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Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Dienstag, 8. Juli 2003, 22:09

Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments

Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments, V 1.0

§ 1 Konstituierung

(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der Staatspräsident das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Parlamentarier und leitet die Wahl des Parlamentspräsidenten ein. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.
(2) Nach Vereidigung aller Abgeordneter oder nach spätestens 7 Tagen wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten, seines Stellvertreters vorgenommen.
(3) Nach diesen Wahlen wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten den Ministerpräsidenten.

§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten

(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und den Interimspräsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.

§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten

(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.

§ 4 Präsidium

(1) Der Parlamentspräsident und der Interimspräsident bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(3) Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen des Parlamentes und bring Gesetzesentwürfe zur Abstimmung.
(4) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(5) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes

(1) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. Eine Abstimmung nach Fraktionen ist nicht erlaubt.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.

§ 6 Rederecht

Uneingeschränktes Rederecht haben der Staatspräsident, der Ministerpräsident und die Parlamentarier. Ministern und Gästen kann durch den Palamentspräsidenten das Rederecht erteilt werden

§ 7 Sach- und Ordnungsruf

Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Mitglieder des Parlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

§ 8 Wortentziehung

Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen.

§ 9 Weitere Ordnungsmaßnahmen

Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

§ 10 Gültikeit

Diese GeschO tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 08.07.2003 in Kraft.


Rantaplan, den 08.07.2003

2

Mittwoch, 24. September 2003, 13:12


Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments V 1.1

I. WAHL DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN

§ 1 Konstituierung
(1) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung vom Staatspräsidenten oder seinem Stellvertreter spätestens vier Tage nach dem Ende der Parlamentswahl einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Parlaments führt der Staatspräsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz, bis der neugewählte Parlamentspräsident das Amt übernimmt.

§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und deren Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt seinen Parlamentspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode. Der Parlamentspräsident muss spätestens am 14. Tag nach dem Ende der Parlamentswahl gewählt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Staatspräsident den Parlamentspräsidenten.
(3) Scheidet der Parlamentspräsident während der Legislaturperiode aus dem Amt, ist innerhalb von 7 Tagen eine Neuwahl nach § 2 Absatz (2) einzuleiten.
(4) Für die Wahl des Parlamentspräsidenten-Stv. ist der § 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.


II. AUFGABEN DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN

§ 4 Aufgaben des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert sein Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Parlamentspräsident steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(3) Der Parlamentspräsident nimmt die Beschlussanträge der Abgeordneten, der Minister, des Ministerpräsidenten, und des Staatspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen Aussprache und Abstimmung ein.


III. DIE MITGLIEDER DES PARLAMENTS

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlaments zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.


IV. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 6 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt während seiner Legislaturperiode permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments erfolgt im Plenum des Forums der Demokratischen Republik Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit des Parlaments gewährleistet.

§ 7 Aussprachen
(1) Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 240 Stunden. Einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als einem Drittel der Abgeordneten statt zu geben. Die Beratungsfrist kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(2) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "1" beginnt und ein inhaltsbezogener Name vorhanden sein muss.

§ 8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden öffentlich im Plenum in der Abstimmunskammer statt , soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern zwischen 0 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten mit demselbigen Wort durchgehend zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "1" beginnt und ein inhaltsbezogener Namen vorhanden sein muss.
(4) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(5) Abstimmungen können auf Eigeninitiative des Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.
(6) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmt, sofern Verfassung oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(7) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst frühestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.

§ 9 Dringliche Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Plenum beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. Es sind höchstens fünf Einzelfragen zulässig.

§ 10 Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung
(1) Das Parlament kann durch einen begründeten Antrag von zwei Mitgliedern des Parlaments die Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung beschließen. Ausgenommen hiervon sind IRL urlaubende Regierungsmitglieder.

§ 11 Recht auf jederzeitiges Gehör
(1) Die Mitglieder der Regierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder der Regierung haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

§ 12 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Parlaments abgestimmt haben, stellt der Parlamentspräsident den Beschlussantrag binnen 7 Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, gilt der Beschlussantrag vorerst als abgelehnt.


