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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

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Donnerstag, 28. August 2003, 15:42

Vereinsgesetz

Vereinsgesetz

Vereinsgesetz der Demokratischen Republik Alpinia
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

3. Abschnitt – Sondervorschriften

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen



1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit

Die Bildung von Vereinen ist frei.

§ 2 Begriff des Vereins

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. politische Parteien im Sinne des Art. 4 alpinische Verfassung,

2. Fraktionen des alpinischen Parlamentes.

(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem Innenministerium unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen.
Der Verein hat sich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist.
Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das Innenministerium auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Gerichtshofes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Der Gerichtshof kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,

2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen

Der Gerichtshof kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.

3. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine

Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Innenminister im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

Rantaplan, den 28.08.2003

Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Wohnort: Saint Alpes

Beruf: Souverain

Guthaben: 199 ¢

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Mittwoch, 21. Januar 2004, 17:41

Bundesgesetz über die Vereine

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei.

§ 2 Begriff des Vereins
(1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Bundesgesetzes über die politischen Parteien,
2. Fraktionen des alpinischen Bundesparlamentes.
(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem dem Bundesrat des Innern unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen. Der Verein hat sich zudem innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).
(4) a. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl.
b. Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann der Bundesrat des Innern auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Bundesgerichtes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Das Bundesgericht kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen
(1) Das Bundesgericht kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.

3. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesrat des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesgericht.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.


Rantaplan, den 21. Januar 2004
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident