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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 30. Juli 2003, 18:32

Verkündung: Gesetze

Dieser Thread ist reserviert für die Verkündung von Gesetzen durch den Staatspräsidenten.

Clausi I. von Alpinia

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Freitag, 1. August 2003, 13:53

Verkündung: Gewerbegesetz

Gewerbegesetz der demokratischen Republik Alpinia

§1 Unternehmensform

Jede Unternehmung, dass in der demokratischen Republik Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unternehmensformen spezifiziert werden.

§2 Einzelunternehmen

(1) Ein Einzelunternehmen wird von einem(r) eigenverantwortlichen Geschäftsführer/in geleitet und darf nicht mehr als 5 Angestellte beschäftigen..
(2) Ein Eizelunternehmer/in hafte mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzelunternehmung gehört nur einer realen Person.
(3) Eine Einzelunternehmung muss den Namen des Geschäftsführers(in) tragen.
(4) Das erforderliche Stammkapital beträgt 10.000 A$

§3 Kommanditgesellschaft

(1) Teilhaber einer Kommanditgesellschaft sind der Komplementär und die Kommandisten. Der Komplementär haftet mit dem gesamten Privatvermögen. Die Kommandisten haften nur mit ihren Einlagen in der Unternehmung.
(2) Komplementär und Kommandisten können eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) oder eine natürliche Person sein.
(3) Um eine Kommanditgesellschaft zu gründen sind mindestens 2 Personen erforderlich.
(4) Eine Kommanditgesellschaft muss die Abkürzung KG im Namen tragen.
(5) Das erforderliche Stammkapital beträgt 25.000 A$

§4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person, die durch den Geschäftsführer nach außen hin vertreten wird. Eine abweichende Regelung ist in einem notariell beglaubigten Gesellschaftervertrag zu vereinbaren.
(2) Teilhaber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Gesellschafter. Diese haften nur in Höhe ihrer Einlagen.
(3) Um eine GmbH gründen zu können ist mindestens eine Person erforderlich.
(4) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abbkürzung GmbH oder eine ähnliche Form im Unternehmensnamen tragen.
(5) Das erforderliche Stammkapital beträgt 30.000 A$.

§5 Aktiengesellschaft / Enterprise

(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertretn wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschafte gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unternehmensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 50.000 A$.

§6 Staaliches Unternehmen

(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Desweiteren können auch private oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den amtierenden Ministerpräsidenten oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung AS für alpinisches Staatsunternehmen.

§7 Anmelde- und Homepagepflicht

(1) Jedes Unternehmen muss beim Gewerbeamt angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Gewerbeamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach §7(3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Die Homepage einer Kapitalgesellschaft muss außer den in §7 (3) enthaltenden Anforderungen zusätzlich den Gesellschaftervertrag enthalten.

§8 Besitzbestimmungen

(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Wirtschaftsministerium der Staates Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.

§9 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach inkraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimmulation gelten §2(4), §3(5), §4(5), §5(6) nicht.


Rantaplan, den 1. August 2003
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 3. August 2003, 23:25

Parteiengesetz

Art. 1 Begriff der Partei
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 2 Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand, der ab einer Mitgliederstärke von 5 aus mindestens zwei Personen besteht, ansonsten mindestens aus einer
- mindestens 2 Mitglieder
(3) Nach Parteigründung sind alle in (2) geforderten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verliert sie ihre Rechtsstellung als Partei.
(4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, sind verboten.

Art. 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei wird vom Innenministerium entschieden.
(2) Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus Art. 1 und Art. 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch das Innenministerium statt.

Art. 4 Mitgliedschaft
(1) Jeder gemeldete Bürger/in Alpinias kann Mitglied einer Partei werden. Jeder wahberechtigte Bürger kann eine Partei gründen.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.

Rantaplan, den 03. August 2003



Clausi I. von Alpinia

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Montag, 4. August 2003, 21:51

Staatsbürgerschaftsgesetz

§ 1: Verwaltung

(1) Für alle Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung, der Verlegung von Wohnorten innerhalb des Staatsgebietes sowie für die Bürgerverwaltung ist das Innenministerium der Demokratischen Republik Alpinia zuständig.

§ 2: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.

(2) Eine Realperson, welche die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia beantragt hat, ist verpflichtet sich innerhalb von 48 Stunden im Forum den anderen Staatsbürgern vorzustellen. Sollte sie dies versäumen, ist das Innenministerium berechtigt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu verweigern.

(3) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.

(4) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:

• Virtueller Name
• E-Mail Adresse
• Provider basierende E-Mail Adresse *
• Wohnort in Alpinia
• weitere Staatsbürgerschaften *
• andere Identitäten *

(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur dem Innenministerium zugänglich.)

(5) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern der Demokratischen Republik Alpinia zugesprochen wird. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.

(6) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann das Innenministerium die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia verweigern. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand der Republik, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung der Republik zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient. Dem Betroffenen steht der Weg einer Klage vor dem Hauptgerichtshof offen.


§ 3: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten

(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Bürgers der Demokratischen Republik Alpinia dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.

(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.

(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.

(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern der Demokratischen Republik Alpinia beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.

(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Vereine oder Organisationen zu gründen.

(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben der Demokratischen Republik Alpinia richten.

(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.

§ 4: Entzug der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen die Verfassung oder die Gesetze der Demokratischen Republik Alpinia,
b) Verstoss gegen die Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit der Republik in Verbindung gebracht werden.
f) Falsche Angabe von Daten aus § 2 Absatz (4)

(2) Über den Entzug entscheidet der Hauptgerichtshof.

(3) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.

§ 5: Erlöschen der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.

(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.

(3) Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
Ein Bürger kann seine Staatsbürgerschaft auf Wunsch mit Begründung für maximal sechs Monate ruhen lassen. In dieser Zeit hat der Staatsbürger kein Wahlrecht. Dieses erhält er erst eine Woche nach seiner Rückkehr wieder.
Das Innenministerium ist mind. eine Woche vor Beginn über die Dauer der Ruhephase zu informieren.

§ 6: Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 04.August 2003 in Kraft.



Clausi I. von Alpinia

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Freitag, 29. August 2003, 22:59

Es wäre schön, wenn unsere Staatspräsidentin die neuen Gesetze ebenfalls hier verkünden würde. ;)

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 31. August 2003, 22:57

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Es wäre schön, wenn unsere Staatspräsidentin die neuen Gesetze ebenfalls hier verkünden würde. ;)

7

Montag, 1. September 2003, 15:59

Schulordnung


I. Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgabe, Geltungsbereich
(1) Die Schulordnung bestimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrags.
(2) Die Schulordnung gilt für alle staatlichen Schulen.

§ 2 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Schule kann eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Schulordnung erstellen.
(2) Der Schule soll die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln
(3) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden. Dies muss jedoch im Einverständnis mit dem Kultusministerium geschehen.

§ 3 Grundlagen des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von
1. dem verfassungsmäßigen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Erziehung,
2. der Pflicht der Schule, die Entwicklung des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schüler sowie deren Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Der Schüler hat das Recht,
1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen,
2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden ,
4. in der Schule seine Meinung frei zu äußern,
5. eine Schülerzeitung herauszugeben,
6. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden
7. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden
(4) Der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,
1. seine Teilnahmepflicht zu erfüllen
2. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt,
3. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,

II. Abschnitt
Beginn des Schulverhältnisses

§ 4 Anmeldung
(1) Die Schulpflicht beginnt mit sechs Jahren
(2) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten den Schüler an.
(3) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.
(4) Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis.
2. Abgangszeugnis oder Abschlußzeugnis der zuletzt besuchten Schule, wenn vorhanden

§ 5 Aufnahme in die Schule
(1) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.
(2) Besondere Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Schulordnung festgesetzt werden.
§ 6 Schulwechsel
(1) Ein Schüler , der die Schule wechselt, wird in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen.
(2) Für den Schulwechsel gilt ansonsten §5.

III. Abschnitt
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 8 Teilnahme am Unterricht
(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten.

§ 9 Schulversäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.
(2) Bei Fehlzeiten, die zwei Tage überschreiten, muss der Schüler ein ärztliches Attest vorlegen.


§ 10 Befreiung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu begründen.
(2) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers selbst befreit. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.

IV. Abschnitt
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Erzieherische Einwirkung
(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen

§ 12 Ordnungsmaßnahmen
(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:
1. der schriftliche Verweis
2. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
3. der Androhung der Entlassung von der Schule
4. die Entlassung von der Schule
(2) Körperliche Züchtigung ist verboten und kann für den züchtigenden Lehrer zur Entlassung aus dem Schuldienst führen

§ 13 Schriftlicher Verweis
(1) Über die Erteilung eins schriftlichen Verweises beschließt die Klassenkonferenz. Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.


§ 14 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
(1) Über den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen beschließt die Klassenkonferenz.
(2) Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.
(4) Mit der Bekanntgabe ist der Zeitpunkt des Ausschlusses mitzuteilen.

§ 15 Entlassung von der Schule
(1) Der Entlassung von der Schule muß in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.
(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.
(3) Bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

V. Abschnitt
Leistungsbewertung, Versetzung
§ 16 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluß geben.
(2) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen
(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen.
(4) Auf Wunsch ist der Schüler jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.
(5) Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei der ersten Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird zweiten Täuschungsversuch wird die Leistung als nicht erbracht gewertet.

§ 17 Schriftliche Arbeiten und Übungen
(1) Die schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten müssen vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.
(2) Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des Fachlehrers, ob die Arbeit gewertet wird oder ob eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können.

§ 18 Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie vom Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.

§ 19 Notenstufen
(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem verwendet werden. Noten und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 und 2 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.

§ 20 Zeugnisse
(1) Der Schüler erhält ein Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und Informationen zum Lernprozeß.
(2) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung.

§ 21 Versetzung
(1) Ein Schüler wird in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind Lehrer, die den Schüler im abgelaufenen Jahr unterrichtet haben, sowie der Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Schulleiter.
(3) Die Versetzungskonferenz trifft die Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung vom Schüler erbrachten Leistungen.
(4) Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz.
(5) Verläßt ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über seine Versetzung zu entscheiden.
(6) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.

§ 22 Folgen der Nichtversetzung
(1) Ein Schüler, der nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.
(2) Ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen.

VI. Abschnitt
Übergänge und Abschlüsse
§ 23 Primarstufe (Grundschule)
(1 Die Grundschule umfasst die ersten vier Jahre der Ausbildung.
(2) Nach dem Besuch der Grundschule besuchen die Kinder eine weiterführende allgemeinbildende Schule.
(3) Der weitere Bildungsgang des Kindes wird durch den Willen der Erziehungsberechtigten und die Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes bestimm.

§ 24 Sekundarstufe I
(1) Nach dem Abschluß der Klasse 9 der Hauptschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Hauptschulabschluß. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Klasse 10 der Realschule
2. des Berufsgrundschuljahres
3. bestimmter Berufsfachschulen,
4. der Berufsaufbauschule,
5. bestimmter Fachschulen.
(2) Nach Abschluss der Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, erwirbt der Schüler den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Berufsfachschule,
2. der Fachoberschule.
(4) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nur durch Schülerprüfungen erworben werden.

§ 32 Sekundarstufe II
(1) Nach Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die allgemeine Hochschulreife der demokratischen Republik Alpinia zuerkannt.
(2) Die Abschlüsse der Sekundarstufe II werden nach Ablegung einer Prüfung in zwei Leistungsfächern und zwei zusätzlichen Fächern vergeben.

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Rantaplan, den 28.08.2003

Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern

8

Montag, 1. September 2003, 16:00

Vereinsgesetz

Vereinsgesetz der Demokratischen Republik Alpinia
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

3. Abschnitt – Sondervorschriften

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen



1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit

Die Bildung von Vereinen ist frei.

§ 2 Begriff des Vereins

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. politische Parteien im Sinne des Art. 4 alpinische Verfassung,

2. Fraktionen des alpinischen Parlamentes.

(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem Innenministerium unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen.
Der Verein hat sich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist.
Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das Innenministerium auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Gerichtshofes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Der Gerichtshof kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,

2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen

Der Gerichtshof kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.

3. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine

Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Innenminister im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

Rantaplan, den 28.08.2003

Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern

9

Freitag, 5. September 2003, 13:23

Volksabstimmungsgesetz


Art.1 Grundsätze
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden.
(3) Zur Durchführung der Volksabstimmung ist der Staatspräsident angehalten, eine Abstimmung über die Forensoftware oder ein gleichwertiges System durchzuführen.
(4) Bei einer Volksabstmmung sind eindeutig alle Änderungen zu kennzeichnen, die eine Annahme des Abstimmungsgegenstandes nach sich ziehen würde.

Art. 2 Voraussetzungen
(1) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(2) Das Begehren einer Volksabstimmung durch abstimmungsberechtigte Bürger setzt voraus, dass innerhalb von 72 Stunden die mindestens benötige Anzahl von Unterstützern ihre Unterstützung öffentlich am selben Orte, an dem das Begehren gestartet wurde, bekunden. Mit Ablauf der Frist ist das Begehren zustande gekommen.
(3) Eine erfolgreiche Volksabstimmung führt zur Beschlussfassung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes, während mit einer nicht erfolgreiche Volksabstimmung der Abstimmungsgegenstand als verworfen zu betrachten ist. Nachdem ein Abstimmungegegenstand verworfen worden ist, darf eine weitere Volksabstimmung darüber erst nach einer Sperrfrist von 30 Tagen durchgeführt werden.

Art. 3 Verkündung; Rechtsstatus
(1) Der Staatspräsident hat eine erfolgreiche Volksabstimmung durch die Beurkundung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes anzuerkennen. In diesem Fall kann er von seinem Veto keinen Gebrauch machen.
(2) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.

Rantaplan, den 05.09.2003


10

Freitag, 5. September 2003, 13:26

Gesetz über die Streitkräfte

Art. 1 Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Alpinier, der sein 20. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.

Art. 2 Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Demokratischen Republik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident auf Anraten des Ministerpräsidenten den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Alpiniaer mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren, vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräftem nach Eignung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.

Art. 3 Struktur
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 12.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 3 Teilbereiche, dem Heer, der Luftwaffe und der Marine.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres, für die Lufwaffe der General der Luftwaffe und für die Marine der Admiral der Marine.
(4) Ein Mitglied der Regierung wird mit der Leitung des für Verteidigung zuständigen Ministeriums betraut, dass im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Ministers der Regierung festgelegt. Alle militärischen Ämter werden durch den Staatspräsidenten vergeben.

Art. 4 Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Parlaments hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Rantaplan, den 05.09.2003


11

Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:36

Wahlgesetz (14.10.2003)

Wahlgesetz (14.10.2003)

I. ALLGEMEINES
§1
Dieses Wahlgesetz ist verbindlich für die Durchführung von allen Wahlen und Abstimmungen zu den vom Volke gewählten Organen der Gesetzgebung und der ausführenden Gewalt.

§2
Wahlen und Abstimmungen in der Demokratischen Republik Alpinia haben gemäß der Verfassung allgemein, frei, gleich und geheim zu erfolgen. Sollte eines dieser Kriterien nicht gewährleistet werden, kann der Hauptgerichtshof zur Gültigkeitsfeststellung der Wahl angerufen werden.

II. WAHLRECHT/WÄHLBARKEIT
§3
Die Wahlberechtigung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung.

§4
Bei Wahlen zum Parlament sind alle Wahlberechtigten wählbar. Bei Wahlen zum Amt des Staatspräsidenten ist laut Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung jeder Staatsbürger wählbar, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.

§5
Aktives und passives Wahlrecht können aufgrund einer Gerichtsentscheidung entzogen werden.

III. VORBEREITUNG DER WAHL
§6
Der Staatspräsident bestimmt den Zeitraum der Wahlen in Absprache mit dem Wahlamt der Demokratischen Republik und im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.

§7
Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden. Ausnahmen sind zulässig, dürfen aber 96 Stunden nicht unter- sowie 168 Stunden nicht überschreiten und müssen begründet werden.

§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.

§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt. Die Ausnahme muss begründet werden.

IV. WAHLEN ZUM PARLAMENT


§9
Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament steht grundsätzlich allen Parteien und Wählervereinigungen offen.

§10
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Partei oder Wählervereinigung spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl eine Liste mit ihren Kandidaten öffentlich dem Wahlamt der Demokratischen Republik zur Kenntnis geben. Spätere Zulassung ist nicht möglich.

§11
Eine gültige Liste muss mindestens eine Person umfassen, die das Wählbarkeitsrecht besitzt.

§12
Ebenso notwendig für die Gültigkeit einer Liste ist ihr Zustandekommen nach den Prinzipien der Demokratie.

§13
Für parteilose Bürger ist eine Kandidatur auf der Liste einer Partei möglich.

§14
Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.

§15
Einem Parteimitglied ist es nicht möglich, auf der Liste einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung zu kandidieren. Ausnahmen sind durch den Staatspräsidenten begründet festzustellen.

§16
Abweichend von §15, Satz 1 sind Gemeinschaftslisten von mehreren Parteien möglich, sofern sie nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sind.

§17
Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem "Sainte Laguë/Schepers-Verfahren" basierend auf der "Jefferson - d`Hondt-Methode". Hierdurch wird die Anzahl der Mandate pro Liste ermittelt. Die Mandatsverteilung auf den jeweiligen Listen erfolgt nach den höchsten Stimmzahlen der Kandidaten der jeweiligen Liste. Bekommt eine Liste mehr Mandate als sie Kandidaten enthält, so werden die nicht zuteilbaren Mandate auf die Personen der anderen Listen verteilt, fortlaufend nach den Höchstzahlen der Listen und den Stimmzahlen der Kandidaten/Kandidatinnen.

§18
Die Anzahl der Sitze richtet sich nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zehn Bürger mit aktivem Wahlrecht wird ein Parlamentsmandat bereitgestellt. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.

V. WAHL DES STAATSPRÄSIDENTEN
§19
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§20
Als Staatspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Republik Alpinia, der mindestens 60 Tage Staatsbürger Alpinias ist. Entscheidend ist der Beginn der Wahl.

§21
Kandidaturen für das Amt des Staatspräsidenten sind dem Wahlamt der Demokratischen Republik mindestens eine Woche vor Beginn der Wahl öffentlich anzuzeigen. Ausnahmen kann das Parlament durch Beschluss festlegen.

§22
Gewählt ist, wer mehr als 50 vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht.

§23
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet innerhalb von zwei Wochen eine erneute Wahl des Staatspräsidenten statt.

§24
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach einer Woche ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§25
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

(Alter Paragraph VII fällt weg, kommt in neues Gesetz)

VI. WAHLHANDLUNG
§26
Das Wahlamt der Demokratischen Republik Alpinia hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.

§27
Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch Name und Email.

§28
Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.

§29
Jeder Wahlberechtigte besitzt eine Stimme pro Wahlvorgang. Bei Auswahl von mehreren Optionen hat die Stimme als ungültig gewertet zu werden.

§30
Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten hat der Bogen als Enthaltung gewertet zu werden.

§31
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.

VII. WAHLERERGEBNIS
§32
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlamt der Demokratischen Republik nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden. Gerichtlich kann begründet eine Ausnahmeverfügung erlassen werden, die die Verkündung des Ergebnisses aber nicht mehr als 240 Stunden herauszögern darf. Bei Verzug müssen Neuwahlen spätestens nach 7 Tagen stattfinden. Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens vierzehn Tagen statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.

§33
Gegen das Endergebnis ist innerhalb von einer Woche Einspruch beim Hauptgerichtshof zulässig.

§34
Sollte der Hauptgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl nach §2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Republik Alpinias feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach vierzehn Tagen zu folgen.


VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG
§35 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 14.10.2003 in Kraft.

Rantaplan, den 14.10.2003

12

Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:36

Amtshandlungsgesetz

Amtshandlungsgesetz



I. MITGLIEDSCHAFT IM PARLAMENT
§1
Die Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen ziehen auf Grundlage des Wahlergebnisses gemäß der Reihenfolge auf den Listen zu Beginn der neuen Legislaturperiode in das Parlament ein.

§2
Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte eine öffentliche Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides während einer Frist von sieben Tagen nach Zusammentritt des neuen Parlaments.

§3
Im Fall der Ablehnung der Wahl rückt der nächstplatzierte Kandidat auf der Liste der betroffenen Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung ins Parlament nach.

§4
Sollten nicht genug Kandidaten gefunden werden, um alle Mandate zu besetzen, sind innerhalb von drei Wochen Nachwahlen anzusetzen, bei denen die freien Mandate zu besetzen sind. Bei Nachwahlen gelten die im Wahlgesetz vorgeschrieben Bestimmungen und Fristen zur herkömmlichen Parlamentwahlen.

§5
Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Parlament bei
1.Verzicht
2.Tod
3.Eintritt in eine konkurrierende Partei.
4.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch den Hauptgerichtshof
5.Auflösung der Partei ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers
6.Verlust der Wählbarkeit
7.Verlust der Staatsbürgerschaft
8. Unangekündigte Abwesenheit über einen Zeitraum von länger als vierzehn Tagen. Anhaltspunkt zur Bestimmung der Inaktivität ist der letzte Besuch im Forum.

§6
Bei Ausscheiden eines Abgeordneten während der Legislaturperiode bestimmt seine Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung per demokratischer Wahl aus den Reihen ihrer Mitglieder und/oder parteilosen Anhänger innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger.

§7
Bei Austritt eines Abgeordneten aus seiner bisherigen Partei oder Listengemeinschaft entscheidet diese nach demokratischen Grundsätzen, ob der parteilose Abgeordnete sein Mandat für die jeweilige Gruppierung weiterführen darf oder nicht. Im Fall der Verneinung ist nach §6 zu verfahren.

§8
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt, für die Dauer ihres Amtes ihr Mandat im Parlament ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach §6 bestellter Nachfolger bis zur Erledigung des Amtes des Mitglieds der Regierung das Mandat wahr.

§9
Wird innerhalb der unter §6 genanten Frist das Mandat nicht neu besetzt. Bleibt der Sitz im Parlament bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

§10
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so werden die dadurch frei werdenden Mandate in einer Nachwahl nach den Bestimmungen des §4 dieses Amtshandlungsgesetzes neu besetzt.


II. AMTSEID
§11 Der Staatspräsident und die Regierungsmitglieder leisten bei Amtsantritt einen Eid nach Art. 15 der Verfassung.

§12 Parlamentarier leisten bei Amtsantritt folgenden Eid, mit dem sie die Annahme ihres Mandats bekunden:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

§13 Alle Mitglieder des soldatischen Berufsstandes leisten folgenden Eid bei Ernenung durch den Staatspräsidenten:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich das Volk der Republik Alpinia stets nach Kräften schützen und verteidigen und meine soldatischen Pflichten treu und loyal ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

§14 Alle sonstigen Staatdiener wie Staatssekretäre und Botschafter leisten bei Ernennung folgenden Eid:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Staatsdiener der alpinischen Republik gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§15 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 14.10.2003 in Kraft.

Rantaplan, den 14.10.2003

13

Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:37

Wahlkampfgesetz

Wahlkampfgesetz


§1
Die Hauptphase des Wahlkampfs hat sich maßgeblich auf die letzte Woche vor Beginn der Wahl zu beschränken. Während dieser Zeit ist verstärkte direkte Wahlwerbung in Wort, Schrift und Bild gestattet.

§2
Außerhalb der Hauptwahlkampfzeit ist direkte Wahlwerbung in sämtlichen öffentlichen Lokalitäten der Kommunikation der Demokratischen Republik Alpinia lediglich einmal wöchentlich erlaubt. Die Ausnahme bilden Logos von Parteien und/oder Kandidaten und ähnliches, das einen Beitrag zum allgemeinen Wiedererkennungswert leistet.

§3
Wahlwerbung im oder indirekt über das Ausland ist untersagt.

§4
Es ist untersagt, durch Wahlwerbung Kandidaten persönlich zu beleidigen.

§5
Wahlwerbung auf ministerialen oder staatlichen Seiten ist untersagt.

§6
Die Medien Alpinias sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihr Informationsangebot aufzunehmen. Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat hierfür ein ausgewogenes Verfahren vorzugeben und auf dessen Umsetzung zu achten.

§7
Mehrfache Verstöße gegen die oben genannten Regelungen können auf Beschluss des Hauptgerichtshofes aufgrund Verletzung der Chancengleichheit den Ausschluss von der Wahl nach sich ziehen.

§8 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 14.10.2003 in Kraft.

Rantaplan, den 14.10.2003

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Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:38

Gesetz über die Streitkräfte V. 1.1

Gesetz über die Streitkräfte V. 1.1



Art. 1 Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer und Luftwaffe , haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Alpinier, der sein 20. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.

Art. 2 Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Demokratischen Republik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident auf Anraten des Ministerpräsidenten den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Alpiniaer mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren, vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräftem nach Eignung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.

Art. 3 Struktur
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 12.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 2 Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres und für die Luftwaffe der General der Luftwaffe.
(4) Ein Mitglied der Regierung wird mit der Leitung des für Verteidigung zuständigen Ministeriums betraut, dass im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Ministers der Regierung festgelegt. Alle militärischen Ämter werden durch den Staatspräsidenten vergeben.

Art. 4 Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Parlaments hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Rantaplan, den 14.10.2003

15

Montag, 20. Oktober 2003, 13:29

Vertrag mit Altraverdo

Vertrag mit Atraverdo
§ 1 Atraverdo und die Republik Alpinia streben eine freundschaftliche und diplomatische Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

§ 2 Atraverdo und die Demokratische Republik Alpinia erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.

§ 3 Die Vertragspartner bezeichnen Ihre Beziehungen auf ihren Internetpräsenzen als mindestens "Neutral" oder sinnverwandt ein.

§ 4 Atraverdo und die Demokratische Republik Alpinia stimmen einem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter beider Länder erhalten diplomatische Immunität. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Die Vertragspartner ermöglichen das Einrichten von Botschaften im eigenen Territorium. Botschaftsgelände ist geschütztes Gebiet und ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.

§ 5 Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht.

§ 6 Die Vertragspartner verpflichten sich, militärische, paramilitärische und geheimdienstliche Aktionen auf dem Territorium des Vertragspartners ohne dessen Genehmigung zu unterlassen.

§ 7 Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der Vertragspartner diese anfordert.

§ 8 Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt nicht für die Grenze an das Botschaftsgelände; dort sind Personalkontrollen nur bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig.

§ 9 Bürger aus Atraverdo und der Demokratischen Republik Alpinia haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.

§ 10 Die Vertragspartner ziehen eine wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht.

§ 11 Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.

§ 12 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde.Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.

Rantaplan, den 10.10.2003

16

Dienstag, 21. Oktober 2003, 12:43

Gerichtsordnung - geändert


Gerichtsordnung V. 1.1

§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.

§2 Zusammensetzung; Schöffen
1. Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
2. Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
3. Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
4. Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils zwei Monate vorgeschlagen.
4a. Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
4b. Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
4c. Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
5. Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen nur dann alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen, wenn ein Gerichtsprozess ansteht. Der jeweilige Beruf des Schöffen muss hierbei nicht aufgegeben werden, er darf in dieser Zeit nur nicht ausgübt werden.
6. Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
7. Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.

§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden kann, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.

§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richterseinzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.

§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.

§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen einstimmigen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweise können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.

§7. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Richter hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Richter bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.

§8. Befangenheit
1. Der Richter und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter/Ad-Hoc-Schöffen ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Richter und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werden, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Richter / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.

§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.

§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 21.10.2003 in Kraft.


Rantaplan, den 21.10.2003

17

Samstag, 25. Oktober 2003, 13:16

Verfassung V4.2

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia, V4.2 vom 25.10.2003.

Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia

ABSCHNITT I - Grundsätzliches

Art. 1 Grundlagen des Staates

(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.

Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.

Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.

Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.

Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.

Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.

ABSCHNITT II - Der Staatspräsident

Art. 8 Allgemeines

Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.

Art. 9 Wahl, Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.

Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.

Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.

Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.

Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.

Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

ABSCHNITT III – Die Regierung

Art. 16 Zusammensetzung

(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.

Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.

Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.

Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.

Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.

Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.


Fortsetzung im nächsten Posting

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Samstag, 25. Oktober 2003, 13:16

ABSCHNITT V - Die Legislative

Art. 22 Das Parlament

(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am zwangzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.

Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.

Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Regierungsperiode dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.

Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.

Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.

Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.

ABSCHNITT VI – Judikative

Art. 30 Allgemeines

(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.

Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(4) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.

Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.

Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.

Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen

Art. 35 Verschiedenes

(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.

Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

Art. 37 Übergangsbestimmungen
- entfällt -


Rantaplan, den 25.10.2003
Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern

19

Freitag, 31. Oktober 2003, 11:27

Außerkrafttreten der Notverordnungen

Folgende Notverordnungen sind aufgrund der Kolidierung mit der aktuellen Gesetzeslage durch Abstimmung im Parlament außer Kraft gesetzt:

- Notverordnung zu den Amtseiden
- Notverordnung zum Wahlrecht
- Notverordnung zum Wahlrecht (Ergänzung)

Rantaplan, den 31.10.2003


Jack Kröger

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20

Dienstag, 2. Dezember 2003, 11:04

Übergangsgesetz zur Regelung der Übernahme von Gesetzen in eine neue Verfassung.

I. Das Gesetz befasst mit der Anpassung der bestehenden Gesetze sich im Falle einer Verfassungsänderung.

II. Das Gesetz tritt nur dann in Kraft, wenn sich das Volk rechtmässig eine neue Verfassung gegeben hat.

III. Alle bestehenden Gesetze haben eine Übergangswirkung von 2 Monaten. Hierbei sind Bestimmungen, die auf die alte Verfassung hinwirken, gültig.

IV. Nach dem Ende von zwei Monaten erlöschen alle nicht angepassten Gesetze automatisch.

V. Ein Gesetz ist dann angepasst, wenn es von der neuen Volksvertretung überarbeitet und verabschiedet wurde.

VI. Dieses Gesetz ist 2 Monaten wirksam. Anschließend ist es automatisch ausser Kraft.

VII. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung der neuen Verfassung in Kraft .


Stellvertretender Staatspräsident Jack Kröger
Rantaplan den 02.12.2003