Stadtgrenzen deckungsgleich.

§ 7 Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung
(1) Die Zustimmung zu diesem Gesetz schließt die gleichzeitige Forderung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über bundesweite Referenden nach einer absoluten Mehrheit der Bundesversammlung zum Begehren eines Referendum ein.
(2) Das Referendum ist vor Veröffentlichung dieses Gesetzes erforderlich.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.
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Samstag, 6. Januar 2007, 22:36

Zitat

Original von Derek Skynet
Ich hatte bislang es so verstanden, dass die Bundesstadt nur eine Extra-Verwaltung bekommen sollte, weil es nicht sein darf, dass sie in einem inaktiven Kanton liegt. Deswegen habe ich Art. 2 II 2 und Art. 8 IV 2 so verfasst. Von mir aus kann man den Art. 2 II 2 auch streichen - stört mich nicht - nur dann muss man sich überlegen, ob man auch Art. 8 IV 2 streicht - was ist denn nun der Wunsch?

Ich dachte, die Bundesstadt sollte den Kantonen ausgegliedert werden und eine Selbstverwaltung erhalten. Lediglich in der Bundesversammlung wäre sie nur mit einem Sitz vertreten. Aber die Formulierung im Vorschlag ist derzeit so, dass die Gesetzgebung der Bundesstadt völlig ausgeklammert ist. Das ist es, was mir Sorgen macht.

Zitat

Mein voeschlag für dn Artikel:
"(1) Die Bundesversammlung besteht aus Abgeordneten des Volkes. Von den Kantonen werden jeweils zwei, in der Bundesstadt ein Abgeordneter entsandt.
(2) Kann ein Kanton oder die Bundesstadt keinen Abgeordneten entsenden, so entfallen die Sitze für den Kanton.
(3) Näheres regelt ein Bundesgesetz."

Abs. 1 Satz 2 gefällt mir nicht so. Es sollte schon exlizit "wählen" heißen.
Abs. 2 ist irgendwie nichts halbes und nichts ganzes, denn die Regelung dürfte ebenfalls von Art. 19 abgedeckt sein. "Mein" Absatz 2 gefällt mir da besser, da so das Kräfteverhältnis zwischen den Kantonen und der Bundesstadt aufrecht erhalten bleibt.

Zitat

Ergänzend: Wollen wir den Vorsitz in der BV nicht nach Alphabet der Kantone regeln? Wäre doch mal eine Idee....

Das hatten wir schon zu Zeiten der Kantonsrepublik. Das hat schon damals nicht funktioniert, weil die entsprechenden Abgeordneten ihren Pflichten nicht nachkamen - oder keine entsprechenden Personen gewählt waren.
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Sonntag, 7. Januar 2007, 01:33

Zu 1) OK - Verwaltung und Gesetzgebung bei der Bundesstadt - werde ich einarbeiten.

Zu 3) OK - belassen wir es bei er bisherigen Regelung

Zu 2) Bin ich mit den Ausführungen nicht d'accord - Begründung kommt Nachmittags
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Sonntag, 7. Januar 2007, 15:25

Zu Nr. 2)

Absatz 1: Widerspreche ich! stellt man den Begriff auf "wählen" würde eine gesetzliche Regelung der Entsendung des Kantonsoberhauptes (was ja nur im Ausnahmefall so sein soll) verfassungswidrig sein!

Was passiert denn, wenn sich nur ein Abgeordneter zur Wahl stellt. Dann erhält er ja automatisch beide Sitze - und das obwohl es noch einen Kantonsoberhaupt gibt, der den zweiten Sitz dann einnehmen wird.

Was passiert denn, wenn der Kanton nur einen Bürger hat, der Kantonsoberhaupt ist, dann muss eine Wahl zur Feststellung des Abgeordnetenstatus abgehalten werden, was überflüssig ist.

Was passiert denn, wenn der Kanton zwar genügend Bürger hat und einen Kantonsoberhaupt aber niemand der Bürger Interesse an einen Abgeordnetenposten hat? Dann muss eine Wahl abgehalten werden - überflüssig - in so einem Fall würde das Kantonsoberhaupt einspringen.

Mit dem Wort "wählen" wäre eine automatische entsendung des Kantonsoberhaupt nämlich Verfassungswidrig.

Absatz 2: Verstehe ich nicht, was meinst Du?
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Sonntag, 7. Januar 2007, 16:26

Zitat

Original von Derek Skynet
Absatz 1: Widerspreche ich! stellt man den Begriff auf "wählen" würde eine gesetzliche Regelung der Entsendung des Kantonsoberhauptes (was ja nur im Ausnahmefall so sein soll) verfassungswidrig sein!

