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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Margót Hénry

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Sonntag, 6. Mai 2007, 19:35

Kantonsverfassung

Zitat






Constitution du Canton de l'Alpemande
Verfassung des Kantons Alpemand




PRÄAMBEL

DAS VOLK des Kantons Alpemand,

IM BEWUSSTSEIN seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft, der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen,

IM RESPEKT vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen,

IM BESTREBEN, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen,

GIBT SICH, gemäß der alpinischen Bundesverfassung, das nachfolgende Dokument als Verfassung:



ABSCHNITT 1 – DIE GRUNDRECHTE

Artikel I [Bekenntnis]
(1) Das Volk von Alpemand bekennt sich zu den in der alpinischen Bundesverfassung niedergeschriebenen Grundrechten und der Würde des Menschen als Grundlage eines jeden friedlichen Zusammenlebens und aller staatlicher Organisation.
(2) Diese Rechte binden sämtliche staatliche Gewalt.


ABSCHNITT 2 – DER KANTON

Artikel II [Grundlagen]
(1) Der Kanton Alpemand ist ein Stand des Königreiches Alpinia.
(2) Das Kantonsgebiet erstreckt sich auf das urkundlich festgehaltene Kantonsgebiet.
(3) Der Kanton Alpemand gliedert sich in die vier Verwaltungsbezirke Saint Alpes, Froncbourg, Alpinaculum und Hintertuffingen.
(4) Kantonsstadt und Regierungssitz ist Saint Alpes.
(5) Im Kanton Alpemand sind Imperianisch und Barnstorvisch gleichberechtigte Amtssprachen.
(6) Die Hoheitszeichen werden durch ein Kantonsgesetz bestimmt.

Artikel III [Staatsform & Staatsziel]
(1) Das Kanton Alpemand ist eine parlamentarische Erbmonarchie mit basisdemokratischen Teilen.
(2) Staatsziel sind der Aufbau und die nachhaltige Förderung der Kultur und des gesellschaftlichen Zusammenlebens, um jedem Bürger ein möglichst angenehmes und nach eigenem Willen gestaltetes Leben zu ermöglichen.

Artikel IV [Kantonsbürger]
(1) Kantonsbürger ist jeder, der seinen Hauptwohnsitz, seit mindestens sieben Tagen, in Alpemand hat.
(2) Die Einbürgerung ist durch eine einfache Erklärung möglich.
(3) Näheres regelt ein Kantonsgesetz.


ABSCHNITT 3 – DIE ADMINISTRATIVE

Artikel V [Le Duc]
(1) Der Kanton Alpemand wird durch den Duc administrativ vertreten.
(2) Der Titel des Duc d'Alpemande ist in Personalunion mit dem Roi d'Alpinie verbunden.
(3) Der Duc übt sein Amt bis zu seinem Tod oder seiner Abdankung aus.
(4) Die Thronfolge, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger des amtierenden Duc nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu.

Artikel VI [Aufgaben des Duc]
Dem Duc obliegt es:
a) dem Parlement vorzusitzen
b) Kantonsgesetze zu verkünden
c) alle Kantonsbeamten in Absprache mit dem Premier Ministre zu ernennen/entlassen
d) sich über Kantonsangelegenheiten zu informieren und zu diesem Zweck den Sitzungen der Kantonsregierung beizuwohnen.
e) Ehren und Auszeichnungen zu verleihen.


ABSCHNITT 4 – DIE GUBERNATIVE

Artikel VII [Le Premier Ministre]
(1) Der Premier Ministre ist Leiter der Kantonsverwaltung und Chef des Conseil d'Etat.
(2) Er gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür die Verantwortung.
(3) Seine Regierung ist für alle politischen kantonalen Belange verantwortlich.

Artikel VIII [Wahl]
(1) Der Premier Ministre wird alle 4 Monate durch das Parlement in geheimer Wahl gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied des Parlement.

Artikel IX [Verordnungen]
(1) Der Premier Ministre hat das Recht, jederzeit durch Verordnungen Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die das Parlement noch kein Gesetz erlassen hat.
(2) Das Parlement kann Verordnungen des Premier Ministre jederzeit durch Beschluss aufheben. Eine Verordnung verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald das Parlement ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Abweichungen hiervon sind nur durch Festlegung in einem Gesetz möglich.
(3) Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.

Artikel X [Conseil d'Etat]
(1) Die Mitglieder des Conseil d'Etat sind die Conseilleurs.
(2) Conseilleurs verwalten ihr Ressort eigenverantwortlich, sind jedoch an Weisungen gebunden.


ABSCHNITT 5 – DIE LEGISLATIVE

Artikel XI [Le Parlement]
(1) Das legislative Organ des Kantons Alpemand ist das Parlement. Ihm gehören alle Bürger an, die seit mindestens sieben Tagen ihren Hauptwohnsitz in Alpemand haben.
(2) Das Parlement besitzt das Gesetzgebungs- und Budgetrecht in allen kantonalen Angelegenheiten.
(3) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn die einfacher Stimmemehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht ist. Einzige Ausnahme bildet eine Verfassungsänderung.
(4) Das Parlement tagt öffentlich unter den Bestimmungen seiner selbstgegebenen Geschäftsordnung.
(5) Der Duc führt den Vorsitz des Parlements. Zu seiner Entlastung kann der Duc den Vorsitz über das Parlement an ein Mitglied des Parlements übertragen.


ABSCHNITT 6 – DIE JUDIKATIVE

Artikel XII [Rechtsprechung]
(1) Die Rechtsprechung obliegt einem durch Gesetz zu schaffenden Kantonsgerichtshof.
(2) Sollte keine gesetzliche Regelung bestehen, gibt der Kanton seine Rechtsprechungskompetenz an den Bundesgerichtshof ab.


ABSCHNITT 7 – DIE VERWALTUNGSBEZIRKE

Artikel XIII [Kommunale Selbstverwaltung]
(1) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Gemeinden werden von einem Maire geführt. Die Wahl des Maire regeln die Stadtverfassungen.


ABSCHNITT 8 – SONSTIGES

Artikel XIV [Schlußbestimmungen]
(1) Diese Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Eine Verfassungsreform kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Parlement durchgeführt werden.




Saint Alpes, den 6. Mai 2007




Margót Hénry

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Sonntag, 6. Mai 2007, 19:36

Alte Kantonsverfassung

Zitat

Verfassung des Kantons Alpemand


PRÄAMBEL

GEMÄSS der alpinischen Bundesverfassung vom 20.05.2006 und
IM WILLEN sich selbst eigenständig unter demokratischen Regelungen zu verwalten,
GIBT SICH das Volk von Alpemand nachfolgendes Dokument als Verfassung:

ABSCHNITT 1 - DIE GRUNDRECHTE

Art. 1 [Bekenntnis]
(1) Das Volk von Alpemand bekennt sich zu den in der alpinischen Bundesverfassung niedergeschriebenen Grundrechten und der Würde des Menschen als Grundlage eines jeden friedlichen Zusammenlebens und aller staatlicher Organisation.
(2) Diese Rechte binden sämtliche staatliche Gewalt.

ABSCHNITT 2 – DER KANTON

Art. 2 [Grundlagen]
(1) Der Kanton Alpemand ist ein Teil des Königreiches Alpinia.
(2) Im Kanton Alpemand sind Imperianisch und Barnstorvisch gleichberechtigte Amtssprachen.

Art. 3 [Staatsform; Staatsziel]
(1) Staatsform ist die direkte Demokratie.
(2) Staatsziel sind der Aufbau und die nachhaltige Förderung der Kultur und des gesellschaftlichen Zusammenlebens, um jedem Bürger ein möglichst angenehmes und nach eigenem Willen gestaltetes Leben zu ermöglichen.

Art. 4 [Kantonsgebiet, Kantonsstadt]
(1) Das Kantonsgebiet erstreckt sich auf das urkundlich festgehaltene Kantonsgebiet.
(2) Kantonsstadt und Regierungssitz ist Saint Alpes.

ABSCHNITT 3 - DIE LEGISLATIVE

Art. 5 [Parlement]
(1) Das legislative Organ ist das Parlement. Ihm gehören alle Bürger an, die seit mindestens vierzehn Tagen ihren Wohnsitz in Alpemand haben.
(2) Das Parlement besitzt das Gesetzgebungs- und Budgetrecht in allen kantonalen Angelegenheiten.
(3) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Bürger dafür als dagegen stimmen. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz festgelegt werden.

Art. 6 [Der Président du Parlement]
(1) Der Président du Parlement ist der Sprecher des Parlements und leitet dessen Sitzungen.
(2) Er wird alle vier Monate neu gewählt.
(3) Jeder Bürger hat das Recht zu kandidieren. Derjenige Kandidat mit den meisten Stimmen wird neuer Président du Parlement.

ABSCHNITT 4 - DIE EXEKUTIVE

Art. 7 [Premier Ministre]
(1) Der Premier Ministre ist Leiter der Kantonsverwaltung und Chef des Conseil d'Etat.
(2) Er gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür die Verantwortung.
(3) Seine Regierung ist für alle politischen kantonalen Belange verantwortlich.

Art. 8 [Wahl]
(1) Der Premier Ministre wird alle 4 Monate durch das Parlement in geheimer Wahl gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied des Parlement.

Art. 9 [Verordnungen]
(1) Der Premier Ministre hat das Recht, jederzeit durch Verordnungen Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die das Parlement noch kein Gesetz erlassen hat.
(2) Das Parlement kann Verordnungen des Premier Ministre jederzeit durch Beschluss aufheben. Eine Verordnung verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald das Parlement ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Abweichungen hiervon sind nur durch Festlegung in einem Gesetz möglich.
(3) Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.

Art. 10 [Conseil d'Etat]
(1) Die Mitglieder des Conseil d'Etat sind die Conseilleurs. Sie werden durch den Premier Ministre nach eigenem Ermessen ernannt oder entlassen.
(2) Conseilleurs verwalten ihr Ressort eigenverantwortlich, sind jedoch an Weisungen gebunden.

ABSCHNITT 5 - DIE JUDIKATIVE

Art. 11 [Rechtsprechung]
(1) Die Rechtsprechung obliegt einem durch Gesetz zu schaffenden Kantonsgerichtshof.
(2) Sollte keine gesetzliche Regelung bestehen, gibt der Kanton seine Rechtsprechungskompetenz an den Bundesgerichtshof ab.

ABSCHNITT 6 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 12 [Inkrafttreten]
(1) Diese Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft.

Art. 13 [Reform]
(1) Eine Verfassungsreform kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der Stimmen im Parlement durchgeführt werden.