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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Mittwoch, 28. Mai 2003, 23:09

Gerichtsordnung

Gerichtsordnung

§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.

§2 Zusammensetzung; Schöffen
(1) Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.

§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden kann, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.

§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richterseinzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.

§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.

§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen einstimmigen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweise können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.

§7. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Richter hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Richter bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.

§8. Befangenheit
1. Der Richter und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter/Ad-Hoc-Schöffen ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Richter und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werden, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Richter / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.


§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.

§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 28.05.2003 in Kraft.

2

Dienstag, 21. Oktober 2003, 12:42

Gerichtsordnung - geändert


Gerichtsordnung V. 1.1

§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.

§2 Zusammensetzung; Schöffen
1. Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
2. Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
3. Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
4. Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils zwei Monate vorgeschlagen.
4a. Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
4b. Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
4c. Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
5. Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen nur dann alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen, wenn ein Gerichtsprozess ansteht. Der jeweilige Beruf des Schöffen muss hierbei nicht aufgegeben werden, er darf in dieser Zeit nur nicht ausgübt werden.
6. Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
7. Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.

§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden kann, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.

§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richterseinzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.

§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.

§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen einstimmigen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweise können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.

§7. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Richter hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Richter bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.

§8. Befangenheit
1. Der Richter und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter/Ad-Hoc-Schöffen ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Richter und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werden, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Richter / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.

§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.

§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 21.10.2003 in Kraft.


Rantaplan, den 21.10.2003
Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern