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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Johanna Gutenberg

Bundesabgeordnete

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Freitag, 9. Februar 2007, 23:50

Allgemeines Reformgesetz

Ich eröffne hiermit die Abstimmung über folgendes Gesetz:

Zitat

Allgemeines Reformgesetz



§ 1 –Zweck
Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Königreichs Alpinia zu stärken ohne die kantonale Gleichberechtigung untereinander zu schwächen.

§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.

§ 3 Verfassungsänderung
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Alpemand, Erlberg und Mithland sowie der Bundesstadt Rantaplan."
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt.“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, den Kantonen. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Alle vier Monate werden in den Kantonen jeweils zwei und in der Bundesstadt ein Abgeordneter gewählt.
(2) Hat ein Kanton nur einen Abgeordneten gewählt, so nimmt dieser beide Stimmen seines Kantons wahr; ansonsten steht jedem Abgeordneten nur eine Stimme zu.
(3) Sollte ein Kanton oder die Bundesstadt keinen Abgeordneten gewählt haben, so bleibt der betreffende Kanton in der Stimmenverteilung nach Absatz 3 unberücksichtigt. Durch Verwaisung eines Abgeordnetenmandats fehlende Stimmen bleiben bei der Berechnung von Mehrheiten, welche sich nicht nach Artikel 19 Absatz 2 bestimmen, unberücksichtigt.
(4) Näheres regelt ein Gesetz."
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

§ 4 Wahlgesetz
Es wird ein Wahlgesetz mit folgendem Inhalt erlassen:
㤠1 Grundlage
Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage der Artikel 7 Absatz 1 und 17 Absatz 4 der Alpinischen Verfassung vom 22. Mai 2006.

§ 2 Wahlrecht
Das Wahlrecht hat jede Person, welche zum Zeitpunkt der Ausrufung der Wahl (§ 4 Absatz 1) Bundesbürger nach Artikel 4 der Alpinischen Verfassung ist. Die Personen können ihr Wahlrecht nur in den jeweiligen Kantonen ausüben, in welchen sie die Kantonsbürgerschaft haben.

§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Wahl ist der König oder eine von ihm bestimmte Person oder Behörde.

§ 4 Vorverfahren zur Wahl
(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Legislaturperiode nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Wahl ausgerufen.
(2) Von der Ausrufung an werden die Wahllisten aufgestellt. Die Wahllisten bestehen aus dem Wählerverzeichnis und Kandidatenliste. Fünf Tage nach Ausrufung werden die Wahllisten geschlossen und Veröffentlicht.

§ 5 Faktische Wahl
Sind in einem Kanton weniger oder genau so viele Kandidaten zur Wahl angetreten, wie Sitze bereit stehen, so gelten sie mit der Veröffentlichung der Wahlliste als gewählt.

§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Vom siebten bis zum zwölften Tage nach Ausrufung der Wahl wird die Wahl durchgeführt.
(2) Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen in den Kantonen auf sich vereinigen konnten.
(3) Sollte bei mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit entstehen und dadurch die Sitze nicht eindeutig auf die Kandidaten entfallen, so treten die Personen, welche die gleichen Stimmen haben in einer Wiederholungswahl gegeneinander an. Verzichtet eine der Personen aus Satz 1 auf eine Wiederholungswahl, so ist er aus der Kandidatenliste zu streichen. Sollten dadurch die noch zu besetzenden Sitze auf die Kandidaten eindeutig entfallen so gelten diese Personen als gewählt.
(4) Die Ergebnisse sind am dreizehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.

§ 7 Wiederholungswahl
(1) Die Wiederholungswahl ist vom vierzehnten bis zum achtzehnten Tag nach Ausrufung der Wahl durchzuführen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ergebnisse sind am neunzehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.

§ 8 Konstituierung der Bundesversammlung
Die neu gewählte Bundesversammlung tritt frühestens am ersten und spätestens am siebten Tage der neuen Legislaturperiode zusammen. Sie hat als erste Handlung einen Präsidenten aus der Mitte zu wählen, welche der König oder der dazu bereite Ältestes Abgeordnete leitet.

§ 9 Verlust des Abgeordnetenposten
Verliert ein Abgeordneter seine Bundesbürgerschaft, so verliert er mit sofortiger Wirkung seinen Abgeordnetenposten. Hat der Kanton einen zweiten Abgeordneten in der Bundesversammlung, so nimmt er mit sofortiger Wirkung auch den zweiten Sitz wahr.

§ 10 Nachwahl
(1) Sind alle dem Kanton zustehenden Sitze verwaist oder es verwaist mindestens ein Sitz aufgrund des § 9, so kann auf Antrag eines Bürgers aus dem betroffenen Kanton eine Nachwahl für diese Sitze durchgeführt werden.
(2) Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend.
(3) Den Abgeordnetenposten üben die aufgrund einer Nachwahl gewählten Personen bis zum Ende der Legislaturperiode aus.

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.“

§ 5 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Erlberg das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden und
2. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg.
Die in Satz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton Alpemand ist für einen Monat der Bundeskanzler kommissarisches Kantonsoberhaupt.

§ 6 Kantonsgesetzgebung
Es gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend. Sie sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. gilt für den Kanton Alpemand die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen,
2. gilt für den Kanton Erlberg die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton Mithland die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg.

§ 7 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 5 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der Bundeskanzler die Grenzen festlegen.
(3) Die Grenzen der Bundesstadt sind mit den bisherigen Stadtgrenzen deckungsgleich.

§ 8 Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung
(1) Die Zustimmung zu diesem Gesetz schließt die gleichzeitige Forderung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über bundesweite Referenden nach einer absoluten Mehrheit der Bundesversammlung zum Begehren eines Referendum ein.
(2) Das Referendum ist vor Veröffentlichung dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 9 Neue Bundesversammlung aufgrund des Allgemeinen Reformgesetzes
(1) Die zurzeit bestehende Bundesversammlung bleibt bis längstens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der zu dieser Zeit bestehenden Zusammensetzung bestehen.
(2) Die erste Wahl der Bundesversammlungsabgeordneten nach den Bestimmungen des durch das Allgemeine Reformgesetz in Kraft getretenen Wahlgesetzes wird spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten ausgerufen.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Johanna Gutenberg« (9. Februar 2007, 23:51)


Johanna Gutenberg

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Freitag, 9. Februar 2007, 23:52

:ja:

Derek Skynet

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3

Samstag, 10. Februar 2007, 11:47

:ja:
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Johanna Gutenberg

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Samstag, 10. Februar 2007, 18:39

Damit haben alle Abgeordneten abgestimmt. Das Gesetz wurde einstimmig angenommen.

Ich bitte Seine Majestät den König das Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.