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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:49

Vereinsgesetz [bis 24.05.2005]

Königliches Vereinsgesetz
vom 23. August 2004


1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei.
(2) Vereine sind im entsprechenden Register des Königreiches einzutragen. Die Angaben sind stets aktuell zu halten.

§ 2 Begriff des Vereins
(1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Königlichen Gesetzes über die Parteienbildung,
2. Fraktionen der alpinischen Volkskammer.
(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem dem Hofkontrollamt unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen. Der Verein hat sich zudem innerhalb von einer Woche nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).
(4) a. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl.
b. Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das Hofkontrollamt auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.


2. Abschnitt - Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Staatsgerichtshofes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Der Staatsgerichtshof kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen
Der Staatsgerichtshof kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.


3. Abschnitt - Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine

Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt dieses Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Hofkontrollamt im Einvernehmen mit dem Staatsgerichtshof.

§ 6 Auflösung von Vereinen
Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus den §§ 1, 2 nicht (mehr) erfüllt sind.


4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.