Gesetz über die vorrübergehende Wahrnehmung der Kirchenverwaltung
(Mithlander Kirchenverwaltungsgesetz - MKVerwG)
vom xx.xx.07, MGBl. 07/xx
§ 1 Sinn und Zweck
Ziel ist es die Kirchenverwaltung der bastardischen Kirche zu untersützen.
§ 2 Grundsatz
(1) Staat und Kirche bleiben getrennt.
(2) Die bastardische Kirche genießt gegenüber anderen anerkennenswerten Religionsgemeinschaften keine staatlichen Vorteile.
§ 3 Kirchenverwaltung
(1) Der Kanton Mithland verpflichtet sich, der geistlichen Führung der bastardischen Kirche nicht entgegenzustehen.
(2) Die Kantonsverwaltung verwaltet kirchliche Angelegenheiten, solange es keinen kirchlichen Oberhaupt gibt.
§ 4 Allgemeine Reformen
Die Kantonsverwaltung reorganisiert die kirchlichen Bistürmer in Einigkeit mit der bestehenden kirchlichen Tradition und den neuen politischen Kantonszusammensetzungen des Königreichs Alpinia.
§ 5 Rechtskraft des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und tritt außer Kraft, wenn ein neues Kirchenoberhaupt gewählt wurde.