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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:47

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Volkskammer
vom 07. August 2004


I. VORSITZ

§ 1. Vorsitz
(1) Der Vorsitzende der Volkskammer ist der Stellvertretende Lordkanzler. In strittigen Fällen interpretiert er die Geschäftsordnung. Seine Majestät hat hierbei Einspruchsrecht.


II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER

§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jedr Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.



III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.

§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussantrag können durch jedes Mitglied der Volkskammer eröffnet werden.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(4) Beschlussanträge sind durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche öffentlich in der Volkskammer stattfindet, soweit Gesetze oder das Grundgesetz nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den Stellvertretenden Lordkanzler binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 92 Stunden und werden von ihm beendet.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(9) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.


VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER

§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.

§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Stellvertretenden Lordkanzler mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Stellvertretenden Lordkanzler zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Stellvertretende Lordkanzler entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.

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Mittwoch, 15. Juni 2005, 10:18

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Volkskammer

vom 14. Juni 2005



I. VORSITZ

§ 1. Vorsitz
(1) Vorsitzender der Volkskammer ist der Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt.
(2) Stellvertretender Vorsitzender der Volkskammer ist der Stellvertretende Präsident. Auch er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt und übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten in dessen Abwesenheit.
(3) In strittigen Fällen interpretiert der geschäftsführende Präsident die Geschäftsordnung.


II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER

§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jeder Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.


III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.

§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussanträge können nur durch den Präsidenten der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König sollen im Büro des Präsidenten Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Präsident erteilen.
(4) Beschlussanträge sind durch den Präsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche im entsprechenden Forum stattfindet und nicht öffentlich sind, soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 96 Stunden und werden von ihm beendet. Der Präsident gibt anschliessend öffentlich das Ergebnis bekannt.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(9) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.

§ 4a. Abgelehnte Beschlussanträge
(1) Beschlussvorschläge, die aufgrund einer knappen Mehrheit abgelehnt worden sind, können bis 48 Stunden nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch ein Mitglied der Volkskammer beanstandet werden.
(2) Das Präsidium der Volkskammer entscheidet sodann im eigenen Ermessen und einvernehmlich, ob das Abstimmungsergebnis begründet beanstandet worden ist und ob über den Beschlussvorschlag erneut und in der selben Form abgestimmt werden soll.
(3) Kommt das Präsidium zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung unbegründet ist, so kann eine Neueinbringung des - inhaltlich zu mindetsens 10 v.H. - geänderten Beschlussantrages genehmigt werden. Die Neueinbringung kann frühestens 2 Wochen nach Beanstandung genehmigt werden werden.


VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER

§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.

§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Präsidenten mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Präsidenten zur Ordnung oder zur Sache zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Präsident entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.


Der Präsident der Volkskammer
in Vertretung
Quentin Vaurien

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Jack Kröger

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Dienstag, 5. Juli 2005, 16:23

Geschäftsordnung der Volkskammer

vom 05. Juli 2005



I. VORSITZ

§ 1. Vorsitz
(1) Vorsitzender der Volkskammer ist der Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt.
(2) Stellvertretender Vorsitzender der Volkskammer ist der Stellvertretende Präsident. Auch er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt und übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten in dessen Abwesenheit.
(3) In strittigen Fällen interpretiert der geschäftsführende Präsident die Geschäftsordnung.


II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER

§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jeder Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.


III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.

§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussanträge können nur durch den Präsidenten der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König sollen im Büro des Präsidenten Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Präsident erteilen.
(4) Beschlussanträge sind durch den Präsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche im entsprechenden Forum stattfindet und nicht öffentlich sind, soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 96 Stunden und werden von ihm beendet. Der Präsident gibt anschliessend öffentlich das Ergebnis bekannt.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(9) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.

