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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Jack Kröger

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Dienstag, 7. Oktober 2003, 12:00

Beschlussantrag 03 - LP4 3002 - Wahlgesetz

Nachvolgendes Wahlgesetz steht zur Abstimmung:


I. ALLGEMEINES
§1
Dieses Wahlgesetz ist verbindlich für die Durchführung von allen Wahlen und Abstimmungen zu den vom Volke gewählten Organen der Gesetzgebung und der ausführenden Gewalt.

§2
Wahlen und Abstimmungen in der Demokratischen Republik Alpinia haben gemäß der Verfassung allgemein, frei, gleich und geheim zu erfolgen. Sollte eines dieser Kriterien nicht gewährleistet werden, kann der Hauptgerichtshof zur Gültigkeitsfeststellung der Wahl angerufen werden.

II. WAHLRECHT/WÄHLBARKEIT
§3
Die Wahlberechtigung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung.

§4
Bei Wahlen zum Parlament sind alle Wahlberechtigten wählbar. Bei Wahlen zum Amt des Staatspräsidenten ist laut Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung jeder Staatsbürger wählbar, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.

§5
Aktives und passives Wahlrecht können aufgrund einer Gerichtsentscheidung entzogen werden.

III. VORBEREITUNG DER WAHL
§6
Der Staatspräsident bestimmt den Zeitraum der Wahlen in Absprache mit dem Wahlamt der Demokratischen Republik und im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.

§7
Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden. Ausnahmen sind zulässig, dürfen aber 96 Stunden nicht unter- sowie 168 Stunden nicht überschreiten und müssen begründet werden.

§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.

§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt. Die Ausnahme muss begründet werden.

IV. WAHLEN ZUM PARLAMENT


§9
Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament steht grundsätzlich allen Parteien und Wählervereinigungen offen.

§10
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Partei oder Wählervereinigung spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl eine Liste mit ihren Kandidaten öffentlich dem Wahlamt der Demokratischen Republik zur Kenntnis geben. Spätere Zulassung ist nicht möglich.

§11
Eine gültige Liste muss mindestens eine Person umfassen, die das Wählbarkeitsrecht besitzt.

§12
Ebenso notwendig für die Gültigkeit einer Liste ist ihr Zustandekommen nach den Prinzipien der Demokratie.

§13
Für parteilose Bürger ist eine Kandidatur auf der Liste einer Partei möglich.

§14
Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.

§15
Einem Parteimitglied ist es nicht möglich, auf der Liste einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung zu kandidieren. Ausnahmen sind durch den Staatspräsidenten begründet festzustellen.

§16
Abweichend von §15, Satz 1 sind Gemeinschaftslisten von mehreren Parteien möglich, sofern sie nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sind.

§17
Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem "Sainte Laguë/Schepers-Verfahren" basierend auf der "Jefferson - d`Hondt-Methode". Hierdurch wird die Anzahl der Mandate pro Liste ermittelt. Die Mandatsverteilung auf den jeweiligen Listen erfolgt nach den höchsten Stimmzahlen der Kandidaten der jeweiligen Liste. Bekommt eine Liste mehr Mandate als sie Kandidaten enthält, so werden die nicht zuteilbaren Mandate auf die Personen der anderen Listen verteilt, fortlaufend nach den Höchstzahlen der Listen und den Stimmzahlen der Kandidaten/Kandidatinnen.

§18
Die Anzahl der Sitze richtet sich nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zehn Bürger mit aktivem Wahlrecht wird ein Parlamentsmandat bereitgestellt. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.

V. WAHL DES STAATSPRÄSIDENTEN
§19
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§20
Als Staatspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Republik Alpinia, der mindestens 60 Tage Staatsbürger Alpinias ist. Entscheidend ist der Beginn der Wahl.

§21
Kandidaturen für das Amt des Staatspräsidenten sind dem Wahlamt der Demokratischen Republik mindestens eine Woche vor Beginn der Wahl öffentlich anzuzeigen. Ausnahmen kann das Parlament durch Beschluss festlegen.

§22
Gewählt ist, wer mehr als 50 vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht.

§23
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet innerhalb von zwei Wochen eine erneute Wahl des Staatspräsidenten statt.

§24
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach einer Woche ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§25
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

(Alter Paragraph VII fällt weg, kommt in neues Gesetz)

VI. WAHLHANDLUNG
§26
Das Wahlamt der Demokratischen Republik Alpinia hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.

§27
Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch Name und Email.

§28
Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.

§29
Jeder Wahlberechtigte besitzt eine Stimme pro Wahlvorgang. Bei Auswahl von mehreren Optionen hat die Stimme als ungültig gewertet zu werden.

§30
Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten hat der Bogen als Enthaltung gewertet zu werden.

§31
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.

VII. WAHLERERGEBNIS
§32
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlamt der Demokratischen Republik nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden. Gerichtlich kann begründet eine Ausnahmeverfügung erlassen werden, die die Verkündung des Ergebnisses aber nicht mehr als 240 Stunden herauszögern darf. Bei Verzug müssen Neuwahlen spätestens nach 7 Tagen stattfinden. Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens vierzehn Tagen statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.

§33
Gegen das Endergebnis ist innerhalb von einer Woche Einspruch beim Hauptgerichtshof zulässig.

§34
Sollte der Hauptgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl nach §2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Republik Alpinias feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach vierzehn Tagen zu folgen.


VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG
§35 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.2003 in Kraft.


Ich bitte die Abgeordneten mit Ja für dieses Gesetz zu stimmen, mit Nein dagegen oder sich Ihrer Simme zu enthalten. Die Abstimmung endet spätestens am 15.10.03 .

Dr. Thasco

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Dienstag, 7. Oktober 2003, 12:10

JA
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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Dienstag, 7. Oktober 2003, 12:35

Ja

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4

Dienstag, 7. Oktober 2003, 20:33

Ja
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]

Jack Kröger

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5

Sonntag, 12. Oktober 2003, 15:00

Ich erkläre die Abstimmung für beendet, und das Wahlgesetz für angenommen.