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Stephan Muzik

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1

Donnerstag, 27. September 2007, 22:33

Anträge und Mitteilungen

Hier sind Anträge und Mitteilungen einzustellen.

Anträge sind fortlaufend zu nummerieren nach folgendem Beispiel:

III-01

Die "III" steht für die Bundesversammlung Nr. 3 - anschließend sind die Anträge fortlaufend zu nummerieren und bei unter 10 mit einer voranstehender 0 zu bezeichnen
Bundeskanzler
Bundesversammlungspräsident
Mithlander Kantonsrat

Stephan Muzik

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2

Montag, 8. Oktober 2007, 14:31

III-01 Schaffung eines Gesetzbuches zur Verteidigung, Sicherung der Grenzen und zum Schutz der Bevölkerung

Begründung:

Die Ausschließliche Gesetzgebung ist gem. Art. 6 d) der Verfassung dem Bund zugewiesen. Auch, wenn uns seitens der Nachbarn keine unmittelbaren Gefahren drohen, sehe ich zur Stärkung des Staates und zur Vermittlung eines Sicherheitsgedankens der obersten politischen Organen der Bevölkerung gegenüber eine Notwendigkeit die Verteidigung, Sicherung der Grenzen und Schutz der Bevölkerung zu erschaffen.
Auch bei verfassungsrechtlicher Zusicherung der Neutralität bedarf es zur Verfestigung der Unabhängigkeit Alpinia die Erschaffung einer Armee.

Struktur:
Die ersten Gedanken habe ich wie folgt bedacht:

Das Gesetz soll ein Gesetzbuch werden und mehrere Gesetze zu obiger Thematik umfassen. Es soll heißen Bevölkerungsschutz-, Grenzsicherungs- und Verteidigungsgesetzbuch (BGVGB).
Die Systematik ist wie folgt grob angedacht:
BGVGB I: Allgemeines
BGVGB II: Königlicher Korps
BGVGB III: Bevölkerungsschutz Korps
BGVGB IV: Bundespolizei
BGVGB V: Bundesheer
BGVGB VI: Bundesluftwaffe

Das BGVGB I hat folgende Untergliederung:
Kapitel 1: Grundlegendes
Kapitel 2: Ausbildung
Kapitel 3: Besoldung
Kapitel 4: Beförderung
Kapitel 5: Ehrungen
Kapitel 6: Altersversorgung
Kapitel 7: Geschädigten- und Hinterbliebenenversorgung

Folgende Zuständigkeit sollen die einzelnen Armeeteile haben:
- Königlicher Korps: Schutz politischer Organe und Botschaften im Auslande inkl. Leibgarde des Königs
- Bevölkerungsschutz Korps: Schutz der Bevölkerung in Folge von humanitären Katastrophen oder Bevölkerungsversorgung im Verteidigungsfall. Einziger Armeeteil, welcher auf Beschluss der BV auch im Ausland tätig werden kann.
- Bundespolizei: Schutz der Grenzen sowie der ausländischen Vertretungen in Alpinia. Weiterhin nimmt die Bundespolizei den Schutz der Wasserwege inkl. Lebensrettungsmaßnahmen wahr.
- Bundesheer & Bundesluftwaffe: Armeeteile, welche nur im Verteidgungsfall in Aktion tritt. Auslandseinsätze sind nur zum Schutze des Bevölkerungsschutz Korps nach Zustimmung des Königs und der BV möglich. Weiterhin im Verteidigungsfall und bei Manövern im ausland nur mit Zustimmung der BV nach vertraglicher Festlegung über das Manöver mit anderen Staaten.
Bundeskanzler
Bundesversammlungspräsident
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3

Mittwoch, 31. Oktober 2007, 14:42

Ich beantrage hiermit die konstruktive Wahl von Herrn Vizekanzler Stephan Muzik zum Bundeskanzler gemäß Art. 25 der Verfassung.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Stephan Muzik

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4

Samstag, 3. November 2007, 00:15

Ihr Antrag ehrt mich, Majestät. Soll ich gleichzeitig auch den BV-Sitz innehaben? Zwar sehe ich keine Koflikte - schön sieht es aber trotzdem nicht aus (allerdings hat diese BV ja nicht gearbeitet [weil nichts zum arbeiten da war])
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5

Samstag, 3. November 2007, 09:29

Wenn bereits der König - ich - in der Bundesversammlung sitzt, dann soll der Bundskanzler dies ruhig auch tun. Eine Alternative als Vorsitzender wird sich vermutlich auch nicht finden. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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6

Freitag, 16. November 2007, 17:54

Hust, hust, hust!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Stephan Muzik

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7

Freitag, 16. November 2007, 19:15

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Hust, hust, hust!


Iii-02

:zzz: :grins:
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Clausi I. von Alpinia

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8

Sonntag, 20. April 2008, 09:41

Antrag III-4: Veto-Beitritt

Ich beantrage das folgende:

Zitat

Gesetz über die Ratifizierung des Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation

Artikel 1 - Zustimmung
Dem Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation wird seitens des Königreiches Alpinia in der Fassung, in der er im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, zugestimmt.

Artikel 2 - Ermächtigung
Der Bundeskanzler wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln.

Artikel 3 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung durch den König in Kraft.

Anhang: Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation

[list]Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)

Im Bewusstsein,

dass zwischenstaatliche Beziehungen gerade im wirtschaftlichen Bereich empfindlich sind und jede Nation direkt betreffen können;
dass wirkliche wirtschaftliche und soziale Freiheit nur durch effektive, unparteiische und übernationale Kontrolle garantiert und geschützt werden kann;

und willens,

die wirtschaftliche Aktivität weltweit zu erhöhen;
den Welthandel und den Wettbewerb zu fördern;
den Wohlstand und Lebensstandard gemeinsam weltweit zu erhöhen und zu schaffen;
die Weltgemeinschaft durch ein sicheres Wirtschaftssystem zu vereinen und zu stärken;

beschließen die hohen Vertragsparteien nachfolgenden Vertrag:

I. Grundlagen der Virtual Economic and Trading Organisation

1. Name
Der Name der Organisation ist Virtual Economic and Trading Organisation. Zulässig ist die Abkürzung VETO. Die hohen Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.

2. Ziele
Ziel der VETO ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um ihren Mitglieder internationalen Handel von Geld und Waren zu ermöglichen und die notwendigen Regelungen treffen, unabhängig vom jeweils eingesetzten Softwaresysten.

3. Sitz
Sitz der VETO ist Sermor, Medea, Kingdom of Albernia. Das Kingdom of Albernia stellt der VETO Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.

4. WiSim
Bevorzugtes Wirtschaftssimulationssystem der VETO ist bsEcoSim. Andere Wirtschaftssimulationssysteme, die technisch an bsEcoSim gekoppelt werden können, und deren Einbindung konzeptionell sinnvoll erscheint, können durch Beschluss der Generalversammlung zugelassen werden.

II. Organe der Virtual Economic and Trading Organisation

5. Generalversammlung
Zentrales Organ der Virtual Economic and Trading Organization ist die Generalversammlung. Sie besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates.

6. Präsidentschaft
Der Präsident der Generalversammlung wird von dieser in einer offenen Abstimmung für drei Monate mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Er leitet alle Abstimmungen und Sitzungen der Generalversammlung und vertritt die VETO nach außen.

7. Abstimmungen
Die Generalversammlung bestimmt über alle unter III. fest gelegten Rechtsgegenstände. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

8. Wirtschaftsrat
Der Wirtschaftsrat ist ein ständiger Ausschuss. Er bestimmt über alle technischen Aspekte und stellt Neuentwicklungen vor. Dazu zählen die Festlegung der simulierten Waren und der Produktionsregelung. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Außerdem wacht er über die Einhaltung dieser Regeln.
Dem Wirtschaftsrat gehören zwei von der Generalversammlung dazu bestimmte Mitglieder und ein Vertreter der Firma Banosoft an.

III. Rechtsgegenstände der Virtual Economic and Trading Organisation

9. Aufnahme neuer Staaten
Über die Aufnahme neuer Staaten in die VETO entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist die Teilnahme an oder der Betrieb von bsEcoSim oder einem sonstigen von der Generalversammlung zugelassenen Wirtschaftssimulationssystem.

10. Assoziierte Mitgliedsschaft
Jeder andere Staat, der auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet ist, kann assoziiertes Mitglied werden und hat bei Abstimmungen über die Ressourcenverteilung Stimmrecht. Alle anderen Abstimmungen bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.

11. Regeln für den internationalen Handel
Die Generalversammlung legt grundsätzliche Regeln fest, die für den reibungsfreien und gerechten Ablauf des internationalen Handels notwendig sind und garantieren, dass sich kein Mitgliedsstaat durch Ausnutzung technischer Schwachstellen der Wirtschaftssimulationssysteme Vorteile verschafft.

12. Sanktionen
Stellt der Wirtschaftsrat fest, dass Mitgliedsstaaten die von ihm festgelegten Regeln nicht umsetzen, oder verstößt ein Staat gegen in diesem Vertrag oder von der Generalversammlung festgelegten Regeln, so hat der Wirtschaftsrat die Generalversammlung zu einer Abstimmung über Sanktionen aufzufordern. Es obliegt dem Wirtschaftsrat, die Schwere der Sanktionen bis hin zum Ausschluss zu formulieren. Die Generalversammlung bestimmt über allgemeine Sanktionen mit einfacher Mehrheit, über einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgeschlossener Staat kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erneut die Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft beantragen.

13. Rohstoffverteilung
Die VETO übernimmt die Verteilung von Rohstoffen in ihren Mitgliedsstaaten. Zu diesem Zweck kann die VETO Verträge mit den Kartenorganisationen schließen, bei welchen die Mitgliedsstaaten verzeichnet sind.

IV. Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit

14. Einrichtung des Rats
Gleichzeitig mit der VETO wird ein Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet. Die VETO stellt ihm Räumlichkeiten zur Verfügung.

15. Mitgliedschaft im Rat
Mitglied des Rats kann jeder Mitgliedsstaat der VETO werden. Die Mitgliedschaft im Rat ist für VETO-Mitglieder freiwillig.

16. Ziele des Rats
Der Rat fördert Handel und Wirtschaft im internationalen Bereich. Er trifft Entscheidungen, die über die reine Verwirklichung internationalen Handels hinausgehen und eine politische Komponente haben. Insbesondere wird die Einrichtung eines Patentamtes, eines Forschungsamtes und einer Weltbank angestrebt.

17. Beschlüsse des Rats
Der Rat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse sind für seine Mitglieder bindend.

V. Schlussbestimmungen

18. Gültigkeit
Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besitzt für die hohen Vertragsparteien allgemeine Gültigkeit.

19. Austritt aus der Virtual Economic and Trading Organisation
Jeder der hohen Vertragsparteien hat das Recht zum Austritt aus dem Rechtskörper der VETO. Der Austritt wird zwei Monate nach seiner Bekanntgabe gegenüber der Generalversammlung der VETO wirksam. Soweit möglich, hat der austretende Staat in der Zwischenzeit verbliebene Währungseinheiten seiner Landeswährung zurückzukaufen. Weitere Bestimmungen zum Austritt eines Staats kann die Generalversammlung in ihren Regeln treffen.

20. Änderung des VETO-Vertrages
Eine Änderung dieses Vertrages wird durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
Sie tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn die Änderung von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde. Die Ratifizierungen sind dem Präsidenten der Generalversammlung mitzuteilen.[/list]
Clausi von Plausibel
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9

Sonntag, 20. April 2008, 16:18

III-5: Konstruktive Wahl

Sehr geehrter Herr Präsident,
werte Damen und Herren Abgeordnete,

ich beantrage hiermit erneut die konstruktive Wahl von Herrn Vizekanzler Stephan Muzik zum Bundeskanzler gemäß Art. 25 der Verfassung.

Die momentane Situation, in der sich die alpinische Exekutive befindet, ist absolut unbefriedigend und bedarf einer baldigen Konsolidierung.
Clausi von Plausibel
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Stephan Muzik

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10

Sonntag, 20. April 2008, 16:22

RE: Antrag III-IV - Veto-Beitritt

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Ich beantrage das folgende:

Zitat

Gesetz über die Ratifizierung des Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation

....


Antrag III-04 wurde eingebracht

----

Weiterhin habe ich den Atrag III-05 eingebracht.
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Mittwoch, 23. April 2008, 20:04

Sehr geehrter Herr Präsident,

aufgrund der jüngsten Tragödie in Volkby erbitte ich die Abhaltung einer Schweigeminute.
Clausi von Plausibel
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