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Montag, 20. Oktober 2003, 13:33

Vertrag mit Altraverdo

Dann füge ich den Vertrag hier auch mal mit ein!

Vertrag mit Atraverdo
§ 1 Atraverdo und die Republik Alpinia streben eine freundschaftliche und diplomatische Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

§ 2 Atraverdo und die Demokratische Republik Alpinia erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.

§ 3 Die Vertragspartner bezeichnen Ihre Beziehungen auf ihren Internetpräsenzen als mindestens "Neutral" oder sinnverwandt ein.

§ 4 Atraverdo und die Demokratische Republik Alpinia stimmen einem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter beider Länder erhalten diplomatische Immunität. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Die Vertragspartner ermöglichen das Einrichten von Botschaften im eigenen Territorium. Botschaftsgelände ist geschütztes Gebiet und ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.

§ 5 Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht.

§ 6 Die Vertragspartner verpflichten sich, militärische, paramilitärische und geheimdienstliche Aktionen auf dem Territorium des Vertragspartners ohne dessen Genehmigung zu unterlassen.

§ 7 Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der Vertragspartner diese anfordert.

§ 8 Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt nicht für die Grenze an das Botschaftsgelände; dort sind Personalkontrollen nur bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig.

§ 9 Bürger aus Atraverdo und der Demokratischen Republik Alpinia haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.

§ 10 Die Vertragspartner ziehen eine wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht.

§ 11 Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.

§ 12 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde.Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.

Rantaplan, den 10.10.2003