Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 12 / 03.08.2005 / Änderung der GeschO
Herr Skynet beantragt folgende Änderungen:
Herr Skynet begündet seinen Antrag wie folgt:
Die Diskussion ist eröffnet. Die Anstimmung endet frühestens am 06.08.2005 und spätestens am 13.08.2005 in einer Abstimmung.
Zitat
§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussanträge können nur durch den Vorsitzenden der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König sollen im Büro des Präsidenten Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.
…
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Vorsitzende erteilen.
(4) Beschlussanträge sind durch den Vorsitzenden durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
…
(6) Abstimmungen werden durch den Vorsitzenden binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 96 Stunden und werden von ihm beendet. Der Vorsitzenden gibt anschließend öffentlich das Ergebnis bekannt.
…
§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Vorsitzenden mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Vorsitzenden zur Ordnung oder zur Sache zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Vorsitzende entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.
Herr Skynet begündet seinen Antrag wie folgt:
Zitat
Begründung: Ich bezweifle die Verfassungskonformität der Geschäftsordnung und die korrekte Ausführung der Zweckbestimmung o.g. Normen. Der Stellvertreter des Präsidenten hat ihn vor allem bei den Aufgaben des Vorsitzenden zu vertreten. Mit der Ausdrücklichen Nennung "des Präsidenten" in der ursprünglichen Form der o.g. Normen der Geschäftsordnung, wird hierbei aber die Handlungsfähigkeit des stellvertretenden Präsidenten auf 0 reduziert. Er hätte keine Beschlussanträge eröffnen dürfen (§ 4 I), keine Ausnahmen nach § 4 III 2 zulassen dürfen, keine Beschlussanträge bezeichnen dürfen (§ 4 IV), keine Abstimmung einleiten (§ 4 VI 1) und keine Ergebnisse bekannt geben dürfen (§ 4 VI 3). Weiterhein hätte er das Hausrecht nicht mit dem Mittel der Sanktionsanwendung nach § 6 ausüben dürfen.
Die Diskussion ist eröffnet. Die Anstimmung endet frühestens am 06.08.2005 und spätestens am 13.08.2005 in einer Abstimmung.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jack Kröger« (8. August 2005, 10:33)
Halte es nicht zwingend für nötig, aber stimme dem Antrag zu.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Wenn, dann bitte auch konsequent.. 
§ 6 Abs. 2 Satz 2: [...] Der Vorsitzende entscheidet [...]
Mir ist es einerlei. Sehe es wiederum als kleines Problemchen an, das hier auf den Vorsitz abgestellt wird.
Sicherlich wird die Frage aufgeworfen werden, wer, wann und wieso tatsächlich den Vorsitz ausübt.

§ 6 Abs. 2 Satz 2: [...] Der Vorsitzende entscheidet [...]
Mir ist es einerlei. Sehe es wiederum als kleines Problemchen an, das hier auf den Vorsitz abgestellt wird.
Sicherlich wird die Frage aufgeworfen werden, wer, wann und wieso tatsächlich den Vorsitz ausübt.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Zitat
Original von Quentin Vaurien
Wenn, dann bitte auch konsequent..
§ 6 Abs. 2 Satz 2: [...] Der Vorsitzende entscheidet [...]
Mir ist es einerlei. Sehe es wiederum als kleines Problemchen an, das hier auf den Vorsitz abgestellt wird.
Sicherlich wird die Frage aufgeworfen werden, wer, wann und wieso tatsächlich den Vorsitz ausübt.
Der Präsident oder der stellvertretende Präsident - in zweifelsfällen entscheidet der Präsident.
Von einem ordentlichen Präsidium sollte man schon verlangen, dass die beiden sich absprechen - wann der stellvertretende den Vorsitz übernimmt und wann nicht.
Und zu § 6 II 2: Habe ich extra so gelassen, weil eine Ordnungsgeldverhängung an Mitglieder der Volkskammer ein sehr heikles Thema ist, welches wirklich nur durch den Präsidenten (die höchste Instanz) verordnet werden sollte. Die Ruhe in der Volkskammer kann der Vorsitzende (also auch der Stellvertretende) duch Satz 1 herstellen - Das andere ist eine Sanktion, die auch bei Abwesenheit des Präsidenten nachträglich erteilt werden kann.
Oder sieht das jemand anders?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Das sehe ich tatsächlich anders. Wenn der Stlv. die Stellvertretung wahrnimmt, dann auch mit allen Rechten und Pflichten.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Original von Dr. Thasco
Das sehe ich tatsächlich anders. Wenn der Stlv. die Stellvertretung wahrnimmt, dann auch mit allen Rechten und Pflichten.
OK -soll mir auch recht sein - Dann bitte ich den Präsidenten dahingehend zu verändern, dass § 6 II 2 nach o.g. Vorschlag geöndert wird.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
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Neben-ID für sportliche Belange
Zitat
Original von Jack Kröger
Okay ist geändert.
Gibt es sonst noch was????
Alle zufrieden????
Nein - ich bin voll zufrieden...
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
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Dann sollte die Abstimmung über den Beschlussvorschlag in der im Rahmen dieser Aussprache angenommenen Form eingeleitet werden.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Mittwoch, 25. Juni 2025, 22:50
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