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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:48

[Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz]

Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz (AVwVfG)
vom 13. August 2004



§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der alpinischen Behörden.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 2 Begriff des Verwaltungsverfahrens

(1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Hofdossiers gerichtet ist; es schließt den Erlass des Hofdossiers ein.
(2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

§ 3 Beteiligungsfähigkeit
Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

§ 4 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

§ 5 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

§ 6 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

DAS HOFDOSSIER

§ 7 Begriff des Hofdossiers

Hofdossier ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

§ 8 Bestimmtheit und Form des Hofdossiers
(1) Ein Hofdossier muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Hofdossier kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(3) Ein schriftliches Hofdossier muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Hofdossier, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
(5) Ein schriftliches Hofdossier ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

§ 9 Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers
Für Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers gelten die Alpinische Gerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 10 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alpemand etc. pp.

Clausi I. von Alpinia

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Dienstag, 5. Juli 2005, 21:27

[Alpinisches Verwaltungszustellungsgesetz]

Alpinisches Verwaltungszustellungsgesetz (AVwZG)
vom 05. Juli 2005


§ 1 [Erfordernis der Zustellung]
Zugestellt wird, wenn ein Hofdossier schriftlich erlassen wird. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind zu beachten.

§ 2 [Art der Zustellung]
(1) Die Zustellung kann erfolgen durch:
1. die Post (Email) oder
2. die Behörde (PN über das Forum).
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den möglichen Zustellungsarten.

§ 3 [Empfangsbekenntnis]
Die Zustellung erfolgt mittels Empfangsbekenntnis. Der Empfänger zeichnet dieses bei Erhalt des Schriftstückes ab; es ist zu den Akten zu legen.

§ 4 [Verweigerung der Annahme]
Wird die Annahme der Zustellung verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurück zu lassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt; sie ist aktenkundig zu machen.

§ 5 [Öffentliche Zustellung]
Durch öffentliche Zustellung kann zugestellt werden, wenn
1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist oder
2. die Zustellung durch die Post erfolglos bleibt.

§ 6 [Inkraftreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia