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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Samstag, 8. März 2003, 15:13

Gesetz über die Staatsbürgerschaft

Die aktuellste Version des Staatsbürgergesetzes finden sie am unteren Ende!

Staatsbürgergesetz V1.0

§ 1: Verwaltung

(1) Für alle Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung, der Verlegung von Wohnorten innerhalb des Staatsgebietes sowie für die Bürgerverwaltung ist das Innenministerium zuständig.

§ 2: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.

(2) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.

(3) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:

• Virtueller Name
• E-Mail Adresse
• Provider basierende E-Mail Adresse *
• Wohnort in Alpinia
• ein Benutzerpasswort für die Nutzung des Bürgerservice *
• weitere Staatsbürgerschaften *
• andere Identitäten *

(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur dem Innenministerium und dem Sicherheitsrat zugänglich.)

(4) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern der Demokratischen Republik Alpinia zugesprochen wird. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.

(5) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann das Innenministerium die Verleihung der alpinischen Staatsbürgerschaft verweigern. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand der Republik, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung der Republik zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient. Dem Betroffenen steht der Weg einer Klage vor dem Hauptgerichtshof offen.


§ 3: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten

(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Alpiniers dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.

(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.

(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.

(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern der Demokratischen Republik Alpinia beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.

(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Vereine oder Organisationen zu gründen.

(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben der Demokratischen Republik Alpinia richten.

(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.

§ 4: Entzug der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen die Verfassung oder die Gesetze der Demokratischen Republik Alpinia,
b) Verstoss gegen die Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit der Republik in Verbindung gebracht werden.

(2) Über den Entzug entscheidet der Hauptgerichtshof.

(3) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.

§ 5: Erlöschen der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.

(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.

(3) Nach zweimonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.

§ 6: Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 08.03.2003 in Kraft.

Clausi I. von Alpinia

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2

Montag, 4. August 2003, 21:53

Staatsbürgerschaftsgesetz V 2.0

Staatsbürgerschaftsgesetz

§ 1: Verwaltung

(1) Für alle Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung, der Verlegung von Wohnorten innerhalb des Staatsgebietes sowie für die Bürgerverwaltung ist das Innenministerium der Demokratischen Republik Alpinia zuständig.

§ 2: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.

(2) Eine Realperson, welche die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia beantragt hat, ist verpflichtet sich innerhalb von 48 Stunden im Forum den anderen Staatsbürgern vorzustellen. Sollte sie dies versäumen, ist das Innenministerium berechtigt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu verweigern.

(3) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.

(4) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:

• Virtueller Name
• E-Mail Adresse
• Provider basierende E-Mail Adresse *
• Wohnort in Alpinia
• weitere Staatsbürgerschaften *
• andere Identitäten *

(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur dem Innenministerium zugänglich.)

(5) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern der Demokratischen Republik Alpinia zugesprochen wird. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.

(6) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann das Innenministerium die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia verweigern. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand der Republik, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung der Republik zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient. Dem Betroffenen steht der Weg einer Klage vor dem Hauptgerichtshof offen.


§ 3: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten

(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Bürgers der Demokratischen Republik Alpinia dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.

(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.

(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.

(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern der Demokratischen Republik Alpinia beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.

(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Vereine oder Organisationen zu gründen.

(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben der Demokratischen Republik Alpinia richten.

(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.

§ 4: Entzug der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen die Verfassung oder die Gesetze der Demokratischen Republik Alpinia,
b) Verstoss gegen die Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit der Republik in Verbindung gebracht werden.
f) Falsche Angabe von Daten aus § 2 Absatz (4)

(2) Über den Entzug entscheidet der Hauptgerichtshof.

(3) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.

§ 5: Erlöschen der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.

(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.

(3) Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
Ein Bürger kann seine Staatsbürgerschaft auf Wunsch mit Begründung für maximal sechs Monate ruhen lassen. In dieser Zeit hat der Staatsbürger kein Wahlrecht. Dieses erhält er erst eine Woche nach seiner Rückkehr wieder.
Das Innenministerium ist mind. eine Woche vor Beginn über die Dauer der Ruhephase zu informieren.

§ 6: Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 04.August 2003 in Kraft.



Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

Beiträge: 9 058

Wohnort: Saint Alpes

Beruf: Souverain

Guthaben: 199 ¢

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3

Dienstag, 23. Dezember 2003, 12:15

Bundesgesetz über die Staatsbürgerschaft

§ 1: Verwaltung

(1) Für alle Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung, der Verlegung von Wohnorten innerhalb des Staatsgebietes sowie für die Bürgerverwaltung ist das Bundesrat des Innern der Kantonsrepublik Alpinia zuständig.

§ 2: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.

(2) Eine Realperson, welche die Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia beantragt hat, ist verpflichtet sich innerhalb von 48 Stunden im Forum den anderen Staatsbürgern vorzustellen. Sollte sie dies versäumen, ist der Bundesrat des Inneren berechtigt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu verweigern.

(3) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.

(4) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:

• Virtueller Name
• E-Mail Adresse
• Provider basierende E-Mail Adresse oder Nachweis der Identität per RL-Personalausweis an den Bundesrat des Inneren*
• Wohnort in Alpinia
• weitere Staatsbürgerschaften *
• andere Identitäten *

(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur den zuständigen Behörden zugänglich und dürfen nicht weitergegeben werden.)

(5) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern der Kantonsrepublik Alpinia zugesprochen wird. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.

(6) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann der Bundesrat des Innern die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia verweigern. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand der Republik, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung der Republik zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient. Dem Betroffenen steht der Weg einer Klage vor dem Bundesgericht offen.


§ 3: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten

(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Bürgers der Kantonsrepublik Alpinia dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.

(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.

(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.

(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern der Kantonsrepublik Alpinia beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.

(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Vereine oder Organisationen zu gründen.

(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben der Kantonsrepublik Alpinia richten.

(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.

§ 4: Entzug der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen die Verfassung oder die Gesetze der Kantonsrepublik Alpinia,
b) Verstoss gegen die Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit der Republik in Verbindung gebracht werden.
f) Falsche Angabe von Daten aus § 2 Absatz (4)

(2) Über den Entzug entscheidet das Bundesgericht .

(3) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.

§ 5: Erlöschen der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.

(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.

(3) Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
Ein Bürger kann seine Staatsbürgerschaft auf Wunsch mit Begründung für maximal sechs Monate ruhen lassen. In dieser Zeit hat der Staatsbürger kein Wahlrecht. Dieses erhält er erst eine Woche nach seiner Rückkehr wieder.
Der Bundesrat des Innern ist mind. eine Woche vor Beginn über die Dauer der Ruhephase zu informieren.

§ 6: Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 23. 12. 2003 in Kraft.


Rantaplan, den 23. Dezember 2003
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident