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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Jack Kröger

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1

Sonntag, 12. Oktober 2003, 15:32

Beschlussantrag 07 - LP4 2003 - Novelle der Gerichtsordnung

Von Herrn Thasco ist folgender Beschlussantrag eingegangen.

Änderungen: rot
Weglassungen: in Klammern


Zitat

§2 Zusammensetzung; Schöffen
(1) Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils (einen) zwei Monate vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen nur dann alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen, wenn ein Gerichtsprozess ansteht. Der jeweilige Beruf des Schöffen muss hierbei nicht aufgegeben werden, er darf in dieser Zeit nur nicht ausgübt werden. (6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.


Die Diskussion ist nun eröffnet. Sie wird frühestens am 15.10 und spätestens am 22.10 abgeschlossen sein.

Dr. Thasco

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2

Sonntag, 12. Oktober 2003, 19:35

Herr Präsdient,
geehrte Kollegen,

ich möchte kurz sagen, wieso ich diesen Reformparagraph geschrieben habe. Es ist so, dass wir angesichts der Tatsache, dass wir noch recht wenig Einwohner haben, uns es nicht leisten können, die Posten durch das Schöffentum unbesetzt zu lassen. Im Grunde genommen muss ein Schöffe ja auch nur "arbeiten", wenn wirklich ein prozess ansteht. Daher denke ich, dass mein Kompromiss oben eine gutes Schöffensystem gewährleistet und dennoch unser politisches System arbeitsfähig läßt. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Viele Grüße

Dr. Thasco

3

Montag, 13. Oktober 2003, 09:15

Ja, die gleiche Diskussion hatte ich ja schon bei der geplanten Vereidigung unseres Außenministers zum Schöffen angeregt....Deshalb: Ich unterstütze die Änderungen und halte sie, vor allem in unserer momentanen Situation, für sehr sinnvoll und äußerst nötig!!
Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern

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4

Montag, 13. Oktober 2003, 13:32

Ich denke auch, dass diese Änderung durchaus nützlich ist!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]

Dr. Thasco

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5

Dienstag, 14. Oktober 2003, 12:49

Ich sehe Einmütigkeit und freue mich auf die Abstimmung morgen. :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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6

Mittwoch, 15. Oktober 2003, 19:40

Hehodigedie.
Es darf abgestimmt werden.

Jack Kröger

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7

Dienstag, 21. Oktober 2003, 11:05

Da der zu ändernde Paragraph erst mit verkündung in Kraft tritt, ist es mir unmöglich Herrn von Plausibels Stimme zu werten. Allerdings sind genug weitere Ja Stimmen vorhanden.
Der Antrag ist mit 3 Ja Stimmen angenommen.