[...]

Mit dem Wort "wählen" wäre eine automatische entsendung des Kantonsoberhaupt nämlich Verfassungswidrig.

Nicht umbedingt, denn das Kantonsoberhaupt selbst wäre bereits demokratisch durch eine Wahl legitimiert. Und wäre es das nicht, so dürfte es auch nicht in die Bundesversammlunge entsendet werden.

Eine "Entsendung" würde es auch erlauben, dass zum Beispiel der Großherzog von Aukwalden (als Kantonsoberhaupt), trotz der Eigenschaft als Ernannter, in die Bundesversammlung entsendet würde. Und das wäre undemokratisch. Darauf wollte ich hinaus.

Zitat

Absatz 2: Verstehe ich nicht, was meinst Du?

Nunja, wenn kein Abgeordneter gewählt ist, dürfte doch klar sein, dass die Sitze nicht besetzt sind und daher nicht zählen. Ich bin aber auch der Meinung, dass die Kantone jederzeit in der Bundesversammlung vertreten sein sollten - mit dem vollen Stimmrecht. So ist eine jederzeitige Gleichbehandlung gewährleistet.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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38

Sonntag, 7. Januar 2007, 19:52

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Eine "Entsendung" würde es auch erlauben, dass zum Beispiel der Großherzog von Aukwalden (als Kantonsoberhaupt), trotz der Eigenschaft als Ernannter, in die Bundesversammlung entsendet würde. Und das wäre undemokratisch. Darauf wollte ich hinaus.


sag das doch gleich :D

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Nicht umbedingt, denn das Kantonsoberhaupt selbst wäre bereits demokratisch durch eine Wahl legitimiert. Und wäre es das nicht, so dürfte es auch nicht in die Bundesversammlunge entsendet werden.


Dann muss in einem entsprechenden Wahlgesetz auch gesagt werden, dass in dem Fall, indem der Kantonsoberhaupt (oder Regierungschef) den zweiten Sitz oder beide Sitze wahrnehmen soll als gewählter Abgeordneter gilt. Der Kantonschef wird ja nicht zum Zweck gewählt, den Kanton in der BV zu vertreten - sondern, um den Kanton zu regieren.
Wie wäre es mit (im Gesetz) :
"Die von der Bevölkerung gewählte Person, die durch die Wahl zur Regierung des Kantons bestimmt ist, ist als gewählter Abgeordneter wenn die Voraussetzung des § x vorliegen."

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Nunja, wenn kein Abgeordneter gewählt ist, dürfte doch klar sein, dass die Sitze nicht besetzt sind und daher nicht zählen. Ich bin aber auch der Meinung, dass die Kantone jederzeit in der Bundesversammlung vertreten sein sollten - mit dem vollen Stimmrecht. So ist eine jederzeitige Gleichbehandlung gewährleistet.


Dann kann man den Passus mit dem entfallenen Stimmen auch weg lassen. Es ist doch auch klar, dass bei einer Abstimmung, wo die Abstimmung nur positiv ist, wenn mehr Ja als Nein Stimmen abgegeben wurden.

Im Falle des Art. 19 II ist es nämlich unerheblich, ob die Stimmen der verwaisten Sitze entfallen oder nicht.

Es geht doch bei der Berechnung der absoluten oder der 2/3 Mehrheit der Mitglieder (wie Art. 5 II) und nicht der abgegebenen Stimmen darum, ob Sitze verwist sind oder nicht.

Also eigentlich
"Durch Verwaisung eines Abgeordnetenmandats fehlende Stimmen bleiben bei der Berechnung von Art. 19 Absatz 2 abweichenden Mehrheiten unbrücksichtigt."

---

Merkst Du eigentlich, dass ich immer nachgebe und Du nie und das wir keine Kompromisse schaffen sondern nur Deinen Willen durchkriegen?

Ich bin immer och dafür, dass man die Zusamensetzung der BV (wenn nötig halt durch den regierenden Kantonscheffe) in der Verfassung regeln. Ansonsten kann man das (bei einem Gesetz) viel zu schnell ändern. Gefällt mir nicht!!
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Clausi I. von Alpinia

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39

Sonntag, 7. Januar 2007, 21:02

Zitat

Original von Derek Skynet
Dann muss in einem entsprechenden Wahlgesetz auch gesagt werden, dass in dem Fall, indem der Kantonsoberhaupt (oder Regierungschef) den zweiten Sitz oder beide Sitze wahrnehmen soll als gewählter Abgeordneter gilt. Der Kantonschef wird ja nicht zum Zweck gewählt, den Kanton in der BV zu vertreten - sondern, um den Kanton zu regieren.
Wie wäre es mit (im Gesetz) :
"Die von der Bevölkerung gewählte Person, die durch die Wahl zur Regierung des Kantons bestimmt ist, ist als gewählter Abgeordneter wenn die Voraussetzung des § x vorliegen."

Darauf wollte ich hinaus. Und das würde mit deinem Vorschlag ja nicht kollidieren, wir würden ihn nur verschieben und wären dann flexibler, wenn sich die Änderung nicht "bezahlt macht".

Zitat

"Durch Verwaisung eines Abgeordnetenmandats fehlende Stimmen bleiben bei der Berechnung von Art. 19 Absatz 2 abweichenden Mehrheiten unbrücksichtigt."

Der Satzbau ist ein wenig schief, da eigentlich ein zweites "von" hinter dem ersten fehlt. Aber ansonsten ist das in Ordnung.

Zitat

Merkst Du eigentlich, dass ich immer nachgebe und Du nie und das wir keine Kompromisse schaffen sondern nur Deinen Willen durchkriegen?

Nun... So sieht es vielleicht aus.

Aber ich habe meine Einwände schließlich nicht ohne Begründung vorgebracht. Ich sehe einige Risiken, dass wir uns wieder in die selbe Richtung bewegen, in der wir schon einmal waren. Zur Zeit der Kantonsrepublik hatten wir die ganze Problematik bereits auf dem Tisch - und schlussendlich wurden die Abgeordneten in jedem Kanton nicht extra gewählt, sondern in den kantonalen Verfassungen wurde einem Kantonsamt auch die Mitgliedschaft im Bundesparlament aufgedrückt. Und weißt du was? Das hat nicht funktioniert, mit verschiedenen Begründungen in jedem Kanton Und deshalb meine ich, dass wir jetzt einen anderen Weg gehen sollten und nicht den Bund von den Kantonsämter abhängig machen sollten.

Zitat

Ich bin immer och dafür, dass man die Zusamensetzung der BV (wenn nötig halt durch den regierenden Kantonscheffe) in der Verfassung regeln. Ansonsten kann man das (bei einem Gesetz) viel zu schnell ändern. Gefällt mir nicht!!

Siehe oben, mir gefällt diese Regelung wiederum nicht. Aber ich glaube, wir waren doch schon so weit, dass wir diese Amtsunion durch Gesetz in bestimmten Situationen zulassen wollen? Und ich meine, das ist ein Kompromiss. Wenn es nach mir ginge, dann sollte es überhaupt keine Amtsunion geben. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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40

Freitag, 2. Februar 2007, 13:42

Aktuelle Fassung:

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Allgemeines Reformgesetz



§ 1 –Zweck

Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Königreichs Alpinia zu stärken ohne die kantonale Gleichberechtigung untereinander zu schwächen.

§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.

§ 3 Verfassungsänderung
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Alpemand, Erlberg und Mithland sowie der Bundesstadt Rantaplan."
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt.“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, den Kantonen. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Alle vier Monate werden in den Kantonen jeweils zwei und in der Bundesstadt ein Abgeordneter gewählt.
(2) Hat ein Kanton nur einen Abgeordneten gewählt, so nimmt dieser beide Stimmen seines Kantons wahr; ansonsten steht jedem Abgeordneten nur eine Stimme zu.
(3) Sollte ein Kanton oder die Bundesstadt keinen Abgeordneten gewählt haben, so bleibt der betreffende Kanton in der Stimmenverteilung nach Absatz 3 unberücksichtigt. Durch Verwaisung eines Abgeordnetenmandats fehlende Stimmen bleiben bei der Berechnung von Mehrheiten, welche sich nicht nach Artikel 19 Absatz 2 bestimmen, unberücksichtigt.
(4) Näheres regelt ein Gesetz."
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

§ 4 Wahlgesetz
Es wird ein Wahlgesetz mit folgendem Inhalt erlassen:
㤠1 Grundlage
Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage der Artikel 7 Absatz 1 und 17 Absatz 4 der Alpinischen Verfassung vom 22. Mai 2006.

§ 2 Wahlrecht
Das Wahlrecht hat jede Person, welche zum Zeitpunkt der Ausrufung der Wahl (§ 4 Absatz 1) Bundesbürger nach Artikel 4 der Alpinischen Verfassung ist. Die Personen können ihr Wahlrecht nur in den jeweiligen Kantonen ausüben, in welchen sie die Kantonsbürgerschaft haben.

§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Wahl ist der König oder eine von ihm bestimmte Person oder Behörde.

§ 4 Vorverfahren zur Wahl
(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Legislaturperiode nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Wahl ausgerufen.
(2) Von der Ausrufung an werden die Wahllisten aufgestellt. Die Wahllisten bestehen aus dem Wählerverzeichnis und Kandidatenliste. Fünf Tage nach Ausrufung werden die Wahllisten geschlossen und Veröffentlicht.

§ 5 Faktische Wahl
Sind in einem Kanton weniger oder genau so viele Kandidaten zur Wahl angetreten, wie Sitze bereit stehen, so gelten sie mit der Veröffentlichung der Wahlliste als gewählt.

§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Vom siebten bis zum zwölften Tage nach Ausrufung der Wahl wird die Wahl durchgeführt.
(2) Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen in den Kantonen auf sich vereinigen konnten.
(3) Sollte bei mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit entstehen und dadurch die Sitze nicht eindeutig auf die Kandidaten entfallen, so treten die Personen, welche die gleichen Stimmen haben in einer Wiederholungswahl gegeneinander an. Verzichtet eine der Personen aus Satz 1 auf eine Wiederholungswahl, so ist er aus der Kandidatenliste zu streichen. Sollten dadurch die noch zu besetzenden Sitze auf die Kandidaten eindeutig entfallen so gelten diese Personen als gewählt.
(4) Die Ergebnisse sind am dreizehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.

§ 7 Wiederholungswahl
(1) Die Wiederholungswahl ist vom vierzehnten bis zum achtzehnten Tag nach Ausrufung der Wahl durchzuführen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ergebnisse sind am neunzehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.

§ 8 Konstituierung der Bundesversammlung
Die neu gewählte Bundesversammlung tritt frühestens am ersten und spätestens am siebten Tage der neuen Legislaturperiode zusammen. Sie hat als erste Handlung einen Präsidenten aus der Mitte zu wählen, welche der König oder der dazu bereite Ältestes Abgeordnete leitet.

§ 9 Verlust des Abgeordnetenposten
Verliert ein Abgeordneter seine Bundesbürgerschaft, so verliert er mit sofortiger Wirkung seinen Abgeordnetenposten. Hat der Kanton einen zweiten Abgeordneten in der Bundesversammlung, so nimmt er mit sofortiger Wirkung auch den zweiten Sitz wahr.

§ 10 Nachwahl
(1) Sind alle dem Kanton zustehenden Sitze verwaist oder es verwaist mindestens ein Sitz aufgrund des § 9, so kann auf Antrag eines Bürgers aus dem betroffenen Kanton eine Nachwahl für diese Sitze durchgeführt werden.
(2) Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend.
(3) Den Abgeordnetenposten üben die aufgrund einer Nachwahl gewählten Personen bis zum Ende der Legislaturperiode aus.

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.“

§ 5 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Erlberg das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden und
2. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg.
Die in Satz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton Alpemand ist für einen Monat der Bundeskanzler kommissarisches Kantonsoberhaupt.

§ 6 Kantonsgesetzgebung
Es gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend. Sie sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. gilt für den Kanton Alpemand die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen,
2. gilt für den Kanton Erlberg die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton Mithland die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg.

§ 7 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 5 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der Bundeskanzler die Grenzen festlegen.
(3) Die Grenzen der Bundesstadt sind mit den bisherigen Stadtgrenzen deckungsgleich.

§ 8 Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung
(1) Die Zustimmung zu diesem Gesetz schließt die gleichzeitige Forderung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über bundesweite Referenden nach einer absoluten Mehrheit der Bundesversammlung zum Begehren eines Referendum ein.
(2) Das Referendum ist vor Veröffentlichung dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 9 Neue Bundesversammlung aufgrund des Allgemeinen Reformgesetzes
(1) Die zurzeit bestehende Bundesversammlung bleibt bis längstens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der zu dieser Zeit bestehenden Zusammensetzung bestehen.
(2) Die erste Wahl der Bundesversammlungsabgeordneten nach den Bestimmungen des durch das Allgemeine Reformgesetz in Kraft getretenen Wahlgesetzes wird spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten ausgerufen.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange