Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
[Abstimmung] Beschlussantrag 14 / 15.08.2005 Alpinisches Gefahrenabwehrgesetz (AGefAG)
Bitte stimmen sie über folgendes Gesetz ab.
Stimmen sie bitte mit Ja, Nein oder enthalten sie sich ihrer Stimme.
Stimmen sie bitte mit Ja, Nein oder enthalten sie sich ihrer Stimme.
Zitat
Alpinisches Gefahrenabwehrgesetz (AGefAG)
vom xx. yyy 2005.
I. Abschnitt: Aufgaben
§ 1 [Aufgaben der Gefahrenabwehr]
(1) Die Behörden und die Gendarmerie haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Gendarmerie hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten
(2) Die Gendarmerie wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Behörden und Gendarmerie unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Behörden und der Gendarmerie nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne behördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
II. Abschnitt: Gendarmerie
§ 2 [Allgemeines; Aufsicht]
(1) Die Gendarmerie erfüllt sämtliche Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
(2) Der Reichskanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über die Gendarmerie aus.
§ 3 [Aufgaben]
(1) Die Gendarmerie trifft Maßnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
(2) Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
§ 4 [Zuständigkeitsbereich]
Die Gendarmerie übt ihre Aufgaben auf dem ganzen Hoheitsgebiet des Königreiches aus.
§ 5 [Grundsätze des polizeilichen Handelns]
Die Gendarmerie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetze gebunden und achtet die verfassungsmäßigen Rechte.
§ 6 [Generalklausel]
Die Gendarmerie trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Maßnahmen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.
§ 7 [Verhältnismäßigkeit]
(1) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat die Gendarmerie diejenige zu treffen, welche die einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 8 [Polizeilicher Zwang]
(1) Die Gendarmerie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
(2) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen.
§ 9 [Hilfeleistung]
Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es nicht ausschließen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 10 [Schusswaffengebrauch]
(1) Die Gendarmerie macht, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen oder beteiligte oder unbeteiligte sich in unmittelbarer Gefahr befinden, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch.
(2) Dem Schusswaffengebrauch hat, sofern die Umstände dies zulassen, ein deutlicher Warnruf vorauszugehen.
(3) Die Gendarmerie hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.
III. Abschnitt: Sonstige Regelungen
§ 11 [Vorrangklausel]
Gesetze, die bestimmte gefahrenabwehrrechtliche und Maßnahmen dem Wirkungsbereich einer anderen Behörde zuweisen, gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
§ 12 [Einschränkung von Grundrechten]
Durch dieses Gesetz werden die Rechte nach Artikel 8 und 11 der Verfassung eingeschränkt.
IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 13 [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ja
Herbertus Frahmus-Brandus
Doktor der Jurispudenz
Fachanwalt für Staats- und Wirtschaftsrecht
www.herbertus-frahmus-brandus.de.vu
enthaltung
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
ja
Trainer der alpinischen Nationalmannschaft
Vizekontinentalmeister Arethaniens 2006
Bronze im 2er-Bob Mircolympia 2006
Bronze im Boxen Microlympia 2005
Wer ich bin? MNWiki
Vizekontinentalmeister Arethaniens 2006
Bronze im 2er-Bob Mircolympia 2006
Bronze im Boxen Microlympia 2005
Wer ich bin? MNWiki
Der Beschlussantrag 14 wurde mit 5 Ja-Stimmen gegenüber 1 Enthaltung angenommen.
Ich bitte den König, das Alpinisches Gefahrenabwehrgesetz (AGefAG) auszufertigen.
GESCHLOSSEN!
Ich bitte den König, das Alpinisches Gefahrenabwehrgesetz (AGefAG) auszufertigen.
GESCHLOSSEN!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Mittwoch, 25. Juni 2025, 23:11
Zum Seitenanfang