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Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:28

Wahlkampfgesetz

Wahlkampfgesetz


§1
Die Hauptphase des Wahlkampfs hat sich maßgeblich auf die letzte Woche vor Beginn der Wahl zu beschränken. Während dieser Zeit ist verstärkte direkte Wahlwerbung in Wort, Schrift und Bild gestattet.

§2
Außerhalb der Hauptwahlkampfzeit ist direkte Wahlwerbung in sämtlichen öffentlichen Lokalitäten der Kommunikation der Demokratischen Republik Alpinia lediglich einmal wöchentlich erlaubt. Die Ausnahme bilden Logos von Parteien und/oder Kandidaten und ähnliches, das einen Beitrag zum allgemeinen Wiedererkennungswert leistet.

§3
Wahlwerbung im oder indirekt über das Ausland ist untersagt.

§4
Es ist untersagt, durch Wahlwerbung Kandidaten persönlich zu beleidigen.

§5
Wahlwerbung auf ministerialen oder staatlichen Seiten ist untersagt.

§6
Die Medien Alpinias sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihr Informationsangebot aufzunehmen. Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat hierfür ein ausgewogenes Verfahren vorzugeben und auf dessen Umsetzung zu achten.

§7
Mehrfache Verstöße gegen die oben genannten Regelungen können auf Beschluss des Hauptgerichtshofes aufgrund Verletzung der Chancengleichheit den Ausschluss von der Wahl nach sich ziehen.

§8 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 14.10.2003 in Kraft.

Rantaplan, den 14.10.2003