Gesetz zur Schaffung der Bundesinfrastruktur
(Bundesverkehrsgesetz - BVG)
I. Übergreifendes
§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Schaffung der inter-kantonalen Infrastruktur unter Beachtung des Artikels 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.
§ 2 Umfang
Die Inter-Kantonale Infrastruktur besteht aus
1.) den Bundesfernstraßen,
2.) Zugverbindungen und
3.) Wasserstraßen.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Bundeskanzler wird ermächtigt die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu schaffen.
(2) Hat der Bundeskanzler keine Extra-Behörde geschaffen, so ist die Behörde zuständig, welche auch für das Bundesregisterwesen zuständig ist.
§ 4 Bundesverkehrsplan
(1) Es ist ein Bundesverkehrsplan zu erarbeiten.
(2) Im Bundesverkehrsplan ist die Herrichtung der nach § 2 umfassenden Infrastruktur zeitlich und prioritätenmäßig anzugeben.
II. Bundesfernstraßen
§ 5 Definition der Bundesfernstraße
Die Bundesfernstraße ist eine Schnellstraße, welche die Kantone überörtlich miteinander verbindet.
§ 6 Organisation
(1) Die Bundesfernstraßen haben ein 'B' anzuführen.
Anschließend werden die Bundesfernstraßen fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 2 nummeriert.
(2) Bundesfernstraßen, welche von Norden nach Süden führen erhalten eine ungerade Zahl. Bundesfernstraßen, welche von Westen nach Osten führen erhalten eine gerade Zahl.
§ 7 Überschneidung mit Kantonsstraßen
(1) Mit den kantonalen Behörden ist zusammenzuarbeiten.
(2) Es sollen nur solche Straßen als Bundesfernstraßen hergestellt werden, welche keine Kantonalenstraßen ausschließlich ersetzen. In jedem Fall ist die Überörtlichkeit für Bundeszwecke zu bewerten.
III. Zugverbindung und Wasserstraßen
§ 8 Allgmeines
(1) Zugverbindungen und Wasserstraßen sind so zu gestalten, dass der Güterverkehr größtenteils auf diesen Wegen abgewickelt wird. Hierbei sind wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.
(2) Zivile interessen sind bei den Zugverbindungen zusätzlich zu berücksichtigen.
§ 9 Zugverbindungen
(1) Es ist vom Bund ein Schienenverkehrsnetz herzustellen.
(2) Die unmittelbare Nutzung des Schienverkehrsnetz ist örtlichen Transportunternehmen nicht gestattet.
(3) Die mittelbare Nutzung des Schieneverkehrsnetz ist nur gegen wirtschaftlich angemessenen Entgelt zugelassen.
(4) Der zuständigen Behörde wird gestattet hierfür eine Bundeseisenbahn einzurichten.
(5) Preise sind so zu gestalten, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Überschüsse dürfen nur für Investitionsrücklagen verwandt werden und dürfen höchstens 15 % vom Gesamtergebnis ausmachen.
§ 10 Wasserstraßen
(1) Für die Nutzung von Wasserstraßen bedarf es einer öffentlichen Ausweisung solcher Straßen. Eine sonstige Nutzung von natürlichen Gewässern ist nicht gestattet.
(2) Künstliche Gewässer sind generell öffentlich nutzbar.
(3) Die Unterhaltung natürlicher Gewässer und die Herrichtung künstlicher Gewässer muss im Einklang mit der Natur erfolgen. Es darf keine Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Natur zugunsten von Wasserstraßen erfolgen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Rantaplan, den 10. Februar 2007
gez.
Clausi I. von Alpinia