Satzung der Partei bürgerlicher Demokraten
§1 Allgemeines
(1) Der Name der Partei lautet nach geltendem alpinischen Recht Partei bürgerlicher Demokraten. Das offizielle Kürzel der Partei ist PBD.
(2) Die Farben der PBD sind rot, weiß und schwarz.
(3) Das Parteilogo zeigt den roten Schriftzug PBD auf weißem Grund, schwarz unterstrichen.
(4) Die PBD bekennt sich offen zur Demokratie. Sie beteiligt sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Staates Alpinia.
(5) Die PBD operiert nur innerhalb der Grenzen der demokratischen Republik Alpinia. Kooperationen mit ausländischen Parteien ähnlicher Gesinnung sind möglich.
(6) Die PBD achtet und verteidigt die Menschen- und Grundrechte. Sie zu wahren ist erstes Anliegen der politischen Arbeit.
(7) Die PBD wird dezentral geleitet. Die Parteispitze überwacht lediglich die Arbeit der Regionalorganisationen.
§2 Mitgliedschaft
(1) Jeder Bürger der demokratischen Republik Alpinia darf Mitglied der PBD werden.
(2) Mitgliedschaften in weiteren Parteien in Alpinia sind unzulässig.
(3) Mitgliedschaften in ausländischen Parteien sind den Mitgliedern gestattet, sofern sich diese zu den gleichen Grundsätzen wie die der PBD bekennen.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Parteivorsitzenden zu richten. Dieser entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetzgebung sowie der oben genannten Bestimmungen, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei Ablehnung des Antrags hat er dies öffentlich zu verkünden und muss dies begründen.
(5) Die Partei kann jederzeit im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder ein Mitglied ausschließen. Den Antrag dazu kann jedes Mitglied stellen.
(6) Es ist nicht möglich, sich mit Hilfe eines Gerichtsentscheides in die PBD einzuklagen.
(7) Verdiente Parteimitglieder können nach einem Austritt eine Ehrenmitgliedschaft erhalten. Diese muss auf einer Generalversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht bei den Generalversammlungen, jedoch kein Stimmrecht.
§3 Parteispitze
(1) Die Partei wird vom Parteivorsitzenden geführt. Dieser vertritt die PBD in der Öffentlichkeit, bei offiziellen Anlässen und vor Gericht.
(2) Der Parteivorsitzende beruft die Generalversammlung ein und leitet diese. Er beginnt und beendet die Abstimmungen.
(3) Der Parteivorsitzende wird von zwei Beiräten unterstützt, sollt die PBD mindestens 5 Mitglieder haben.
(4) Parteivorsitzender und Beiräte werden bei jeder ordentlichen Generalversammlung neu gewählt.
(5) Der Kandidat der bei der Wahl zum Parteivorsitzenden die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte, ist gewählt. Sollte nach einem Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen haben, kommt es zu einem weiteren Wahlgang, bei dem die Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit der Stimmen bekommen haben, antreten dürfen.
(6) Die Beiräte werden gemeinsam gewählt. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Sollte es zu einer Stimmengleichheit von zwei oder mehr Kandidaten kommen, deren Stimmenanzahl einen Platz im Beirat ermöglicht, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.
(7) Die Wahlen zur Parteispitze werden geheim abgehalten.
(

Bei Rücktritt eines Mitglieds der Parteispitze findet innerhalb von 7 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung statt, auf der dieses Mitglied nach den üblichen Wahlbedingungen ersetzt wird. Die restlichen Mitglieder der Parteispitze bleiben im Amt.
§4 Generalversammlung
(1) Es findet eine ordentliche Generalversammlung pro Quartal statt. Der Parteivorsitzende muss diese zwei Wochen vorher einberufen.
(2) Jedes Mitglied der PBD hat das Recht der aktiven Teilnahme an der Generalversammlung. Jedes Mitglied, das länger als zwei Wochen Mitglied der PBD ist, hat das aktive und passive Wahlrecht bei der Generalversammlung.
(3) Außerordentlich Generalversammlungen werden vom Parteivorsitzenden auf Antrag von mehr als 20% der Parteimitglieder einberufen. Diese müssen innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags stattfinden.
(4) Beim Antrag und bei der Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung muss der Grund für die Einberufung genannt werden.
(5) Bei ordentlichen Generalversammlungen werden nach der Wahl der Parteispitze alle anfallenden Tagesordnungspunkte bearbeitet. Die Versammlung kann erst aufgelöst werden, wenn alle Abstimmungen erfolgreich durchgeführt wurden.
§5 Wahlen
(1) Vor jeder Wahl findet eine Abstimmung im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung über den Fortbestand des Parteiprogramms statt.
(2) Sollte diese Abstimmung negativ ausfallen, obliegt es der Parteispitze ein neues Parteiprogramm nach den Vorstellungen der letzten Generalversammlung zu erarbeiten und innerhalb von 7 Tagen zur erneuten Abstimmung zu bringen.
(3) Sollte diese Abstimmung ebenfalls negativ ausfallen, muss die Generalversammlung eine Kommission bilden, die ein neues Parteiprogramm erarbeitet. Die Bildung dieser Kommission muss auf demokratischem Wege erfolgen. Dieses Parteiprogramm muss innerhalb von 10 Tagen dem Parteivorsitzenden vorgelegt werden und erhält nach dessen Zustimmung die Gültigkeit.
(4) Sollte der Parteivorsitzende nicht zustimmen, behält das alte Parteiprogramm seine Gültigkeit und der Parteivorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen zur Parteispitze einberufen.
(5) Jedes Mitglied der PBD kann sich zu einer Wahl aufstellen lassen. Die Aufstellung muss 10 Tage vor Beginn der Wahl beendet sein.
(6) Nach Ablauf dieser Frist findet direkt eine Generalversammlung statt. Bei dieser wird anhand einer Vorwahl die Parteiliste für die eigentliche Wahl bestimmt. Die Person an Position 1 dieser Liste tritt als Spitzenkandidat für die PBD auf.
(7) Bei der Vorwahl darf jedes Parteimitglied mit aktivem Wahlrecht eine Liste aller Kandidaten in der von ihm bevorzugten Reihenfolge aufstellen. Anhand dieser Listen wird mit Hilfe eines Punktesystems die tatsächliche Reihenfolge der Kandidaten festgesetzt.
§6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage der Parteigründung in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer drei-viertel Mehrheit bei einer ordentlichen Generalversammlung der PBD sowie eine absolute Mehrheit bei einer außerordentlichen.