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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Dr. Thasco

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Freitag, 10. Oktober 2003, 11:57

Beschlussantrag: Novelle der Gerichtsordnung

Geehrter Herr Präsident,

hier mein Beschlussantrag zur Novelle der Gerichtsordnug. Da bisher das Schöffensystem so geregelt ist, dass ein Schöffe einen Monat lang sämtliche Ämter ruhen lassen muss, dies aber angesichts der Tatsache, dass unsere Einwohnerzahl dies nicht verkraften kann, ein Unding ist, habe ich folgende Kompromisslösung vorzuschlagen.

Änderungen: rot
Weglassungen: in Klammern

Zitat


§2 Zusammensetzung; Schöffen
(1) Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils (einen) zwei Monate vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen nur dann alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen, wenn ein Gerichtsprozess ansteht. Der jeweilige Beruf des Schöffen muss hierbei nicht aufgegeben werden, er darf in dieser Zeit nur nicht ausgübt werden.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.


Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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2

Dienstag, 14. Oktober 2003, 12:48

Antrag wurde angenommen und registriert.
Er liegt dem Parlament zur Bearbeitung vor.