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Clausi I. von Alpinia

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Dienstag, 28. Januar 2003, 19:14

Geschäftsordnung des Kabinetts

Geschäftsordnung des Kabinetts der Demokratischen Republik Alpinia

§1: Zusammensetzung, Vorsitz
(1) Das Kabinett setzt sich aus den Ministern und dem Kanzler zusammen.
(2) Der Kanzler führt auf Kabinettssitzungen den Vorsitz. Bei Abwesenheit übernimmt der Vizekanzler vorübergehend den Vorsitz.

§2: Sitzungen
(1) Das Kabinett tagt nicht öffentlich im Regierungszentrum. Der Staatspräsident hat Anwesenheits- und Rederecht auf Kabinettssitzungen, jedoch keine Stimme bei Abstimmungen. Er ist zu jeder Sache anzuhören, zu der sie sich äußern möchte.

§3: Anträge, Beschlussfassung
(1) Anträge und Themenvorschläge darf jedes Mitglied des Kabinetts selbständig einbringen, diese werden dann durch den Vorsitzenden beraten und abgestimmt.
(2) Ein Beschluss des Kabinetts gilt als gefasst, sofern die Mehrheit der Stimmen zustimmt. Jeder Abstimmung hat eine ausreichende Diskussion vorauszugehen.

§4: Kompetenzen des Kabinetts
(1) Das Kabinett ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Staatspräsidenten fallen. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch gesetzliche Bestimmung übertragen werden.
(2) Den Ministern ist die selbständige Verwaltung ihrer Ressorts überlassen, sie sind jedoch verpflichtet, bei wichtigen und insbesondere ressortübergreifenden Themen das Kabinett zu informieren.
(3) Das Kabinett entscheidet insbesondere über die Aufnahme diplomatischer Kontakte mit fremden Nationen, Gesetzesinitiativen der Regierung und sonstige regierungspolitische Maßnahmen.

§5: Abänderung dieser Geschäftsordnung
(1) Zur Abänderung dieser Geschäftsordnung ist die Mehrheit der Stimmen des Kabinetts notwendig.

Rantaplan, den 12.01.2003

Durch Änderung der Verfassung ist die Geschäftsordnung des Kabinetts ungültig, da die nötige gesetzl. Grundlage fehlt.

Clausi I. von Alpinia

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Samstag, 6. September 2003, 11:53

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Kabinetts

§1: Zusammensetzung, Vorsitz
(1) Das Kabinett setzt sich aus dem Ministernpräsidenten und den Ministern zusammen.
(2) Der Ministerpräsident führt auf Kabinettssitzungen den Vorsitz. Bei Abwesenheit übernimmt der Stellvertretende Ministerpräsident vorübergehend den Vorsitz.

§2: Sitzungen
(1) Das Kabinett tagt nicht öffentlich im Regierungszentrum. Der Staatspräsident hat Anwesenheits- und Rederecht auf Kabinettssitzungen, jedoch keine Stimme bei Abstimmungen. Er ist zu jeder Sache anzuhören, zu der sie sich äußern möchte.

§3: Anträge, Beschlussfassung
(1) Anträge und Themenvorschläge darf jedes Mitglied des Kabinetts selbständig einbringen, diese werden dann durch den Ministerpräsidenten beraten und abgestimmt.
(2) Ein Beschluss des Kabinetts gilt als gefasst, sofern die Mehrheit der Stimmen zustimmt. Jeder Abstimmung hat eine ausreichende Diskussion vorauszugehen.

§4: Kompetenzen des Kabinetts
(1) Das Kabinett ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Staatspräsidenten fallen. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch gesetzliche Bestimmung übertragen werden.
(2) Den Ministern ist die selbständige Verwaltung ihrer Ressorts überlassen, sie sind jedoch verpflichtet, bei wichtigen und insbesondere ressortübergreifenden Themen das Kabinett zu informieren.
(3) Das Kabinett entscheidet insbesondere über die Aufnahme diplomatischer Kontakte mit fremden Nationen, Gesetzesinitiativen der Regierung und sonstige regierungspolitische Maßnahmen.

§5: Abänderung dieser Geschäftsordnung
(1) Zur Abänderung dieser Geschäftsordnung ist die Mehrheit der Stimmen des Kabinetts notwendig.


Gültig seit dem 05. Juni 2003 und seitdem ohne Änderungen durch jedes nachfolgende Kabinett übernommen.