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Clausi I. von Alpinia

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Freitag, 23. März 2007, 15:35

Wahlgesetz

Zitat

Wahlgesetz (WahlG)
vom 10. Februar 2007


§ 1 Grundlage
Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage der Artikel 7 Absatz 1 und 17 Absatz 4 der Alpinischen Verfassung vom 22. Mai 2006.

§ 2 Wahlrecht
Das Wahlrecht hat jede Person, welche zum Zeitpunkt der Ausrufung der Wahl (§ 4 Absatz 1) Bundesbürger nach Artikel 4 der Alpinischen Verfassung ist. Die Personen können ihr Wahlrecht nur in den jeweiligen Kantonen ausüben, in welchen sie die Kantonsbürgerschaft haben.

§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Wahl ist der König oder eine von ihm bestimmte Person oder Behörde.

§ 4 Vorverfahren zur Wahl
(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Legislaturperiode nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Wahl ausgerufen.
(2) Von der Ausrufung an werden die Wahllisten aufgestellt. Die Wahllisten bestehen aus dem Wählerverzeichnis und Kandidatenliste. Fünf Tage nach Ausrufung werden die Wahllisten geschlossen und Veröffentlicht.

§ 5 Faktische Wahl
Sind in einem Kanton weniger oder genau so viele Kandidaten zur Wahl angetreten, wie Sitze bereit stehen, so gelten sie mit der Veröffentlichung der Wahlliste als gewählt.

§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Vom siebten bis zum zwölften Tage nach Ausrufung der Wahl wird die Wahl durchgeführt.
(2) Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen in den Kantonen auf sich vereinigen konnten.
(3) Sollte bei mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit entstehen und dadurch die Sitze nicht eindeutig auf die Kandidaten entfallen, so treten die Personen, welche die gleichen Stimmen haben in einer Wiederholungswahl gegeneinander an. Verzichtet eine der Personen aus Satz 1 auf eine Wiederholungswahl, so ist er aus der Kandidatenliste zu streichen. Sollten dadurch die noch zu besetzenden Sitze auf die Kandidaten eindeutig entfallen so gelten diese Personen als gewählt.
(4) Die Ergebnisse sind am dreizehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.

§ 7 Wiederholungswahl
(1) Die Wiederholungswahl ist vom vierzehnten bis zum achtzehnten Tag nach Ausrufung der Wahl durchzuführen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ergebnisse sind am neunzehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.

§ 8 Konstituierung der Bundesversammlung
Die neu gewählte Bundesversammlung tritt frühestens am ersten und spätestens am siebten Tage der neuen Legislaturperiode zusammen. Sie hat als erste Handlung einen Präsidenten aus der Mitte zu wählen, welche der König oder der dazu bereite Ältestes Abgeordnete leitet.

§ 9 Verlust des Abgeordnetenposten
Verliert ein Abgeordneter seine Bundesbürgerschaft, so verliert er mit sofortiger Wirkung seinen Abgeordnetenposten. Hat der Kanton einen zweiten Abgeordneten in der Bundesversammlung, so nimmt er mit sofortiger Wirkung auch den zweiten Sitz wahr.

§ 10 Nachwahl
(1) Sind alle dem Kanton zustehenden Sitze verwaist oder es verwaist mindestens ein Sitz aufgrund des § 9, so kann auf Antrag eines Bürgers aus dem betroffenen Kanton eine Nachwahl für diese Sitze durchgeführt werden.
(2) Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend.
(3) Den Abgeordnetenposten üben die aufgrund einer Nachwahl gewählten Personen bis zum Ende der Legislaturperiode aus.

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Rantaplan, den 10. Februar 2007
gez. Clausi I. von Alpinia
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia