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[ABSTIMMUNG]: Beschlussantrag 02 / 31.05.2005 / Gesetz über die Konsolidierung der Staatsfinanzen (K
Folgender Beschlussantrag wird gem. § 4 Abs. 7 der GO der Volkskammer vom 07. August 2004 zur Abstimmung gestellt. Die Abstimmung dauert gem. § 4 Abs. 6 92 Stunden und endet demgemäß am 17.06.2005, 08.34 Uhr.
Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.
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Zitat
Gesetz über die Konsolidierung der Staatsfinanzen (KonsolidG)
vom 25. Mai 2005
Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Staatsfinanzen im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung zu reformieren und den Staatsausgaben angemessene Einnahmen entgegen zu stellen:
§ 1
Das „Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen“ wird umbenannt in „Königliches Gesetz über die Erhebung von Steuern“.
§ 2
§ 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
„(1) Gegen ein automatisches Steuerdossier kann binnen einer Woche nach Zugang Widerspruch beim Hofkontrollamt erhoben werden.
(2) Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, steht binnen zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchsdossiers der Weg einer Klage beim Königlichen Gerichtshof offen.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, Steuerschulden sind unverzüglich zu begleichen.
(4) Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung, soweit die vorstehenden Regelungen dem nicht entgegenstehen.“
§ 4
(1) § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
„Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Person wird eine Geldumsatzsteuer von 12,5 % erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.“
(2) § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
“Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Person wird für den Teil über 2.500 Kronen 25 % Vermögensteuer erhoben.“
§ 5
(1) § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
„Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 20 % Steuern erhoben.“
(2) § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
“Auf das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Körperschaft werden 12,5 % Vermögensteuer erhoben.“
§ 6
§ 6 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird gestrichen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (14. Juni 2005, 12:36)
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Trainer der alpinischen Nationalmannschaft
Vizekontinentalmeister Arethaniens 2006
Bronze im 2er-Bob Mircolympia 2006
Bronze im Boxen Microlympia 2005
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Ich schliesse die Abstimmung. Das Gesetz über die Konsolidierung der Staatsfinanzen (KonsolidG) ist mit 2 nein Stimmen und 5 Enthaltungen nicht angenommen.
- Mittwoch, 15. Mai 2024, 05:33
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