§ 4a. Abgelehnte Beschlussanträge
(1) Beschlussvorschläge, die aufgrund einer knappen Mehrheit abgelehnt worden sind, können bis 48 Stunden nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch ein Mitglied der Volkskammer beanstandet werden.
(2) Das Präsidium der Volkskammer entscheidet sodann im eigenen Ermessen und einvernehmlich, ob das Abstimmungsergebnis begründet beanstandet worden ist und ob über den Beschlussvorschlag erneut und in der selben Form abgestimmt werden soll.
(3) Kommt das Präsidium zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung unbegründet ist, so kann eine Neueinbringung des - inhaltlich zu mindetsens 10 v.H. - geänderten Beschlussantrages genehmigt werden. Die Neueinbringung kann frühestens 2 Wochen nach Beanstandung genehmigt werden werden.

§ 4b. [Eilanträge]

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 bis 6, können seine Majestät, die Mitglieder der Volkskammer und der Reichskanzler Eilanträge einreichen.
(2) Eilanträge zielen auf eine unmittelbare Beschlussfassung hin und setzen die konkrete Bedürftigkeit nach umgehender Beschlussfassung voraus. Das Präsidium entscheidet über die Zulässigkeit eines Eilantrages.
(3) Eilanträge sind als solche zu kennzeichnen und werden ohne Aussprache direkt zur Abstimmung gestellt.
(4) § 4 Abs. 6 Satz 2 und § 4 Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.

VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER

§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.

§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Präsidenten mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Präsidenten zur Ordnung oder zur Sache zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Präsident entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.


Der Präsident der Volkskammer
Jack Kröger

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Dienstag, 23. August 2005, 12:20

Geschäftsordnung der Volkskammer
vom 18. August 2005



I. VORSITZ
§ 1. Vorsitz
(1) Vorsitzender der Volkskammer ist der Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt.
(2) Stellvertretender Vorsitzender der Volkskammer ist der Stellvertretende Präsident. Auch er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt und übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten in dessen Abwesenheit.
(3) In strittigen Fällen interpretiert der geschäftsführende Präsident die Geschäftsordnung.


II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER
§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jeder Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.


III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.

§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussanträge können nur durch den Vorsitzenden der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König sollen im Büro des Vorsitzenden Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Vorsitzende erteilen.
(4) Beschlussanträge sind durch den Vorsitzenden durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche im entsprechenden Forum stattfindet und nicht öffentlich sind, soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den Vorsitzenden binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 96 Stunden und werden von ihm beendet. Der Vorsitzenden gibt anschließend öffentlich das Ergebnis bekannt.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(9) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.

§ 4a. Abgelehnte Beschlussanträge
(1) Beschlussvorschläge, die aufgrund einer knappen Mehrheit abgelehnt worden sind, können bis 48 Stunden nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch ein Mitglied der Volkskammer beanstandet werden.
(2) Das Präsidium der Volkskammer entscheidet sodann im eigenen Ermessen und einvernehmlich, ob das Abstimmungsergebnis begründet beanstandet worden ist und ob über den Beschlussvorschlag erneut und in der selben Form abgestimmt werden soll.
(3) Kommt das Präsidium zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung unbegründet ist, so kann eine Neueinbringung des - inhaltlich zu mindetsens 10 v.H. - geänderten Beschlussantrages genehmigt werden. Die Neueinbringung kann frühestens 2 Wochen nach Beanstandung genehmigt werden werden.

§ 4b. Eilanträge
(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 bis 6, können seine Majestät, die Mitglieder der Volkskammer und der Reichskanzler Eilanträge einreichen.
(2) Eilanträge zielen auf eine unmittelbare Beschlussfassung hin und setzen die konkrete Bedürftigkeit nach umgehender Beschlussfassung voraus. Das Präsidium entscheidet über die Zulässigkeit eines Eilantrages.
(3) Eilanträge sind als solche zu kennzeichnen und werden ohne Aussprache direkt zur Abstimmung gestellt.
(4) § 4 Abs. 6 Satz 2 und § 4 Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.


VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER
§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.

§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Vorsitzenden mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Vorsitzenden zur Ordnung oder zur Sache zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Vorsitzende entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.


Der Vorsitzende der Volkskammer
Jack Kröger

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (4. November 2005, 08:48)