Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
[Vorlage] Haushaltsgesetz (HHG)
Seine Majestät,
folgendes Gesetz wurde von der Volkskammer einstimmig verabschiedet. Ich bitte Sie, es auszufertigen.
folgendes Gesetz wurde von der Volkskammer einstimmig verabschiedet. Ich bitte Sie, es auszufertigen.
Zitat
Haushaltsgesetz (HHG)
vom xx.xx.2005
§ 1 Bestandteile
Der Haushaltsplan besteht aus den Ausgabe- und Einnahmeplänen sowie den Stellenplan.
§ 2 Ausgabeplan
(1) Der Ausgabeplan gliedert sich nach Art der Ausgabe.
(2) Dabei sind folgende Ausgaben voneinander gesondert darzustellen:
1) Ausgaben für den König,
2) Ausgaben für die Volkskammer,
3) Ausgaben für den Reichskanzler,
4) Ausgaben für die Hofämter,
5) Ausgaben für den Gerichtshof,
6) Ausgaben, welche mittelbar und unmittelbar für das Volk bestimmt sind,
7) Ausgaben für internationale Verbände,
8) Ausgaben für Investitionen,
9) Rücklagenzuführung und
10) Sonstige Ausgaben.
(3) Ausgaben nach Absatz 2 Nr. 4 sind nach den eingerichteten Hofämtern gesondert darzustellen.
§ 3 Einnahmeplan
(1) Der Einnahmeplan gliedert sich nach der Art der Einnahme.
(2) Folgende Einnahmen sind gesondert voneinander darzustellen:
1) Geldumsatzsteuer (nach § 4 Absatz 2 SteuerG),
2) Vermögenssteuer einer Person (nach § 4 Absatz 3 SteuerG),
3) Steuern auf den Gewinn einer Körperschaft (nach § 5 Absatz 2 SteuerG),
4) Vermögenssteuer einer Person (nach § 5 Absatz 3 SteuerG),
5) Geldausfuhrzoll (nach § 6 SteuerG) und
6) Sonstige Einnahmen.
§ 4 Stellenplan
Der Stellenplan ist in drei Teile aufzuführen, in denen nach folgenden Gliederungen die Stellen aufgeführt werden:
1) Eine Aufteilung der staatlichen Stellen (Organe und Behörden), welche Vergütungen und Sold zahlen,
2) eine Auflistung der verschiedenen Vergütungs- und Soldstufen und
3) eine Auflistung der nicht besetzten Stellen inklusive einer Darstellung der zu erwartenden Ausgaben bei Besetzung der Stelle innerhalb der Haushaltsperiode.
§ 5 Form und Gliederung
Eine speziellere Gliederung nach Maßgabe des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 2 und des § 4 erfolgt durch eine durch die Volkskammer zu erlassenden Gliederungs- und Formvorschrift, soweit der Reichskanzler nicht eine derartige Verordnung erlassen hat.
§ 6 Veranschlagungsgrundsätze
(1) Ausgaben und Einnahmen sind, soweit möglich, sorgfältig zu errechnen. Ansonsten zu schätzen
(2) Sämtliche Beträge sind anzugeben, soweit sie Kassenwirksam werden. § 4 Nr. 3 bleibt unberührt.
(3) Ausgaben und Einnahmen sind jeweils in voller Höhe getrennt voneinander anzugeben. Eine Aufrechnung ist nicht gestattet. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind auf volle 10 alpinische Kronen zu runden. Einnahmen sind abzurunden und Ausgaben sind aufzurunden.
§ 7 Haushaltsgrundsätze
(1) Es sind auf lange Sicht die Erfüllung und somit die Finanzierung ihrer Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben sicherzustellen.
(2) Das Erfordernis nach gesamtwirtschaftlichem Gleichgewicht ist zu beachten. Hierzu gehören ein hoher Beschäftigungsstand, ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum, eine Preisstabilität und ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht. Ferner sind umweltschonende Ressourcenverbrauch und die soziale Gerechtigkeit zu beachten.
(3) Der Haushalt soll ausgeglichen sein.
§ 8 Instrumente des Haushaltsausgleich
(1) Einnahmen sind nur nach folgender Rangordnung zu beschaffen, bis der Haushalt ausgeglichen ist:
1) Sonstige Einnahmen,
2) Spezielle Entgelte für erbrachte Leistungen, sofern sie sozial vertretbar und wirtschaftlich geboten sind,
3) Rücklagenentnahme,
4) Erhöhung der Steuern, die der Einnahmebeschaffung dienen und
5) Kredite.
Artikel 30 der Verfassung ist besonders zu beachten.
(2) Neben den rechtlich verbindlichen und notwendigen aufschiebbaren Ausgaben sind freiwillige Ausgaben nur zulässig, sofern Mittel zur Verfügung stehen. § 11 bleibt unberührt.
§ 9 Mittelzweckbindung
(1) Mittelzweckbindungen sind nur möglich, wenn Sie durch eine Zweckbestimmende Einnahme finanziert werden (Einnahmebindungen).
(2) Neben der Einnahmebindung ist eine Mittelzweckbindungen nur inswoeit möglich, wie sie durch die Rücklage finanzierbar ist. § 10 Satz 2 beleibt unberührt (Ausgabebindung).
(3) Einnahme- und Ausgabebindungen sind im Haushaltsplan als solche auszuweisen.
§ 10 Rücklagen
Der Einnahmeüberschuss ist der Rücklage zuzuführen. Ausgabeüberhang ist durch Rücklagenentnahme auszugleichen. Die Rücklage hat eine Mindesthöhe auszuweisen, welche sich nach der Summe der zu besetzenden Stellen nach § 4 Nr. 3 richtet.
§ 11 Freiwillige Aufgaben
Freiwillige Aufgaben sind nur soweit möglich, wie sie durch die Rücklage finanziert werden können. § 10 Satz 2 bleibt unberührt.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Einladung aus dem Großherzogtum Arcor
ups
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Carmen de Mora-Trauenstein« (10. Oktober 2005, 19:39)
*läuft-durch-das-Schloss-und-hört-ein-verlegenes-Ups-aus-dem-Thronsaal*
*schaut-hinein-und-lächelt*
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Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Donnerstag, 26. Juni 2025, 07:23
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