Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
[Abstimmung]: Wirtschaftsreformgesetz
Sehr geehrte Abgeordnete, ich bitte Sie über folgendes Gesetz abzustimmen:
Zitat
Wirtschaftsreformgesetz
Artikel 1 - Zweck und Inhalt
(1) Dieses Gesetz verfolgt den Zweck die wirtschaftliche Betätigung im Königreich Alpinia zu regulieren. Hierbei ist auf mittelfristiger Sicht der nationale Wirtschaftsmarkt derart zu stärken und zu fördern, dass eine Mitgliedschaft in dr VETO angestrebt werden kann.
(2) Dieses Gesetz beinhaltet folgende Regelungen:
1.) Aufhebung des Königliche Gewerbegesetzes vom 23.08.2004,
2.) Aufhebung des Königlichen Wirtschaftsgesetzes vom 06.09.2004,
3.) Erlass eines Gewerbegesetzes, welches der Beregelung von Wirtschaftsunternehmen und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbe) dient,
4.) Erlass eines Wirtschaftsgesetzes, welches die Rahmenbedingungen des alpinischen Wirtschaftsmarktes regelt,
5.) Erlass eines Wirtschaftssteuergesetzes, welches die Abgaben von Wirtschaftsunternehmen regelt und
6.) Erlass eines Staatsbetriebsgesetzes, welches die Führung von Wirtschaftsunternehmen durch den Staat regelt.
Artikel 2 - Aufhebung von Gesetzen
(1) Es wird das Königliche Gewerbegesetz vom 23. August 2004 aufgehoben.
(2) Es wird das Königliche Wirtschaftsgesetz vom 06. September 2004 aufgehoben.
Artikel 3 - Gewerbegesetz
Es wird das Gewerbesegesetz mit folgenden Inhalt erlassen:
"I.Allgemeines
§ 1 Gewerbebegriff
Eine Person betreibt ein Gewerbe, wenn er sich
1.) mit Gewinnerzielungsabsicht an der Wirtschaftssimulation beteiligt (Wirtschaftsunternehmen) oder
2.) auf sonstige Art und Weise Produkte und Dienstleistungen anbietet (Dienstleistungsbetrieb).
§ 2 Kurzbezeichnungen
(1) Für die Bezeichnung eines Wirtschaftsunternehmens ist die Verwendung des Begriffes 'Unternehmen' gestattet.
(2) Für die Bezeichnung eines Dientsleistungsbetriebes ist die Verwendung des Begriffes 'Betrieb' gestattet.
II. Wirtschaftsunternehmen
§ 3 Zulässigkeit von bestimmten Unternehmen
Jede Person hat das Recht ein Unternehmen seiner Wahl zu betreiben. Euingeschränkt wird dieses Recht durch die zur Verfügung stehende Auswahl.
§ 4 Grundversorgung
Der Staat stellt durch die Betreibung von Rohstoffunternehmen die Grundversorgung des Staates sicher.
§ 5 Wirtschaftsregister
Das Wirtschaftsregister ergibt sich aus der aufzählung der teilnehmenden Betriebe. Eine Registrierung im Bundesregister ist zwar nicht erforderlich, aber erwünscht.
§ 6 Homepage
Eine Homepage ist nicht Pflicht aber wünschenswert.
§ 7 Steuern
(1) Der Staat kann auf Veräußerungen innerhalb des Systems und auf erworbenes Vermögen Steuern nehmen.
(2) Der Staat hat hierbei mögliche Eintragungen der Unternehmen in das Bundesregister und die Herstellung einer Homepage als zusätzliche Leistung zu berücksichtigen.
(3) Zur Erhebung von Steuern bedarf es eines Gesetzes.
III. Dienstleistungsbetriebe
§ 8 Zulässigkeit von bestimmten Betrieben
Die zuständige Behörde kann die Zulässigkeit eines Betriebes verneinen, wenn es gegen das öffentliche Interesse der Sicherheit oder gegen die Verfassung gerichtet sind.
§ 9 Mindestanforderung
Ein Betrieb hat sich in das Bundesregister einzutragen und eine Homepage zu errichten.
§ 10 Löschung und Untersagung von Betrieben
(1) Verstößt ein Betrieb gegen die §§ 8 und 9 so hat die zuständige Behörde die Betriebe zu Untersagen.
(2) Zwei Wochen nach der Untersagung hat die zuständige Behörde die Löschung der Betriebe aus dem Bundesregister zu veranlassen.
§ 11 Steuern
Dem Staat ist es untersagt, Steuern auf Betrieben zu erheben.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12 VETO
Eine Mitgliedschaft bei der VETO ist anzustreben.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft."
Artikel 4 - Wirtschaftsgesetz
Es wird ein Wirtschaftsgesetz mit folgenden Inhalt erlassen:
"§ 1 Geltungsbereich
Mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 gilt dieses Gesetz nur für wirtschaftsunternehmen.
§ 2 Bundesbank
Die Bundesbank regelt das Geldvolumen auf dem Markt.
§ 3 Währungseinheit
Die Währung heißt Alpinische Krone und ist unterteilt in 100 Pfennig.
§ 4 Münzen und Scheine
(1) Die Bundesbank hat alleininges Prägerecht für die Münzen und Druckrecht für die Scheine.
(2) Für das Aussehen und die Wertgrößen der Münzen und Scheine bedarf es eines Gesetzes.
§ 5 Öffentliche Haushalte
(1) Öffentliche Haushalte sind sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(2) Eine wirtschaftliche Betätigung des Staates ist nur dem Bund gestattet und das nur zu dem Zweck die Grundversorgung zu sichern.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft."
Artikel 5 - Wirtschaftssteuergesetzes
Es wird das Gesetz zur Besteuerung von Wirtschaftsunternehmen mit folgendem Inhalt erlassen:
"§ 1 - Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Abgaben der Wirtschaftsunternehmen.
§ 2 - Vermögenssteuer
(1) Vermögenssteuer sind Steuern, die auf den Wert des Unternehmens zu entrichten sind. Der Wert des Unternehmen ist der vom Typ und der Größe des Unternehmens abhängige Betrag.
(2) Der Steuersatz beträgt 1 % des nach Absatz 1 ermittelten Wertes.
(3) Der maßgebliche Wert nach Absatz 1 wird am Tage der Steuerfestsetzung festgestellt.
(4) Die Steuerfestsetzung erfolgt frühestens dreißig und spätestens zehn Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Erfolgt die Steuerfestsetzung weniger als 10 Tage vor Fälligkeit, so verschiebt sich die Fälligkeit auf 10 Tage nach Steuerfestsetzung.
(5) Fälligkeit der Zahlungen sind der 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10..
(6) Die Zahlung hat innerhalb von sieben Tagen nach Fälligkeit zu erfolgen.
(7) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Beitreibung der Vermögenssteuer inklusiver Sanktionsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Steuerzahlung zu erlassen.
§ 3 Umsatzsteuer
(1) Umsatzssteuern sind die Steuern, die auf den Verkauf von Gütern an anderen Unternehmen anfallen. Staatliche Unternehmen sind von der Steuer befreit.
(2) Der Regel-Steuersatz beträgt 3 %.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Absenkung des Regelsteuersatzes zu erlassen. Hierbei hat er die Eintragung des Unternehmens in das Bundesregisters oder eine Homepage oder beides als Tatbestände zur Absenkung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(4) Die Steuern werden automatisch bei jeder Transaktion festgesetzt und fällig. Sie werden sodann einbehalten.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 01. des übernächsten Monats nach der Bekanntgabein Kraft.
(2) Die Steuerfestsetzung nach § 2 hat zwischen dem 1. und 20. des nächsten Monat nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
(3) Bisher geleistete Umsatzsteuer wird als bisher gleistete Vermögenssteuer angerechnet und von den ersten Steuerzahlungen nach § 2 in Abzug gebracht."
Artikel 6 - Staatsunternehmensgesetzes
Es wird das "Gesetz zur Steuerung von staatlichen Unternehmen" mit folgenden Inhalt erlassen:
"§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz soll die Betätigung des Staates im Wirtschaftskreislauf sowie die Preisgestaltung steuern.
§ 2 Ausmaß
Dem Staat ist nur eine wirtschaftliche Betätigung gestattet, inwieweit es die Grundversorgung erfordert.
§ 3 Preisgestaltung
(1) Es gilt das Verbot des Gewinns.
(2) Es ist allerdings gestattet nach Ermittlung der Kosten einen bestimmten Aufschlag auf Rostoffe zu nehmen, um Rücklagen zu bilden.
(3) Rücklagen dienen einer notwendigen Erweiterung des Unternehmens sowie die Liquidität zu sichern.
(4) Es ist ein Gesetz über die Höhe des prozentualen Aufschlages von Absatz 2 zu erlassen. Den Vorschlag der zuständigen Behörde ist aber folge zu leisten, wenn er schlüssig dargestellt wurde. Die Bestimmung des Aufschlages kann aber auch an die zuständige Behörde delegiert werden. Der Aufschlag ist nach dem Turnus des § 4 Absatz 2 oder 3 zu überprüfen.
§ 4 Berichtspflicht
(1) Der Staat hat darzulegen,
1.) welche Investitionen er getätigt hat,
2.) welche Preise er genommen hat,
3.) wie die Produktion ausfiel und
4.) wieviel er verkauft hat.
(2) Die Berichte sollen vierteljährlich der Bundesversammlung vorgelegt werden.
(3) Bei Erlass eines gesetzlich geforderten Haushaltes ist der Wirtschaftsbericht eine Pflichtanlage. In diesem Fall hat sich die Berichtspflicht abweichend von Absatz 2 an den Turnus des Haushaltes zu richten.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft."
Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
ja
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Damit haben alle Abgeordneten abgestimmt.
Das Gesetz wurde einstimmig angenommen.
Ich bitte den König nun, dass Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.
Vielen Dank an die Kollegen!
Das Gesetz wurde einstimmig angenommen.
Ich bitte den König nun, dass Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.
Vielen Dank an die Kollegen!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ich bitte den König darum, dass Gesetz zu verkünden!
Das nach Art. 14 Absatz 1 der Verfassung dem König zustehende Verweigerungsrecht ist durch Ablauf der dort geregelten zweiwöchigen Frist nicht mehr vorhanden!
Danke!
Das nach Art. 14 Absatz 1 der Verfassung dem König zustehende Verweigerungsrecht ist durch Ablauf der dort geregelten zweiwöchigen Frist nicht mehr vorhanden!
Danke!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Donnerstag, 19. Februar 2026, 16:37
Zum Seitenanfang