VI. HAUSORDNUNG DES PARLAMENTS

§ 13 Hausordnung des Parlaments
(1) In den Räumlichkeiten des Parlaments ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Parlamentspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten, sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 14 geahndet.

§ 14 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.


VII. ABWEICHUNGEN UND AUSLEGUNG DIESER GESCHÄFTSORDNUNG

§ 15 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Verfassung dem nicht entgegenstehen.

§ 16 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode des Parlaments auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Staatspräsident im Einzelfall


Rantaplan, den 24.09.2003

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Mittwoch, 17. Dezember 2003, 21:00

Parlamentarische Geschäftsordnung V 1.2

Geschäftsordnung des Bundesparlaments

I. DAS PRÄSIDIUM DES PARLAMENTS

§1 Vorsitz
(1) Das Parlament wird durch das Präsidium, bestehend aus dem Parlamentspräsidenten und dessen Stellvertreter, geleitet.

§ 2 Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Das Präsidium tritt für die Dauer von einem Monat zusammen und wechselt danach in einer vorbestimmten Reihenfolge.
(2) Die Reihenfolge der Präsidiumsbesetzung ist alphabetisch, beginnend mit dem Abgeordneten des Kantons Alpemand als Parlamentspräsident und dem Abgeordneten des Kantons Volkby als Stellvertreter.
(3) Stellvertretender Parlamentspräsident ist immer der Abgeordnete des Kantons, der den vorhergehende Parlamentspräsident stellte.
(4) Neue Kantone werden in die Alphabetische Liste übernommen und nach Absatz 2 und in Anlehnung an Absatz 3 eingefügt.

II. AUFGABEN DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN

§ 3 Aufgaben des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert sein Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Parlamentspräsident steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(3) Der Parlamentspräsident nimmt die Beschlussanträge der Abgeordneten, der Bundesräte und des Staatspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen Aussprache und Abstimmung ein.

III. DIE MITGLIEDER DES PARLAMENTS

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlaments zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

IV. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 5 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments erfolgt im Plenum des Forums der Kantonsrepublik Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit des Parlaments gewährleistet.

§ 6 Aussprachen
(1) Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 240 Stunden. Einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als einem Drittel der Abgeordneten statt zu geben. Die Beratungsfrist kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(2) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung bei "1" für jedes neue Jahr beginnt und ein inhaltsbezogener Name vorhanden sein muss.

§ 7 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden öffentlich im Plenum in der Abstimmunskammer statt , soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern zwischen 0 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten mit demselbigen Wort durchgehend zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung bei "1" für jedes Jahr beginnt und ein inhaltsbezogener Namen vorhanden sein muss.
(4) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(5) Abstimmungen können auf Eigeninitiative des Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.
(6) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmt, sofern Verfassung oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(7) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst frühestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.

§ 8 Dringliche Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Plenum beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. Es sind höchstens fünf Einzelfragen zulässig.

§ 9 Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung
(1) Das Parlament kann durch einen begründeten Antrag von zwei Mitgliedern des Parlaments die Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung beschließen. Ausgenommen hiervon sind IRL urlaubende Regierungsmitglieder.

§ 10 Recht auf jederzeitiges Gehör
(1) Die Mitglieder der Regierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder der Regierung haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

§ 11 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Parlaments abgestimmt haben, stellt der Parlamentspräsident den Beschlussantrag binnen 7 Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, gilt der Beschlussantrag vorerst als abgelehnt.

VI. HAUSORDNUNG DES PARLAMENTS

§ 12 Hausordnung des Parlaments
(1) In den Räumlichkeiten des Parlaments ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Parlamentspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten, sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 13 geahndet.

§ 13 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 12. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 12. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.

VII. ABWEICHUNGEN UND AUSLEGUNG DIESER GESCHÄFTSORDNUNG

§ 14 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Verfassung dem nicht entgegenstehen.

§ 15 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung des Parlaments auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Staatspräsident im Einzelfall.


Rantaplan, den 17.12.2003
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident