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Dienstag, 14. Oktober 2003, 20:30

Amtshandlungsgesetz

Amtshandlungsgesetz



I. MITGLIEDSCHAFT IM PARLAMENT
§1
Die Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen ziehen auf Grundlage des Wahlergebnisses gemäß der Reihenfolge auf den Listen zu Beginn der neuen Legislaturperiode in das Parlament ein.

§2
Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte eine öffentliche Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides während einer Frist von sieben Tagen nach Zusammentritt des neuen Parlaments.

§3
Im Fall der Ablehnung der Wahl rückt der nächstplatzierte Kandidat auf der Liste der betroffenen Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung ins Parlament nach.

§4
Sollten nicht genug Kandidaten gefunden werden, um alle Mandate zu besetzen, sind innerhalb von drei Wochen Nachwahlen anzusetzen, bei denen die freien Mandate zu besetzen sind. Bei Nachwahlen gelten die im Wahlgesetz vorgeschrieben Bestimmungen und Fristen zur herkömmlichen Parlamentwahlen.

§5
Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Parlament bei
1.Verzicht
2.Tod
3.Eintritt in eine konkurrierende Partei.
4.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch den Hauptgerichtshof
5.Auflösung der Partei ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers
6.Verlust der Wählbarkeit
7.Verlust der Staatsbürgerschaft
8. Unangekündigte Abwesenheit über einen Zeitraum von länger als vierzehn Tagen. Anhaltspunkt zur Bestimmung der Inaktivität ist der letzte Besuch im Forum.

§6
Bei Ausscheiden eines Abgeordneten während der Legislaturperiode bestimmt seine Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung per demokratischer Wahl aus den Reihen ihrer Mitglieder und/oder parteilosen Anhänger innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger.

§7
Bei Austritt eines Abgeordneten aus seiner bisherigen Partei oder Listengemeinschaft entscheidet diese nach demokratischen Grundsätzen, ob der parteilose Abgeordnete sein Mandat für die jeweilige Gruppierung weiterführen darf oder nicht. Im Fall der Verneinung ist nach §6 zu verfahren.

§8
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt, für die Dauer ihres Amtes ihr Mandat im Parlament ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach §6 bestellter Nachfolger bis zur Erledigung des Amtes des Mitglieds der Regierung das Mandat wahr.

§9
Wird innerhalb der unter §6 genanten Frist das Mandat nicht neu besetzt. Bleibt der Sitz im Parlament bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

§10
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so werden die dadurch frei werdenden Mandate in einer Nachwahl nach den Bestimmungen des §4 dieses Amtshandlungsgesetzes neu besetzt.


II. AMTSEID
§11 Der Staatspräsident und die Regierungsmitglieder leisten bei Amtsantritt einen Eid nach Art. 15 der Verfassung.

§12 Parlamentarier leisten bei Amtsantritt folgenden Eid, mit dem sie die Annahme ihres Mandats bekunden:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

§13 Alle Mitglieder des soldatischen Berufsstandes leisten folgenden Eid bei Ernenung durch den Staatspräsidenten:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich das Volk der Republik Alpinia stets nach Kräften schützen und verteidigen und meine soldatischen Pflichten treu und loyal ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

§14 Alle sonstigen Staatdiener wie Staatssekretäre und Botschafter leisten bei Ernennung folgenden Eid:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Staatsdiener der alpinischen Republik gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§15 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 14.10.2003 in Kraft.

Rantaplan, den 14.10.2003