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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 26. Januar 2003, 15:38

Verfassung

Die aktuellste Version der Verfassung finden sie am unteren Ende!

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia, V1.0 vom 12. November 2002

§ 1 Die Grundrechte werden jedem Bürger gewährleistet.
§ 1a Die Grundrechte gelten auch für Ausländer.
§ 2 Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
§ 3 Das Volk wählt die Volksversammlung und das Oberste Tribunal.
§ 4 Die Volksversammlung wählt den Kanzler, der die Regierung benennt.
§ 5 Der Alpen Bastard ernennt den Geheimen Rat, dessen Tätigkeit so geheim ist, daß dieser selbst nicht darüber informiert werden darf und noch nicht mal der Alpen Bastard darüber bescheid weiß.
§ 6 Spaß!
§ 7 Alles weitere regeln Gesetze.
§ 8 Diese Verfassung kann mit 2/3 Mehreheit der Volksversammlung geändert werden.
§ 9 Friede, Freude, Eierkuchen.

beschlossen, unterzeichnet und verkündet.

gez.
Irish Bastard
Tycho Braheski
Alina von Quurck

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Sonntag, 26. Januar 2003, 15:41

Verfassung V 2.0

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia, V2.0 vom 07. Januar 2003

Abschnitt I [Grundsätzliches]

Artikel 1 - Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest geschriebenen Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und für alle staatliche Gewalt bindend.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.

Artikel 2 - Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Staatsfeindliche Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Nach den Richtlinien des Gesetzes dürfen Parteien gegründet werden. Diese wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
(6) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.

Artikel 3 - Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Die Hauptstadt der Demokratischen Republik Alpinia ist Rantaplan, hier haben Regierung und Parlament ihren Sitz.
(4) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(5) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(6) Weitere Staatssymbole können durch ein Gesetz gegeben werden.

Artikel 4 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, Ausnahmen sind die Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Präsidenten des Hauptgerichtshofes.

Abschnitt II [Staatsoberhaupt]

Artikel 5 – Der Staatspräsident
(1) Das Staatsoberhaupt der Republik Alpinia ist der Staatspräsident.
(2) Der Staatspräsident wird durch die Volksversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(3) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt 120 Tage vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(4) Der Staatspräsident beruft die Staatsminister, die in dem ihnen anvertrauten Geschäftsbereich unter den durch den Kanzler vorgegebenen Richtlinien selbstständig arbeiten.
(5) Bei Abwesenheit wird der Staatspräsident durch den Parlamentspräsidenten vertreten, dieser darf während der Dauer der Vertretung sein Präsidiums- und Parlamentsmandat nicht ausüben.
(6) Der Staatspräsident darf innerhalb der Republik kein anderes Staatsamt bekleiden, sei es in Exekutive, Legislative oder Judikative. Ebenfalls darf er nicht gleichzeitig Staatsoberhaupt oder Regierungschef eines anderen Staates sein.

Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(1) Der Staatspräsident vertritt den Staat völkerrechtlich. Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Der Staatspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten.
(2) Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
(3) Der Staatspräsident hat das Recht Feiertage zu erklären.
(4) Der Staatspräsident hat das Recht von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(5) Der Staatspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieser Verfassung oder in den Gesetzen festgelegt sind.

Artikel 7 - Notverordnungsrecht
(1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Republik gefährdet, so ist der Staatspräsident nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen.
(2) Der Staatspräsident verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Artikel 2 genannten Grundrechte ein.
(3) Der Staatspräsident verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Gesetz oder diese Konstitution aufzuheben. Es ist dem Staatspräsidenten jedoch gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
(4) Eine Außerkraftsetzung dieser Verfassung, sei es ganz oder teilweise, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Der Staatspräsident hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze der Verfassung zu halten.
(5) Das Parlament ist umgehend über alle durch den Staatspräsidenten getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.

ABSCHNITT III [Die Exekutive]

Artikel 8 – Die Regierung
(1) Die Regierung besteht aus:
a) dem Kanzler und
b) den Ministern.
(2) Den Kanzler vertritt der durch ihn bestimmte Minister.
(3) Den Kanzler wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über die Wahl des Kanzlers und die Annahme des Programms der Regierung beschließt das Parlament gleichzeitig.
(4) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Kanzlers.
(5) Die Regierung konstituiert sich mit der Ernennung der Minister.
(6) Der Kanzler gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(7) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Kanzler und dem Parlament.
( Durch ein kontruktives Mißtrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Kanzler abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.

Artikel 9 - Das Kabinett
(1) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen Ressorts wird hiervon nicht berührt.
(2) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Kanzler führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(3) Das Kabinett beschließt über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Staatspräsidenten fallen. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnungen von Parlament und Kabinett.
(4) Das Kabinett spricht sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Staatspräsidenten ab. Das Parlament kann hierbei ebenso in einer geheimen Sitzung zu Rate gezogen werden.

Artikel 10 - Vertrauensfrage
(1) Der Kanzler hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Kanzler, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Kanzlers das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Kanzler erfolgreich ist.

ABSCHNITT IV [Die Legislative]

Artikel 11 – Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(5) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze regelt ein Gesetz.

Artikel 12 - Parlamentspräsident
(1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet. Der Parlamentspräsident bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen sofort nach Amtsantritt.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

Artikel 13 – Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.

Artikel 14 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

Artikel 15 - Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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Sonntag, 26. Januar 2003, 15:43

Fortsetzung

Artikel 16 - Erklärung des Kriegszustandes
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären. Der Staatspräsident verfügt in diesem Fall über ein Vetorecht.

Artikel 17 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes und bei der Regierung. Der Staatspräsident kann die Regierung mit der Formulierung einer Gesetzesvorlage beauftragen, den diese ins Parlament einzubringen hat.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Ein Gesetzesentwurf kann nur im Namen der Regierung gemacht werden, sofern das Kabinett zuvor mehrheitlich seine Zustimmung erteilt hat.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion angesetzt werden oder der Gesetzentwurf verworfen werden. Falls das Gesetz anschließend wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat es zu verkünden.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.

ABSCHNITT V [Die Rechtsprechung]

Artikel 18 - Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er entscheidet in allen zivil-, straf-, steuer-, arbeits-, militär- und verfassungsrechtlichen Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.

Artikel 19 - Zusammensetzung
(1) Der Hauptgerichtshof setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Präsidenten und 2 Schöffen.
(2) Der Präsident wird durch den Staatspräsidenten auf 6 Monate ernannt. Der Staatspräsident hat nicht das Recht den Präsidenten oder einen Schöffen zu entlassen oder anderweitig auf diese Einfluss zu nehmen.
(3) Die Schöffen werden vom Staatspräsidenten auf jeweils einen Monat berufen, während dieser Zeit haben die Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen. Eine Person kann niemals zwei oder mehr aufeinander folgende Monate als Schöffe tätig sein.
(4) Des Parlament ist berechtigt den Präsidenten des Hauptgerichtshofes und jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben.

Artikel 20 - Aufbau
(1) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen. Urteile werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Enthaltungen sind unzulässig.

Artikel 21 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der amtierende Staatspräsident besitzt strafrechtliche Immunität. Diese kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Parlamentes aufgehoben werden.

Artikel 22 - Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 23 - Rechtmäßigkeit der Festnahme, Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen hat, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit für Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

ABSCHNITT VI [Übergangs- und Schlussbestimmungen]

Artikel 24 – Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(4) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen. Der Staatspräsident darf kein anderes Staatsamt ausführen.
(5) Jedes Mitglied der Regierung, die Richter, der Staatspräsident und sämtliche andere Staatsdiener legt bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

Artikel 25 - Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat suspensives Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen sind Artikel 1, 2 und 24.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

Artikel 26 - Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung haben Neuwahlen zum Staatspräsidenten und zum Präsidenten des Hauptgerichtshofes innerhalb von 2 Wochen statt zu finden. Das Parlament und die Regierung bleiben im Amt, die Legislaturperiode endet abweichend von sonstigen Bestimmungen genau in 45 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassung.
Clausi von Plausibel
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Mittwoch, 5. März 2003, 16:44

Verfassung V3.0

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia, V3.0 vom 05.03.2003.

Abschnitt I [Grundsätzliches]

Artikel 1 - Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest geschriebenen Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und für alle staatliche Gewalt bindend.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.

Artikel 2 - Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Staatsfeindliche Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Nach den Richtlinien des Gesetzes dürfen Parteien gegründet werden. Diese wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
(6) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.

Artikel 3 - Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Die Hauptstadt der Demokratischen Republik Alpinia ist Rantaplan, hier haben Regierung und Parlament ihren Sitz.
(4) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(5) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(6) Weitere Staatssymbole können durch ein Gesetz gegeben werden.

Artikel 4 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
(5) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, Ausnahmen sind die Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Gerichtspräsidenten.

Abschnitt II [Exekutive]

Artikel 5 – Der Staatspräsident
(1) Das Staatsoberhaupt der Republik Alpinia ist der Staatspräsident.
(2) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(3) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt 120 Tage vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(4) Der Staatspräsident beruft die Minister, die in dem ihnen anvertrauten Geschäftsbereich unter den vom Staatspräsidenten vorgegebenen Richtlinien selbstständig arbeiten.
(5) Bei Abwesenheit wird der Staatspräsident durch den Vizepräsidenten vertreten, welchen der Staatspräsident nach eigenem Ermessen ernennt bzw. entlässt. Bei Ausübung der Stellvertretung hat der Vizepräsident jedes andere Staatsamt ruhen zu lassen.
(6) Der Staatspräsident darf innerhalb der Republik kein anderes Amt auf Staatsebene bekleiden, sei es in Exekutive, Legislative oder Judikative, der Vizepräsident kein Staatsamt in Legislative oder Judikative. Der Staatspräsident darf ebenfalls nicht gleichzeitig Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein.

Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(1) Der Staatspräsident vertritt den Staat völkerrechtlich.Der Staatspräsident empfängt und beglaubigt die diplomatischen Gesandten.
(2) Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Auf Antrag des Staatspräsidenten, des Sicherheitsrates oder der Mehrheit des Parlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten, dass den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung oder alpinischen Gesetzen hin überprüft.
(3) Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
(4) Der Staatspräsident hat das Recht Feiertage zu erklären.
(5) Der Staatspräsident hat das Recht von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(6) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat der Demokratischen Republik Alpinia.
(7) Der Staatspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieser Verfassung oder in den Gesetzen festgelegt sind.

Artikel 7 – Die Minister
(1) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister sowie den Vizepräsidenten. Sie werden vom Gerichtspräsidenten vereidigt.
(2) Die Regierung konstituiert sich mit Wahl des Staatspräsidenten und der Ernennung der Minister.Sie besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und den Ministern.
(3) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Staatspräsidenten.
(4) Der Staatspräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament und dem Volke die Verantwortung.
(5) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Staatspräsidenten und dem Parlament.
(6) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Staatspräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(7) Das Kabinett berät über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Sicherheitsrates fallen. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnungen von Parlament und Kabinett.
(8) Die Regierung spricht sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Sicherheitsrat ab. Das Parlament kann hierbei ebenso in einer geheimen Sitzung zu Rate gezogen werden.

Artikel 8 - Vertrauensfrage
(1) Der Staatspräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Staatspräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist er berechtigt das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum oder eine Abwahl gegen den Staatspräsidenten erfolgreich ist.

Artikel 9 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten oder jeden Minister aussprechen.
(2) Ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten muss durch eine Volksabstimmung bestätigt werden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des Mißtrauten entscheiden muss, um ihn seines Amtes als Staatspräsident zu entheben.
(3) Jedes andere Regierungsmitglied wird mit einem erfolgreichen Mißtrauensvotum des Parlamentes automatisch des Amtes enthoben und auf zwei Monate das Recht entzogen, ein Staatsamt auszuführen.
(4) Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie eines Verbrechens, des Verrates oder der Korruption unter Anklage gestellt und vom Hauptgerichtshof für schuldig befunden worden sind.
(5) Nach einer Amtsenthebung des Staatspräsidenten haben Neuwahlen innerhalb von drei Wochen stattzufinden, für diese Zeit übt der Vizepräsident die Amtspflichten des Staatspräsidenten aus. Nach Amtseinführung des neuen Staatspräsidenten erledigt sich das Amt des bisherigen Vizepräsidenten automatisch.

ABSCHNITT III [Der Nationale Sicherheitsrat]

Artikel 10
(1) Es besteht ein Nationaler Sicherheitsrat.
(2) Der Sicherheitsrat umfaßt drei Mitglieder: der Staatspräsident, der Vizepräsident und ein weiteres vom Staatspräsidenten auf jeweils einen Monat berufenes Mitglied. Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen stimmberechtigt.
(3) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat. Er gibt die Richtlinien der Arbeit des Sicherheitsrates vor.

Artikel 11 - Notverordnungsrecht
(1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Republik gefährdet, so ist es dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen. Der Sicherheitsrat berät den Staatspräsidenten in diesen Belangen.
(2) Der Sicherheitsrat verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Artikel 2 genannten Grundrechte ein.
(3) Der Sicherheitsrat verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Gesetz oder diese Konstitution aufzuheben. Es ist dem Sicherheitsrat jedoch gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, aber durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
(4) Eine Außerkraftsetzung dieser Verfassung, sei es ganz oder teilweise, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Der Sicherheitsrat hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze der Verfassung zu halten.
(5) Änderung, Außerkraftsetzung und Aufhebung von gültigen Notverordnungen sind dem Sicherheitsrat unbeschränkt gestattet.
(6) Das Parlament ist umgehend über alle durch den Sicherheitsrat getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.

Artikel 12
(1) Entscheidungen des Sicherheitsrates werden mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig.
(2) Der Sicherheitsrat übt die weiteren Kompetenzen aus, die ihm von den Artikeln der Verfassung oder den Bestimmungen der speziellen Gesetze übertragen worden sind.
(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Hauptgerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
(4) Entscheidungen des Sicherheitsrates sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden bindend. Einfluß auf die Arbeit der Judikative ist dem Sicherheitsrat jedoch nicht gestattet.


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Mittwoch, 5. März 2003, 16:46

Fortsetzung

ABSCHNITT IV [Die Legislative]

Artikel 13 – Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen, so kann der Sicherheitsrat die Inaktivität des Gerichtes feststellen. Der Präsident kann dann das Parlament auflösen.
(7) Paragraph 9 ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und der Sicherheitsrat übernimmt die Aufgaben des Parlamentes im Rahmen des Notverordnungsrechtes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.

Artikel 14 - Parlamentspräsident
(1) Präsident des Parlamentes ist kraft Amtes der Vizepräsident Alpinias. Er hat jedoch keine Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Vizepräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Vizepräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder Schöffenlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

Artikel 15 – Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.

Artikel 16 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

Artikel 17 - Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.

Artikel 18 - Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Der Sicherheitsrat verfügt in diesem Fall über ein Vetorecht und ist bei der Entscheidung des Parlamentes herbeizuziehen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt der Sicherheitsrat allein über die Frage nach Krieg oder Frieden

Artikel 19 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Staatspräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels zum Volksbegehren beim wahlberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Staatspräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.[color] Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Obersten Gerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Oberste Gerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.

Artikel 20 – Volksbegehren und Volksabstimmung

(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller wahlberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 7 bis 21 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz ru regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.

ABSCHNITT V [Die Rechtsprechung]

Artikel 21 - Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil-, straf-, steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.

Artikel 22 - Zusammensetzung
(1) Der Hauptgerichtshof Alpinias setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Gerichtspräsidenten und 2 Schöffen.
(2) Der Gerichtspräsident wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Gerichtspräsidenten auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Präsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Gerichtspräsidenten dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Gerichtshofspräsident führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Präsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Artiekl 22, Absatz 4a nicht zwingend vom gerichtspräsidenten eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Gerichtspräsident und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Gerichtspräsidenten sowie jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.

Artikel 23 - Aufbau
(1) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
(3) Der Gerichtspräsident leitet die Verhandlungen. Urteile werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Enthaltungen sind unzulässig.

Artikel 24 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Sicherheitsrat vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der amtierende Staatspräsident besitzt strafrechtliche Immunität. Diese kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Parlamentes aufgehoben werden.

Artikel 25 - Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Schöffen entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 26 - Rechtmäßigkeit der Festnahme, Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlichen Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist spätestens drei Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen hat, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit für Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

ABSCHNITT VI [Übergangs- und Schlussbestimmungen]

Artikel 27 – Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen. Der Staatspräsident darf kein anderes Amt auf Staatsebene ausführen.
(3) Jedes Mitglied der Regierung, die Schöffen, der Staatspräsident und sämtliche anderen Staatsdiener legen bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.


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Mittwoch, 5. März 2003, 16:47

Fortsetzung

Artikel 28 - Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen sind Artikel 1, 2 sowie 27.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

Artikel 29 - Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung haben Neuwahlen zum Amt des Staatspräsidenten innerhalb von 3 Wochen statt zu finden, das Ende der Legislaturperiode des Parlamentes wird auf den 07. März 2003 vorgezogen. Der amtierende Gerichtspräsident bleibt bis zum 1. April 2003 im Amt.

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Samstag, 10. Mai 2003, 23:10

Verfassung 4.0

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia, V4.0 vom 10.05.2003.

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia

ABSCHNITT I - Grundsätzliches

Art. 1 Grundlagen des Staates

(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.

Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.

Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.

Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.

Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.

Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.

ABSCHNITT II - Der Staatspräsident

Art. 8 Allgemeines

Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.

Art. 9 Wahl, Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.

Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.

Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.

Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.

Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.

Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

ABSCHNITT III – Die Regierung

Art. 16 Zusammensetzung

(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.

Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.

Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.

Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.

Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.

Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.


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Samstag, 10. Mai 2003, 23:11

ABSCHNITT V - Die Legislative

Art. 22 Das Parlament

(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am zwangzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.

Art. 23 Parlamentspräsident
1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Parlamentspräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.

Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Regierungsperiode dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.

Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.

Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.

Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.

ABSCHNITT VI – Judikative

Art. 30 Allgemeines

(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.

Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(4) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.

Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.

Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.

Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen

Art. 35 Verschiedenes

(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.

Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

Art. 37 Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung sind Neuwahlen zum Parlament innerhalb von 21 Tagen einzuleiten. Der Staatspräsident bleibt ab Datum des Inkrafttretens 30 weitere Tage im Amt, danach sind Neuwahlen anzusetzen. Die bisherigen Legislaturen des amtierenden Staatspräsidenten werden zu einer Legislatur im Sinne von Artikel 9 (2) hochgerechnet.


Rantaplan, den 09. Mai 2003


Ende.

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Dienstag, 8. Juli 2003, 12:38

Verfassung V 4.1

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia, V4.1 vom 08.07.2003.

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia

ABSCHNITT I - Grundsätzliches

Art. 1 Grundlagen des Staates

(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.

Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.

Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.

Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.

Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.

Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.

ABSCHNITT II - Der Staatspräsident

Art. 8 Allgemeines

Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.

Art. 9 Wahl, Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.

Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.

Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.

Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.

Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.

Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

ABSCHNITT III – Die Regierung

Art. 16 Zusammensetzung

(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.

Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.

Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.

Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.

Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.

Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.


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Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Dienstag, 8. Juli 2003, 12:41

ABSCHNITT V - Die Legislative

Art. 22 Das Parlament

(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am zwangzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.

Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.

Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Regierungsperiode dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.

Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.

Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.

Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.

ABSCHNITT VI – Judikative

Art. 30 Allgemeines

(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.

Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(4) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.

Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.

Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.

Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen

Art. 35 Verschiedenes

(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.

Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

Art. 37 Übergangsbestimmungen
- entfällt -


Rantaplan, den 07. Juli 2003

11

Samstag, 25. Oktober 2003, 13:12

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia, V4.2 vom 25.10.2003.

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia

ABSCHNITT I - Grundsätzliches

Art. 1 Grundlagen des Staates

(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.

Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.

Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.

Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.

Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.

Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.

ABSCHNITT II - Der Staatspräsident

Art. 8 Allgemeines

Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.

Art. 9 Wahl, Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.

Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.

Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.

Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.

Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.

Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

ABSCHNITT III – Die Regierung

Art. 16 Zusammensetzung

(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.

Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.

Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.

Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.

Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.

Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.


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Samstag, 25. Oktober 2003, 13:14

ABSCHNITT V - Die Legislative

Art. 22 Das Parlament

(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am zwangzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.

Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.

Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Regierungsperiode dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.

Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.

Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.

Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.

ABSCHNITT VI – Judikative

Art. 30 Allgemeines

(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.

Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(4) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.

Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.

Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.

Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen

Art. 35 Verschiedenes

(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.

Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

Art. 37 Übergangsbestimmungen
- entfällt -


Rantaplan, den 25.10.2003

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Wohnort: Saint Alpes

Beruf: Souverain

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Mittwoch, 10. Dezember 2003, 11:19

- Die Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia ist mit Inkrafttreten der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia aufgehoben. -