Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
[Alpinisches Gefahrenabwehrgesetz]
Alpinisches Gefahrenabwehrgesetz (AGefAG)
vom 09. September 2005
vom 09. September 2005
I. Abschnitt: Aufgaben
§ 1 [Aufgaben der Gefahrenabwehr]
(1) Die Behörden und die Gendarmerie haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Gendarmerie hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten.
(2) Die Gendarmerie wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Behörden und Gendarmerie unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Behörden und der Gendarmerie nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne behördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
II. Abschnitt: Gendarmerie
§ 2 [Allgemeines; Aufsicht]
(1) Die Gendarmerie erfüllt sämtliche Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
(2) Der Reichskanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über die Gendarmerie aus.
§ 3 [Aufgaben]
(1) Die Gendarmerie trifft Maßnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
(2) Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
§ 4 [Zuständigkeitsbereich]
Die Gendarmerie übt ihre Aufgaben auf dem ganzen Hoheitsgebiet des Königreiches aus.
§ 5 [Grundsätze des polizeilichen Handelns]
Die Gendarmerie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetze gebunden und achtet die verfassungsmäßigen Rechte.
§ 6 [Generalklausel]
Die Gendarmerie trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Maßnahmen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.
§ 7 [Verhältnismäßigkeit]
(1) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat die Gendarmerie diejenige zu treffen, welche die einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 8 [Polizeilicher Zwang]
(1) Die Gendarmerie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
(2) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen.
§ 9 [Hilfeleistung]
Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es nicht ausschließen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 10 [Schusswaffengebrauch]
(1) Die Gendarmerie macht, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen oder beteiligte oder unbeteiligte sich in unmittelbarer Gefahr befinden, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch.
(2) Dem Schusswaffengebrauch hat, sofern die Umstände dies zulassen, ein deutlicher Warnruf vorauszugehen.
(3) Die Gendarmerie hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.
III. Abschnitt: Sonstige Regelungen
§ 11 [Vorrangklausel]
Gesetze, die bestimmte gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen dem Wirkungsbereich einer anderen Behörde zuweisen, gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
§ 12 [Einschränkung von Grundrechten]
Durch dieses Gesetz werden die Rechte nach Artikel 8 und 11 der Verfassung eingeschränkt.
IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 13 [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Samstag, 10. Mai 2025, 04:03
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