Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Verordnungen des Staatspräsidenten
Hier werden alle Anordnungen und Verfügungen des Staatspräsidenten veröffentlicht.
Diese sind verfassungkonform nach Art. 14 (2) zustande gekommen.
Diese sind verfassungkonform nach Art. 14 (2) zustande gekommen.
Zitat
Art. 14
(2)Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Verfügung zur Konstituierenden Sitzung des Parlamentes
§1 Das Parlament der Demokratischen Republik Alpinia soll durch den Staatspräsidenten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses innerhalb von vier Tagen einberufen werden.
§2 Der Staatspräsident leitet die konstituierende Sitzung des Parlaments bis zur Wahl eines Parlamentspräsidenten. Er vereidigt die gewählten Parlamentarier, die dadurch ihr vollständiges Mandat erhalten.
§3 Das Parlament gibt sich in seiner konstutuierenden Sitzung eine Geschäftsordnung, wählt einen Parlamentspräsidenten, einen Interimsparlamentspräsidenten, den Ministerpräsidenten und seine sonstigen Organe.
§4 Das Rederecht in der konstituierenden Sitzung des Parlaments liegt bei den gewählten Kandidaten des Parlaments, beim Staatspräsidenten sowie bei den Mitgliedern der amtierenden Regierung.
§5 Diese Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dem Parlament wird empfohlen, diese Verfügung in die zu erarbeitende Geschäftsordnung einzuarbeiten und diese Verfügung aufzuheben.
Rantaplan, den 3. Juni 2003

Durch den Beschluss des Parlamentes wurde diese Verordnung am 1. Juli 2003 aufgehoben.
§2 Der Staatspräsident leitet die konstituierende Sitzung des Parlaments bis zur Wahl eines Parlamentspräsidenten. Er vereidigt die gewählten Parlamentarier, die dadurch ihr vollständiges Mandat erhalten.
§3 Das Parlament gibt sich in seiner konstutuierenden Sitzung eine Geschäftsordnung, wählt einen Parlamentspräsidenten, einen Interimsparlamentspräsidenten, den Ministerpräsidenten und seine sonstigen Organe.
§4 Das Rederecht in der konstituierenden Sitzung des Parlaments liegt bei den gewählten Kandidaten des Parlaments, beim Staatspräsidenten sowie bei den Mitgliedern der amtierenden Regierung.
§5 Diese Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dem Parlament wird empfohlen, diese Verfügung in die zu erarbeitende Geschäftsordnung einzuarbeiten und diese Verfügung aufzuheben.
Rantaplan, den 3. Juni 2003

Durch den Beschluss des Parlamentes wurde diese Verordnung am 1. Juli 2003 aufgehoben.
§1 Der Staatspräsident und die Regierungsmitglieder leisten bei Amtsantritt einen Eid nach Art. 15 der Verfassung.
§2 Parlamentarier leisten bei Amtsantritt folgenden Eid, mit dem sie die Annahme ihres Mandats bekunden:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§3 Alle Mitglieder des soldatischen Berufsstandes leisten folgenden Eid bei Ernenung durch den Staatspräsidenten:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich das Volk der Republik Alpinia stets nach Kräften schützen und verteidigen und meine soldatischen Pflichten treu und loyal ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§4 Alle sonstigen Staatdiener wie Staatssekretäre und Botschafter leisten bei Ernennung folgenden Eid:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Staatsdiener der alpinischen Republik gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§5 Diese Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dem Parlament wird empfohlen, diese Verfügung aufrechtzuerhalten, bis ein entsprechendes Gesetz ausgearbeitet wird.
Rantaplan, den 7. Juni 2003
§2 Parlamentarier leisten bei Amtsantritt folgenden Eid, mit dem sie die Annahme ihres Mandats bekunden:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§3 Alle Mitglieder des soldatischen Berufsstandes leisten folgenden Eid bei Ernenung durch den Staatspräsidenten:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich das Volk der Republik Alpinia stets nach Kräften schützen und verteidigen und meine soldatischen Pflichten treu und loyal ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§4 Alle sonstigen Staatdiener wie Staatssekretäre und Botschafter leisten bei Ernennung folgenden Eid:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Staatsdiener der alpinischen Republik gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§5 Diese Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dem Parlament wird empfohlen, diese Verfügung aufrechtzuerhalten, bis ein entsprechendes Gesetz ausgearbeitet wird.
Rantaplan, den 7. Juni 2003

Verfügung zu den politischen Parteien
§ 1 – Begriff der Partei
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
§ 2 – Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern
- mindestens 3 Mitglieder
§ 3 – Zulassung
Die Zulassung einer Partei wird vom Innenministerium entschieden.
Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die
Bedingungen aus § 1 und § 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch das Innenministerium statt.
§ 4 – Mitgliedschaft
Jeder)gemeldete Bürgerin Alpinias kann Mitglied einer Partei werden, oder eine Partei gründen.
Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.
§ 5 - Übergangsbestimmungen
Alle Parteien, die den Voraussetzungen nach §2 (2) derzeit nicht nachkommen, haben eine Woche Zeit, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Ansonsten wird den parteien die Zulassung entzogen.
§ 6 - Schlussbestimmungen, Gültigkeit
Diese Verfügung gilt, bis sie durch das Parlament aufgehoben wird. Es wird dem Parlament empfohlen, die Inhalte dieser Verfügung in ein Parteiengesetz zu verarbeiten.
Rantaplan, den 09. Juni 2003

Durch Beschluss des Parlaments vom 03. August 2003 ist diese Verordnung aufgehoben worden. Der in § 6 formulierten Empfehlung wurde zeitgleich entsprochen.
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
§ 2 – Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern
- mindestens 3 Mitglieder
§ 3 – Zulassung
Die Zulassung einer Partei wird vom Innenministerium entschieden.
Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die
Bedingungen aus § 1 und § 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch das Innenministerium statt.
§ 4 – Mitgliedschaft
Jeder)gemeldete Bürgerin Alpinias kann Mitglied einer Partei werden, oder eine Partei gründen.
Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.
§ 5 - Übergangsbestimmungen
Alle Parteien, die den Voraussetzungen nach §2 (2) derzeit nicht nachkommen, haben eine Woche Zeit, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Ansonsten wird den parteien die Zulassung entzogen.
§ 6 - Schlussbestimmungen, Gültigkeit
Diese Verfügung gilt, bis sie durch das Parlament aufgehoben wird. Es wird dem Parlament empfohlen, die Inhalte dieser Verfügung in ein Parteiengesetz zu verarbeiten.
Rantaplan, den 09. Juni 2003

Durch Beschluss des Parlaments vom 03. August 2003 ist diese Verordnung aufgehoben worden. Der in § 6 formulierten Empfehlung wurde zeitgleich entsprochen.
Samstag, 10. Mai 2025, 07:19
Zum Seitenanfang