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Joshua Sendler

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1

Montag, 23. Dezember 2002, 15:25

Wahlgesetz (13.11.2002)

Wahlgesetz (13.11.2002)
§ 1
die wahlen zum parlament finden alle drei monate statt.

§ 2
alle bürger haben das aktive und passive wahlrecht

§ 3
die Parteien müssen bis spätestens eine woche vor dem wahltermin ihre listen abgegeben haben, das gleiche gilt für listen und wählergemeinschaften

§ 4
das parlament hat 15 sitze, es ist zulässig, das ein abgeordneter mehrere stimmen besitzt (s. bobland)

§ 5
es gibt keine sperrklausel

§ 6
die abgeordneten geben sich in ihrer ersten sitzung eine GO und wählen den parlamentspräsidenten und dessen stellvertreter

Zitat

When all else fails, read the directions.

Clausi I. von Alpinia

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2

Freitag, 7. Februar 2003, 18:12

Notverordnung zum Wahlrecht (07.02.2003)

Aufgrund des seinerzeitigen Notstandes durch Selbstauflösung des Parlamentes erließ Staatspräsident von Plausibel folgende Notverordnung, die das Wahlgesetz ausser Kraft setzte und die Grundlage für die anstehenden Parlamentswahlen bilden sollte:

I. Grundlegendes
§1
Diese Notverordnung ist verbindlich für die Durchführung von allen Wahlen und Abstimmungen zu den vom Volke gewählten Organen der Gesetzgebung und der ausführenden Gewalt.

§2
Wahlen und Abstimmungen in der Demokratischen Republik Alpinia haben gemäß der Verfassung allgemein, frei, gleich und geheim zu erfolgen. Sollte eines dieser Kriterien nicht gewährleistet werden, kann der Hauptgerichtshof zur Gültigkeitsfeststellung der Wahl angerufen werden.

II. Wahlrecht/Wählbarkeit
§3
Die Wahlberechtigung richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung.

§4
Bei Wahlen zum Parlament sind alle Wahlberechtigten wählbar. Bei Wahlen zum Amt des Staatspräsidenten ist laut Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 jeder Staatsbürger wählbar, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.

§5
Aktives und passives Wahlrecht können aufgrund einer Gerichtsentscheidung entzogen werden.

III. Vorbereitung der Wahl
§6
Der Staatspräsident bestimmt den Zeitraum der Wahlen in Absprache mit dem Wahlamt der Demokratischen Republik und im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.

§7
Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden. Ausnahmen sind zulässig, dürfen aber 96 Stunden nicht unter- sowie 168 Stunden nicht überschreiten.

§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.

§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt.

IV. Wahlen zum Parlament
§9
Das Parlament der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt..

§10
Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament steht grundsätzlich allen Parteien und Wählervereinigungen offen.

§11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Partei oder Wählervereinigung spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl eine Liste mit ihren Kandidaten öffentlich dem Wahlamt der Demokratischen Republik zur Kenntnis geben. Spätere Zulassung ist nicht möglich.

§12
Eine gültige Liste muss mindestens eine Person umfassen, die das Wählbarkeitsrecht besitzt.

§13
Ebenso notwendig für die Gültigkeit einer Liste ist ihr Zustandekommen nach den Prinzipien der Demokratie.

§14
Für parteilose Bürger ist eine Kandidatur auf der Liste einer Partei möglich.

§15
Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.

§16
Einem Parteimitglied ist es nicht möglich, auf der Liste einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung zu kandidieren. Ausnahmen sind durch den Staatspräsidenten begründet festzustellen.

§16a
Abweichend von §16, Satz 1 sind Gemeinschaftslisten von mehreren Parteien möglich, sofern sie nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sind.

§17
Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem "Sainte Laguë/Schepers-Verfahren" basierend auf der "Jefferson - d`Hondt-Methode". Hierdurch wird die Anzahl der Mandate pro Liste ermittelt. Die Mandatsverteilung auf den jeweiligen Listen erfolgt nach den höchsten Stimmzahlen der Kandidaten der jeweiligen Liste. Bekommt eine Liste mehr Mandate als sie Kandidaten enthält, so werden die nicht zuteilbaren Mandate auf die Personen der anderen Listen verteilt, fortlaufend nach den Höchstzahlen der Listen und den Stimmzahlen der Kandidaten/Kandidatinnen.

§17a
Die Anzahl der Sitze richtet sich nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zehn Bürger mit aktivem Wahlrecht werden zwei Parlamentsmandate bereitgestellt. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.

V. Mitgliedschaft im Parlament
§18
Die Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen ziehen auf Grundlage des Wahlergebnisses gemäß der Reihenfolge auf den Listen zu Beginn der neuen Legislaturperiode in das Parlament ein.

§19
Durch Ablegung des in der Verfassung vorgesehenen Eides bekunden sie die Annahme ihrer Wahl.

§20
Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte eine öffentliche Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides während einer Frist von sieben Tagen nach Zusammentritt des neuen Parlaments.

§21
Im Fall der Ablehnung der Wahl rückt der nächstplatzierte Kandidat auf der Liste der betroffenen Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung ins Parlament nach.

§22
Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Parlament bei
1.Verzicht
2.Tod
3.Eintritt in eine konkurrierende Partei.
4.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch den Hauptgerichtshof
5.Auflösung der Partei ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers
6.Verlust der Wählbarkeit
7.Verlust der Staatsbürgerschaft

§23
Bei Ausscheiden eines Abgeordneten während der Legislaturperiode bestimmt seine Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung per demokratischer Wahl aus den Reihen ihrer Mitglieder und/oder parteilosen Anhänger innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten.

§23a
Bei Austritt eines Abgeordneten aus seiner bisherigen Partei oder Listengemeinschaft entscheidet diese nach demokratischen Grundsätzen, ob der parteilose Abgeordnete sein Mandat für die jeweilige Gruppierung weiterführen darf oder nicht. Im Fall der Verneinung ist nach §23 zu verfahren.

§23b
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt, für die Dauer ihres Amtes ihr Mandat im Parlament ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach §23 bestellter Nachfolger bis zur Erledigung des Amtes des Mitglieds der Regierung das Mandat wahr.

§24
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so bleiben die dadurch frei werdenden Mandate für den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.

VI. Wahl des Staatspräsidenten
§25
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§26
Als Staatspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Republik Alpinia, der mindestens 60 Tage Staatsbürger Alpinias ist. Entscheidend ist der Beginn der Wahl.

§27
Kandidaturen für das Amt des Staatspräsidenten sind dem Wahlamt der Demokratischen Republik mindestens eine Woche vor Beginn der Wahl öffentlich anzuzeigen. Ausnahmen kann das Parlament durch Beschluss festlegen.

§28
Gewählt ist, wer mehr als 50 vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht.

§29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet innerhalb von zwei Wochen eine erneute Wahl des Staatspräsidenten statt.

§30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach zwei Wochen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

VII. Wahlkampf
§32
Die Hauptphase des Wahlkampfs hat sich maßgeblich auf die letzte Woche vor Beginn der Wahl zu beschränken. Während dieser Zeit ist verstärkte direkte Wahlwerbung in Wort, Schrift und Bild gestattet.

§33
Außerhalb der Hauptwahlkampfzeit ist direkte Wahlwerbung in sämtlichen öffentlichen Lokalitäten der Kommunikation der Demokratischen Republik Alpinia lediglich einmal wöchentlich erlaubt. Die Ausnahme bilden Logos von Parteien und/oder Kandidaten und ähnliches, das einen Beitrag zum allgemeinen Wiedererkennungswert leistet.

§34
Wahlwerbung im oder indirekt über das Ausland ist untersagt.

§35
Es ist untersagt, durch Wahlwerbung Kandidaten persönlich zu beleidigen.

§36
Wahlwerbung auf ministerialen oder staatlichen Seiten ist untersagt.

§37
Die Medien Alpinias sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihr Informationsangebot aufzunehmen. Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat hierfür ein ausgewogenes Verfahren vorzugeben und auf dessen Umsetzung zu achten.

§38
Mehrfache Verstöße gegen die oben genannten Regelungen können auf Beschluss des Hauptgerichtshofes aufgrund Verletzung der Chancengleichheit den Ausschluss von der Wahl nach sich ziehen.

VIII. Wahlhandlung
§39
Das Wahlamt der Demokratischen Republik Alpinia hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.

§40
Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch Name und Email.

§41
Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.

§42
Jeder Wahlberechtigte besitzt eine Stimme pro Wahlvorgang. Bei Auswahl von mehreren Optionen hat die Stimme als ungültig gewertet zu werden.

§43
Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten hat der Bogen als Enthaltung gewertet zu werden.

§44
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.

IX. Wahlergebnis
§45
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlamt der Demokratischen Republik nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden.

§46
Dagegen ist innerhalb von einer Woche Einspruch beim hauptgerichtshof zulässig.

§47
Sollte der Hauptgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl nach §2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Republik Alpinias feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach vierzehn Tagen zu folgen.

§48
Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens vierzehn Tagen statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.

X. Schlussbestimmungen
§49
Diese Notverordnung tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft und kann vom Parlament der Demokratischen Republik Alpinia mit einer absoluten Mehrheit jederzeit aufgehoben werden.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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3

Donnerstag, 27. Februar 2003, 15:57

Notverordnung zum Wahlrecht (Ergänzung)

Da es weiterhin Komplikationen mit der Besetzung aller Parlamentsmandate sowie bei der Aktivität gab, verordnete Staatspräsident von Plausibel folgende Anpassung der Notverordnung zum Wahlrecht.

§1
Folgende Artikel der Notverordnung zum Wahlrecht vom 07.02. 2003 werden wie folgend ergänzt bzw. abgeändert:

§17a
Die Anzahl der Sitze richtet sich nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zehn Bürger mit aktivem Wahlrecht wird ein Parlamentsmandat bereitgestellt. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.

§21a
Sollten nicht genug Kandidaten gefunden werden, um alle Mandate zu besetzen, sind innerhalb von drei Wochen Nachwahlen anzusetzen, bei denen die freien Mandate zu besetzen sind. Bei Nachwahlen gelten die selben Bestimmungen und Fristen wie bei herkömmlichen Parlamentwahlen.

§22
Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Parlament bei
1.Verzicht
2.Tod
3.Eintritt in eine konkurrierende Partei.
4.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch den Hauptgerichtshof
5.Auflösung der Partei ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers
6.Verlust der Wählbarkeit
7.Verlust der Staatsbürgerschaft
8. Unangekündigte Abwesenheit über einen Zeitraum von länger als vierzehn Tagen. Anhaltspunkt zur Bestimmung der Inaktivität ist der letzte Besuch im Forum.

§24
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so werden die dadurch frei werdenden Mandate in einer Nachwahl nach den Bestimmungen des §21a dieser Notverordnung neu besetzt.

§30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach [i]einer Woche
ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.


§2
Diese Notverordnung tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft und kann vom Parlament der Demokratischen Republik Alpinia mit einer absoluten Mehrheit jederzeit aufgehoben werden.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

4

Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:33

Wahlgesetz (14.10.2003)

Wahlgesetz (14.10.2003)

I. ALLGEMEINES
§1
Dieses Wahlgesetz ist verbindlich für die Durchführung von allen Wahlen und Abstimmungen zu den vom Volke gewählten Organen der Gesetzgebung und der ausführenden Gewalt.

§2
Wahlen und Abstimmungen in der Demokratischen Republik Alpinia haben gemäß der Verfassung allgemein, frei, gleich und geheim zu erfolgen. Sollte eines dieser Kriterien nicht gewährleistet werden, kann der Hauptgerichtshof zur Gültigkeitsfeststellung der Wahl angerufen werden.

II. WAHLRECHT/WÄHLBARKEIT
§3
Die Wahlberechtigung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung.

§4
Bei Wahlen zum Parlament sind alle Wahlberechtigten wählbar. Bei Wahlen zum Amt des Staatspräsidenten ist laut Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung jeder Staatsbürger wählbar, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.

§5
Aktives und passives Wahlrecht können aufgrund einer Gerichtsentscheidung entzogen werden.

III. VORBEREITUNG DER WAHL
§6
Der Staatspräsident bestimmt den Zeitraum der Wahlen in Absprache mit dem Wahlamt der Demokratischen Republik und im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.

§7
Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden. Ausnahmen sind zulässig, dürfen aber 96 Stunden nicht unter- sowie 168 Stunden nicht überschreiten und müssen begründet werden.

§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.

§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt. Die Ausnahme muss begründet werden.

IV. WAHLEN ZUM PARLAMENT


§9
Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament steht grundsätzlich allen Parteien und Wählervereinigungen offen.

§10
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Partei oder Wählervereinigung spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl eine Liste mit ihren Kandidaten öffentlich dem Wahlamt der Demokratischen Republik zur Kenntnis geben. Spätere Zulassung ist nicht möglich.

§11
Eine gültige Liste muss mindestens eine Person umfassen, die das Wählbarkeitsrecht besitzt.

§12
Ebenso notwendig für die Gültigkeit einer Liste ist ihr Zustandekommen nach den Prinzipien der Demokratie.

§13
Für parteilose Bürger ist eine Kandidatur auf der Liste einer Partei möglich.

§14
Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.

§15
Einem Parteimitglied ist es nicht möglich, auf der Liste einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung zu kandidieren. Ausnahmen sind durch den Staatspräsidenten begründet festzustellen.

§16
Abweichend von §15, Satz 1 sind Gemeinschaftslisten von mehreren Parteien möglich, sofern sie nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sind.

§17
Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem "Sainte Laguë/Schepers-Verfahren" basierend auf der "Jefferson - d`Hondt-Methode". Hierdurch wird die Anzahl der Mandate pro Liste ermittelt. Die Mandatsverteilung auf den jeweiligen Listen erfolgt nach den höchsten Stimmzahlen der Kandidaten der jeweiligen Liste. Bekommt eine Liste mehr Mandate als sie Kandidaten enthält, so werden die nicht zuteilbaren Mandate auf die Personen der anderen Listen verteilt, fortlaufend nach den Höchstzahlen der Listen und den Stimmzahlen der Kandidaten/Kandidatinnen.

§18
Die Anzahl der Sitze richtet sich nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zehn Bürger mit aktivem Wahlrecht wird ein Parlamentsmandat bereitgestellt. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.

V. WAHL DES STAATSPRÄSIDENTEN
§19
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§20
Als Staatspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Republik Alpinia, der mindestens 60 Tage Staatsbürger Alpinias ist. Entscheidend ist der Beginn der Wahl.

§21
Kandidaturen für das Amt des Staatspräsidenten sind dem Wahlamt der Demokratischen Republik mindestens eine Woche vor Beginn der Wahl öffentlich anzuzeigen. Ausnahmen kann das Parlament durch Beschluss festlegen.

§22
Gewählt ist, wer mehr als 50 vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht.

§23
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet innerhalb von zwei Wochen eine erneute Wahl des Staatspräsidenten statt.

§24
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach einer Woche ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§25
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

(Alter Paragraph VII fällt weg, kommt in neues Gesetz)

VI. WAHLHANDLUNG
§26
Das Wahlamt der Demokratischen Republik Alpinia hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.

§27
Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch Name und Email.

§28
Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.

§29
Jeder Wahlberechtigte besitzt eine Stimme pro Wahlvorgang. Bei Auswahl von mehreren Optionen hat die Stimme als ungültig gewertet zu werden.

§30
Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten hat der Bogen als Enthaltung gewertet zu werden.

§31
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.

VII. WAHLERERGEBNIS
§32
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlamt der Demokratischen Republik nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden. Gerichtlich kann begründet eine Ausnahmeverfügung erlassen werden, die die Verkündung des Ergebnisses aber nicht mehr als 240 Stunden herauszögern darf. Bei Verzug müssen Neuwahlen spätestens nach 7 Tagen stattfinden. Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens vierzehn Tagen statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.

§33
Gegen das Endergebnis ist innerhalb von einer Woche Einspruch beim Hauptgerichtshof zulässig.

§34
Sollte der Hauptgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl nach §2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Republik Alpinias feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach vierzehn Tagen zu folgen.


VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG
§35 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 14.10.2003 in Kraft.

Rantaplan, den 14.10.2003
Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern