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Freitag, 5. September 2003, 13:28

Gesetz über Streitkräfte

Gesetz über die Streitkräfte V. 1.0

Art. 1 Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Alpinier, der sein 20. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.

Art. 2 Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Demokratischen Republik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident auf Anraten des Ministerpräsidenten den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Alpiniaer mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren, vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräftem nach Eignung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.

Art. 3 Struktur
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 12.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 3 Teilbereiche, dem Heer, der Luftwaffe und der Marine.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres, für die Lufwaffe der General der Luftwaffe und für die Marine der Admiral der Marine.
(4) Ein Mitglied der Regierung wird mit der Leitung des für Verteidigung zuständigen Ministeriums betraut, dass im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Ministers der Regierung festgelegt. Alle militärischen Ämter werden durch den Staatspräsidenten vergeben.

Art. 4 Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Parlaments hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Rantaplan, den 05.09.2003


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Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:24

Gesetz über die Streitkräfte V. 1.1

Art. 1 Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer und Luftwaffe , haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Alpinier, der sein 20. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.

Art. 2 Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Demokratischen Republik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident auf Anraten des Ministerpräsidenten den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Alpiniaer mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren, vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräftem nach Eignung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.

Art. 3 Struktur
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 12.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 2 Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres und für die Luftwaffe der General der Luftwaffe.
(4) Ein Mitglied der Regierung wird mit der Leitung des für Verteidigung zuständigen Ministeriums betraut, dass im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Ministers der Regierung festgelegt. Alle militärischen Ämter werden durch den Staatspräsidenten vergeben.

Art. 4 Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Parlaments hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Rantaplan, den 14.10.2003
Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Wohnort: Saint Alpes

Beruf: Souverain

Guthaben: 199 ¢

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Samstag, 24. Januar 2004, 00:14

Bundesgesetz über die Streitkräfte

§ 1 - Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer und Luftwaffe , haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit der Kantonsrepublik Alpinia zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder alpinische Bundesbürger, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
(3) Nach einer 18 Monatigen Grundausbildung ist es dem Soldaten freigestellt, im aktiven Dienst zu verbleiben oder in den Reservedienst versetzt zu werden. Eine Versetzung in den Reservedienst schließt die Rückkehr in den aktiven Dienst bei angemessener gesundheitlicher Verfassung nicht aus.
(4) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.

§ 2 - Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Kantonsrepublik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Bundesparlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder alpinische Staatsbürger mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräften nach Eignung und gesundheitlicher Verfassung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.

§ 3 - Struktur der Streitkräfte
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 22.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 2 Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe. Der Gewässerschutz wird durch beide Teilbereiche gemeinsam gewährleistet.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres und für die Luftwaffe der General der Luftwaffe.
(4) Ein Mitglied des Bundesrates wird mit der Leitung der für die Verteidigung zuständigen Behörde betraut, welche im Friedensfall die Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesrates festgelegt.

§ 4 - Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesrates hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Kantonsrepublik Alpinia verpflichtet sich hiermit, auf jegliche Anwendung und Entwicklung von Chemischen- Biologischen- und Nuklearwaffen zu verzichten.


Rantaplan, den 24. Januar 2004
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident