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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Derek Skynet

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Mittwoch, 3. August 2005, 15:27

Antrag: Änderung der GO (§§ 4 I, III, IV, VI, 6)

Hiermit beantrage ich die Geschäftsordnung der Volkskammer zu ändern. Änderungen sind rot markiert:

Zitat


§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussanträge können nur durch den Vorsitzenden der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König sollen im Büro des Präsidenten Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.

(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Vorsitzende erteilen.
(4) Beschlussanträge sind durch den Vorsitzenden durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.

(6) Abstimmungen werden durch den Vorsitzenden binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 96 Stunden und werden von ihm beendet. Der Vorsitzenden gibt anschließend öffentlich das Ergebnis bekannt.


§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Vorsitzenden mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Vorsitzenden zur Ordnung oder zur Sache zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Präsident entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.


Begründung: Ich bezweifle die Verfassungskonformität der Geschäftsordnung und die korrekte Ausführung der Zweckbestimmung o.g. Normen. Der Stellvertreter des Präsidenten hat ihn vor allem bei den Aufgaben des Vorsitzenden zu vertreten. Mit der Ausdrücklichen Nennung "des Präsidenten" in der ursprünglichen Form der o.g. Normen der Geschäftsordnung, wird hierbei aber die Handlungsfähigkeit des stellvertretenden Präsidenten auf 0 reduziert. Er hätte keine Beschlussanträge eröffnen dürfen (§ 4 I), keine Ausnahmen nach § 4 III 2 zulassen dürfen, keine Beschlussanträge bezeichnen dürfen (§ 4 IV), keine Abstimmung einleiten (§ 4 VI 1) und keine Ergebnisse bekannt geben dürfen (§ 4 VI 3). Weiterhein hätte er das Hausrecht nicht mit dem Mittel der Sanktionsanwendung nach § 6 ausüben dürfen.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (3. August 2005, 15:28)


Jack Kröger

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2

Mittwoch, 3. August 2005, 20:57

Der Beschlussantrag ist der Volkskammer vorgelegt.