Dekret für die Regelung des Überganges zur neuen Verfassungsordnung
vom 26. Juni 2006
Zur Konstituierung der Kantone und ihrer Vertretung in der Bundesversammlung sowie durch Ermächtigung des Art. 43 Abs. 2 wird hiermit verordnet:
Artikel 1
(1) Jeder Bürger hat bis zum siebten Tage nach Bekanntgabe dieses Dekrets seinen Wohnsitz in einem Kanton zu erklären. Dies kann durch Änderung des Wohnortes im Bürgernetz geschehen. Maßgeblich für die weiteren Handlungsmöglichkeiten aufgrund dieses Dekrets ist der im Bürgernetz genannte Wohnsitz. Nach Abschlauf der Frist veröffentlicht das Hofkontrollamt eine Bürgerliste, welche maßgeblich für den Konstituierungsprozess ist.
(2) Ist in einem Kanton nur ein Bürger gemeldet und ist er bereit für die Annahme des Amtes, so gilt er als zum Abgeordenten in der Bundesversammlung gewählt; hierzu bedarf es einer öffentlichen Willensäußerung. Sind in einem Kanton zwei oder mehr Bürger und ist nur einer bereit das Amt auszuführen, so gilt er als gewählt. Ansonsten ist eine Wahl nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen.
(3) Die Bundesversammlung tritt an dem Tage erstmals zusammen, an dem alle Kantone einen Abgeordneten gewählt haben, spätestens aber drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Dekrets.
(4) Die Bestimmung eines Abgeordneten nach Abs. 2 ist aufgehoben, wenn spätestens zwei Monate nach Amtsantritt ein weiterer Bürger eine Nachwahl verlangt oder Kantonsrecht es erfordert.
Artikel 2
(1) Die folgenden Rechtsnormen gelten in Ausführung von Artikel 43 Absatz 2 der Verfassung weiter fort:
1. das Königliche Gesetz über die Parteienbildung vom 25. Juli 2004,
2. das Königliche Gesetz über die Titel, Orden und Anredeformen vom 01. August 2004,
3. das Königliche Gewerbegesetz vom 23. August 2004,
4. das Königliche Wirtschaftsgesetz vom 06. September 2004,
5. das Alpinische Gerichtsgesetz vom 15. Juni 2005,
6. das Gesetz über die königlichen Streitkräfte vom 07. August 2004,
7. das Königliche Diplomatiegesetz vom 15. September 2004,
8. das Königliche Gesetz über die Visumspflicht vom 04. November 2004,
9. das Gesetz über die Reichskanzlei vom 24. Juni 2005,
10. das Alpinische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. August 2004,
11. das Alpinische Verwaltungszustellungsgesetz vom 05. Juli 2005,
12. das Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt vom 23. Juli 2004 und
13. das Alpinische Gefahrenabwehrgesetz vom 09. September 2005.
(2) Rechtsnormen nach Absatz 1 sind insofern anzuwenden, als dass an Stelle
1. des Königlichen Gerichtshofs der Bundesgerichtshof,
2. des Königshofes und der Reichskanzlei bzw. des Reichskanzlers der Bundeskanzler,
3. des Hofkontrollamtes das Bundesverwaltungsamt und
4. des Hofaußenamtes das Bundesaußenamt tritt.
Artikel 3
Es treten ausser Kraft:
1. das Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen vom März 2005,
2. das Haushaltsgesetz vom 26. September 2005,
3. das Königliche Staatsbürgerschaftsgesetz vom 03. März 2004,
4. das Königliche Versammlungsgesetz vom 27. Oktober 2005,
5. das Sozialträgerschaftsgesetz vom 13. Oktober 2005,
6. das Königliche Vereinsgesetz vom 23. August 2004,
7. das Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung vom 22. Juli 2004 sowie
8. alle königlichen Dekrete.
Artikel 4
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia